Kantonale Tierseuchenverordnung
Nr. 845 Kantonale Tierseuchenverordnung vom 22. November 2011 (Stand 1. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966
1 und auf die
§§ 4 und 6 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse vom 26. November 1968
2
, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, * beschliesst:
1 Organisation
§ 1
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat a. übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung aus, b. wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, c. erlässt Sömmerungs- und Winterungsvorschriften, d. * bezeichnet die Anlagen für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäss Artikel 37 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) vom 25. Mai
2011
3 , e. * ...
§ 2
Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement a. beaufsichtigt die Organe der Tierseuchenpolizei, b. erlässt Richtlinien über die Entschädigung der nichtamtlichen Tierärztinnen und ärzte für Aufgaben in der Seuchenbekämpfung, c. * ...
1 SR
916.40
2 SRL Nr.
847
3 SR
916.441.22 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 345
2 Nr. 845
§ 3
Veterinärdienst
4
1 Der Veterinärdienst vollzieht die Tierseuchengesetzgebung, soweit Gesetz oder Verord
- nung nicht eine andere Stelle als zuständig erklären. *
2 Nebst den in Artikel 301 Absatz 1 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom
27. Juni
1995
5 dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin übertragenen Pflich
- ten hat der Veterinärdienst insbesondere folgende Aufgaben: Er * a. ist verantwortlich für die Bereitstellung der seuchenrelevanten Infrastruktur und kann prophylaktische Einsätze anordnen, b. * wählt die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte, die amtlichen Fachassistentinnen und assistenten sowie die Bieneninspektorinnen und inspektoren und bezeichnet im Einzelfall die Schatzungsexpertinnen und experten, c. bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere, Equiden oder Hausgeflügel ge
- halten werden, einen Kontrolltierarzt oder eine Kontrolltierärztin, d. * ist für den Vollzug der Verordnung über tierische Nebenprodukte
6 zuständig, e. trifft Massnahmen zur Beaufsichtigung der Tiertransporte, f. * entscheidet über die Entschädigungen bei Tierverlusten und Seuchenbekämp fungsmassnahmen, g. * erteilt bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch einer Seuche Weisungen an die übri
- gen Personen und Organe gemäss den §§ 6–10 und koordiniert deren Zusammen
- arbeit.
3 Der Veterinärdienst koordiniert seine Tätigkeit im Bereich der Tierseuchengesetzge
- bung soweit erforderlich mit den anderen Kantonen. *
§ 4
Amtliche Tierärztinnen und -ärzte
1 Die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte unterstützen den Veterinärdienst in seuchenpoli
- zeilichen Belangen und sorgen für den Vollzug der Vorschriften über die Bekämpfung von Tierseuchen gemäss der Tierseuchengesetzgebung und den Weisungen des Veteri
- närdienstes.
2 Sie können vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben in den Bereichen Fleischkontrolle und Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft gemäss der Kantonalen Fleischhygieneverordnung vom 21. Juni 1996
7 und Tierschutz gemäss der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 18. Mai 2010
8 beigezogen werden.
4 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in den §§ 3, 4, 6, 8–13, 16, 20, 24 und 27 die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Ve
- terinärwesen» durch «Veterinärdienst» ersetzt.
5 SR
916.401 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SR
916.441.22
7 SRL Nr.
844
8 SRL Nr.
728
Nr. 845
3
§ 5
Amtliche Fachassistentinnen und -assistenten
1 Die amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten unterstützen die amtlichen Tierärz
- tinnen und -ärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 6
Kontrolltierärztinnen und -ärzte
1 Die Kontrolltierärztinnen und -ärzte führen die Untersuchungen durch, die im Rahmen der seuchenpolizeilichen Überwachung der Tierbestände vorzunehmen sind, und erledi
- gen im Weiteren die ihnen vom Veterinärdienst zugewiesenen Aufgaben. *
2 Als Kontrolltierärztinnen und -ärzte werden in der Regel die Bestandestierärztinnen und -ärzte bestimmt. Kontrolltierärztinnen und -ärzte mit Praxisstandort ausserhalb des Kantons Luzern sind nur in begründeten Fällen zulässig. *
3 Bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch von Tierseuchen können die Kontrolltierärztin
- nen und -ärzte vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben im Bereich der Seuchenbekämpfung eingesetzt werden.
§ 7
Schatzungsexpertinnen und -experten
1 Die Schatzungsexpertinnen und -experten legen für die Tierentschädigungen nach den
§§ 21 und 22 die Schatzungswerte der Tiere fest. *
§ 8
Bieneninspektorinnen und -inspektoren
1 Der Veterinärdienst teilt den Kanton in Bieneninspektionskreise ein. Für jeden Kreis wird ein Bieneninspektor oder eine Bieneninspektorin gewählt.
2 Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren vollziehen unter der Leitung des Veterinär
- dienstes die Vorschriften zur Bekämpfung von Bienenseuchen. Sie führen eine Bienen
- verkehrskontrolle über die in ihrem Kreis eingeführten und aus ihrem Kreis ausgeführ ten Bienenvölker. Sie erstatten dem Veterinärdienst über jeden Seuchenfall unverzüglich einen schriftlichen Bericht und stellen Antrag über die zu treffenden Massnahmen.
3 Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren können geeignete Imkerinnen und Imker als Hilfskräfte beiziehen. Diese sind berechtigt, in ihrem Auftrag Bienenstände zu kontrollieren, Bienenproben zu entnehmen und die angeordneten Behandlungen zu über
- wachen.
§ 8a
* Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz und die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie weitere Behörden und Organisationen, die mit ihren Fachkenntnissen einen Beitrag an die Tierseuchenbekämpfung leisten können, unterstüt
- zen den Veterinärdienst in tierseuchenpolizeilichen Belangen.
4 Nr. 845
§ 9
Gemeinde
1 Die Gemeinde a. wählt, beaufsichtigt und entschädigt die Wasenmeisterinnen und -meister und de
- ren Stellvertretung; die Wahlen sind dem Veterinärdienst mitzuteilen, b. trifft die Massnahmen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte gemäss den
§§
15 ff., c. * übermittelt die Pläne für regionale Sammelstellen für tierische Nebenprodukte dem Veterinärdienst zur Genehmigung, d. trifft mit Ausnahme der Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung alle für die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Ver
- anstaltungen notwendigen Massnahmen, e. unterstützt die Seuchenbekämpfung, insbesondere mit der Bekanntmachung von Massnahmen und der Bereitstellung des erforderlichen Personals und Materials, und vollzieht beim Ausbruch von Seuchen die vom Veterinärdienst oder von den amtlichen Tierärztinnen und -ärzten angeordneten Massnahmen.
§ 10
Wasenmeisterinnen und -meister
1 Die Wasenmeisterinnen und -meister betreuen die Sammelstellen für tierische Neben
- produkte und sorgen für deren ordnungsgemässes Einsammeln, Zwischenlagern und Transportieren sowie allfälliges Vergraben. Sie machen Aufzeichnungen über Menge und Herkunft der tierischen Nebenprodukte und melden diese dem Veterinärdienst.
2 Bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch von Tierseuchen können die Wasenmeisterinnen und -meister vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben im Bereich der Seu
- chenbekämpfung eingesetzt werden.
2 Tierregistrierung und -verkehr
§ 11
Registrierung der Tierhaltungen
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald registriert alle Tierhaltungen und Bestände, in denen Klauentiere, Equiden, Hausgeflügel, Fische oder Bienen gehalten werden, mit den gemäss der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung für die Seuchenbekämpfung notwendigen Daten und gibt sie dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Veterinär
- dienst bekannt.
§ 12
* Kennzeichnung und Registrierung der Tiere
1 Wer Klauentiere und Equiden hält, hat diese nach der Tierseuchengesetzgebung und den technischen Weisungen des Bundes zu kennzeichnen und der Tierverkehrsdatenbank zu melden.
Nr. 845
5
2 Bienenstände sind mit den vom Veterinärdienst zu beziehenden Plaketten nach deren Weisung zu kennzeichnen.
3 Die Kennzeichnung, Meldung und Registrierung von Hunden richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973
9 und der dazugehörigen Ver
- ordnung vom 10. Dezember 1973
10 .
§ 13
Begleitdokument
1 Der Veterinärdienst ist für die Bereitstellung des Formulars «Begleitdokument für Klauentiere» verantwortlich. *
§ 14
* Viehhandelsgebühren
1 Für ein Viehhandelspatent sind vor dessen Aushändigung pro Jahr folgende Gebühren zu entrichten: * a. für den Handel mit Pferden und Grossvieh:
Fr. 200.– b. für den Handel mit Kleinvieh (Kälber bis 3 Monate alt, Schafe, Ziegen und Schweine):
Fr. 100.–
3 Entsorgung tierischer Nebenprodukte
§ 15
Grundsatz
1 Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte, insbesondere von Tierkörpern und Speise
- resten, richtet sich nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenpro
- dukten (VTNP) vom 25. Mai 2011
11 .
§ 16
Regionale Sammelstellen
1 Die Gemeinden errichten und unterhalten regionale Sammelstellen, bei denen die tieri
- schen Nebenprodukte abzuliefern sind und bis zum Verbringen in eine Anlage für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte aufbewahrt werden. Die Sammelstellen bedürfen der Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Zusammenarbeitsver
- träge der Gemeinden sind dem Veterinärdienst zu melden.
2 Die Gemeinden beschaffen die für die Zwischenlagerung geeigneten Behälter.
9 SRL Nr.
848
10 SRL Nr.
849
11 SR
916.441.22 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 Nr. 845
3 Pläne und Baubeschrieb für regionale Sammelstellen bedürfen der Genehmigung des Veterinärdienstes. Im Übrigen finden die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren in den §§ 184 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 1989
12 dung. *
§ 17
Entsorgung
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 (Art. 5 VTNP), insbesondere Tierkörper, sind bei der regionalen Sammelstelle abzuliefern, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind von den Gemeinden dem zentralen Sammeldienst der für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bezeichneten Anlage zu übergeben.
2 Die Verbringung von Grossvieh-Tierkörpern sowie von grösseren Mengen von Klein
- vieh-Tierkörpern richtet sich nach den Weisungen der Entsorgungsanlage.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Schlachtbetrieben und Metzgereien, die Direktver
- markterinnen und -vermarkter sowie die Halterinnen und Halter von aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren sind für die vorschriftsgemässe Entsorgung der bei ihnen anfallenden tierischen Nebenprodukte selbst verantwortlich.
§ 18
Finanzierung
1 Die Erstellungskosten für die regionalen Sammelstellen und die Beschaffung der Be
- hälter, der Unterhalt und die Organisation der Sammelstelle sowie die einwandfreie Auf
- bewahrung der tierischen Nebenprodukte gehen zulasten der Gemeinden, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Schlachtbetrieben und Metzgereien, die Direktver
- markterinnen und -vermarkter sowie die Halterinnen und Halter von aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren tragen die Kosten der Entsorgung und der von ihnen benützten Behälter.
3 Die Gemeinden können für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten in die Sam
- melstelle sowie für spezielle Aufwendungen bei der Annahme und Entsorgung von Tier
- körpern durch die Wasenmeisterinnen und -meister Gebühren erheben.
4 Vorbehältlich Absatz 2 werden der Transport von tierischen Nebenprodukten der Kate
- gorie 1 (Art. 5 VTNP), einschliesslich des spezifizierten Risikomaterials gemäss den Ar
- tikeln 179d und 180c der eidgenössischen Tierseuchenverordnung, von den regionalen Sammelstellen zu den Entsorgungsanlagen und die Entsorgung, einschliesslich der Ab
- holung und Entsorgung der Tierkörper nach § 17 Absatz 2, von der Tierseuchenkasse be
- zahlt.
12 SRL Nr.
735
Nr. 845
7
§ 19
Wasenplätze
1 Wasenplätze zum Vergraben von Tierkörpern müssen den Anforderungen der eidgenös
- sischen Tierseuchenverordnung und der Verordnung über tierische Nebenprodukte
13
ge
- nügen. *
4 Tierseuchenkasse
§ 20
Beiträge
1 Für Tierhaltungen im Kanton Luzern sind folgende Beiträge an die Tierseuchenkasse zu leisten: a. * Beiträge des Kantons
1. * Fr. 2.– je Einwohner und Einwohnerin
2. Fr. 0.– zusätzlicher Beitrag b. * Beitrag der Einwohnergemeinde: Fr. 2.– je Einwohner und Einwohnerin c. * Beitrag für Tiere der Rindergattung, inkl. Büffel, Yak, Bisons usw.: Fr. 4.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag. d. * Beitrag für Schweine
1. Zuchtsauen und Zuchteber: Fr. 2.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
2. Mastschweine und Remonten: Fr. 1.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag e. * Beitrag für Ziegen ab 12 Monaten: Fr. 2.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag f. * Beitrag für Schafe ab 12 Monaten: Fr. 1.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag g. * Beitrag für Hirsche in Gehegen: Fr. 1.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag h. * Beitrag für Tiere der Equiden: Fr. 10.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag i. * Beitrag für Geflügel: Fr. –.05 je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten
12 Monaten vor dem Stichtag j. * Beitrag für Lamas und Alpakas: Fr. 2.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag k. * Beitrag für Bienen: Fr. 20.– Grundgebühr pro Imker und Imkerin sowie Fr. 4.– pro besetzten Bienenstand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
2 Die Beiträge der Einwohnergemeinden werden jeweils aufgrund der ständigen Wohn
- bevölkerung des Vorjahres, jene der Tierhalterinnen und -halter aufgrund der aktuellen Daten der Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgesetzt. Beiträge unter 20 Franken werden nicht eingezogen.
13 SR
916.441.22
8 Nr. 845
3 Der Veterinärdienst sorgt für den Einzug der Beiträge. *
4 Wird die Angabe der Tierzahlen anlässlich der ordentlichen Erhebung der Tierzahlen verweigert, werden die Kosten für den dadurch verursachten Zusatzaufwand zur Erhe
- bung der Tierzahlen dem Tierhalter oder der Tierhalterin überbunden.
5 Tierentschädigungen und Bekämpfungskosten
§ 21
Höhe und Voraussetzungen der Tierentschädigungen
1 Die Entschädigungen für Tierverluste infolge hochansteckender Seuchen werden ge
- mäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom Bund geleistet.
2 Für Tierverluste gemäss Artikel 32 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966
14 gelten folgende Entschädigungen: a.
90 Prozent des Schatzungswertes bei Milzbrand, Tollwut, Brucellose, Tuberkulo
- se, Enzootischer Leukose der Rinder, IBR-IPV, BVD, BSE und Traberkrankheit, infektiöser Agalaktie der Schafe und Ziegen, Aujeszkyscher Krankheit, PRRS, bösartiger Faulbrut und Sauerbrut der Bienen, b.
80 Prozent des Schatzungswertes bei Enzootischer Pneumonie (EP), Actinobacil
- lose (APP), Blauzungenkrankheit (BT) und Capriner Arthritis-Encephalitis (CAE), c.
60 Prozent des Schatzungswertes bei Beschälseuche, Encephalomyelitis, infekti
- öser Anämie oder Rotz und bei den übrigen Seuchen nach den Artikeln 4 und 5 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung, soweit dies vorgesehen ist.
3 Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichtem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter oder eine Geschädigte die Seuche mitverschuldet, diese nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anord
- nungen nicht in allen Teilen befolgt hat.
§ 22
Entschädigung bei weiteren Seuchen *
1 Tierverluste wegen weiterer Seuchen gemäss den Artikeln 4 und 5 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung, bei denen keine Entschädigung gemäss § 21 Absatz 2 vorgese
- hen ist, können auf Gesuch hin bis zu höchstens 50 Prozent des Schatzungswertes ent
- schädigt werden, sofern * a. * keine anderweitige Entschädigung, insbesondere durch eine Versicherung besteht, b. * innert kurzer Zeit mehrere Tiere betroffen sind und c. * der Tierhalter oder die Tierhalterin dadurch einen schweren finanziellen Schaden erleidet.
§ 21 Absatz 3 gilt sinngemäss.
14 SR
916.40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 845
9
§ 23
Schatzung
1 Wird die Schlachtung oder Tötung und Entsorgung von höchstens zwei Tieren ange
- ordnet, ist die Schatzung durch einen Schatzungsexperten oder eine Schatzungsexpertin vorzunehmen. Ab drei Tieren ist die Schatzung durch mindestens zwei Schatzungsexper
- tinnen oder -experten vorzunehmen.
2 Bienenvölker und zu vernichtendes Wabenmaterial sind durch einen Bieneninspektor oder eine Bieneninspektorin zu schätzen.
§ 24
Kosten für seuchenpolizeiliche Massnahmen
1 Die vom Veterinärdienst angeordneten seuchenpolizeilichen Massnahmen wie Proben
- entnahmen, Untersuchungen, Transporte sowie die Entschädigung der amtlichen Tierärztinnen und -ärzte, der Bieneninspektorinnen und -inspektoren und von deren Hilfskräften, der Schatzungsexpertinnen und -experten sowie anderer vom Veterinär
- dienst zugezogener Fachleute und Hilfskräfte werden von der Tierseuchenkasse über
- nommen.
2 Die Kosten der Massnahmen, Kontrollen und anderer Dienstleistungen können dem Tierhalter oder der Tierhalterin bei Behinderung der seuchenpolizeilichen Organe oder bei vorschriftswidrigem Verhalten sowie in folgenden besonderen Fällen überbunden werden: * a. * bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Registrierung von Tieren, b. * bei Ausstellungen, Märkten und anderen Veranstaltungen, c. * bei künstlichen Besamungen.
§ 25
Kosten für Material
1 Die Kosten für Impfstoffe, Heilmittel und anderes zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendiges Material können ganz oder teilweise von der Tierseuchenkasse übernom
- men werden, soweit diese im Rahmen von nationalen und kantonalen Programmen zur Seuchenbekämpfung auf Anordnung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin eingesetzt werden. *
6 Straf- und Schlussbestimmungen
§ 26
Strafbarkeit
1 Die Strafbarkeit richtet sich nach den Artikeln 47–52 des Tierseuchengesetzes.
§ 27
Meldung an den Veterinärdienst
1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte melden dem Veterinärdienst die Strafurteile in Sachen Tierseuchenpolizei, Viehhandel und Fleischkontrolle.
10 Nr. 845
§ 28
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Tierseuchen (Kantonale Tierseuchen
- verordnung) vom 14. Dezember 1999
15 wird aufgehoben.
§ 29
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
15 G 1999 354 (SRL Nr. 845)
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