Reglement für das Zoologische und das Paläontologische Museum der Universität Zürich
                            1 Zoologisches und Paläontologis ches Museum – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.467 Reglement für das Zoologische und das Paläontologische Museum der Universität Zürich (vom 18. Februar 1960)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Zwecke und Gliederung der Museen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das  Zoologische  und  das  Paläontologische  Museum  der Universität Zürich haben die Aufg abe, rezente Tiere und paläontolo gische Dokumente zu sammeln (oder zu erwerben), zu bearbeiten und zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sammlungen dienen der wi ssenschaftlichen Forschung, dem Unterricht und als Bildungsstätte fü r alle Kreise der Bevölkerung. Sie gliedern sich in eine wissenscha ftliche und in eine Schausammlung. II. Aufsicht und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Beide Museen stehen unter de r Oberaufsicht des Erziehungs rates. Dieser trifft di e allgemeinen Anordnungen, genehmigt den Jah resbericht und die Jahresrechnung und setzt alljährlich die notwendi gen Kredite fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
§ 4
                            1 Der  Direktor  des  Zoologischen Museums  ist  der  jeweilige Inhaber  des  Lehrstuhles  für  spezie lle  Zoologie.  Der  Direktor  des Paläontologischen Museums ist der jeweilige Inhaber des Lehrstuhles für Paläontologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beide Direktoren werden vom Regierungsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedem Direktor liegt Leitung und Verwaltung des von ihm betreu ten  Museums  ob.  In  allen  die  betr effenden  Museen  angehenden  wis senschaftlichen  Fragen ,  wie  über  die  Aufstell ung  und  Benützung  der betreffenden  Sammlungen,  steht ihnen  die  massgebende  Entschei dung zu. Bei ihnen liegt ferner de r Entscheid über die Verwendung der Jahreskredite für die Vervollständ igung, Verbesserung und den Unter halt der betreffenden Sammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Museumsdirektore n  erstatten  der  Erziehungsdirektion  auf Jahresschluss zuhanden des Erzieh ungsrates einen Jahresbericht über die die Museen betreffenden Ange legenheiten und legen Rechnung ab über die Einnahmen und die Ausgaben der Museen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.467 Zoologisches und Paläontologis ches Museum – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Dem Direktor des Zoologisch en Museums ist das Personal des Zoologischen Museums unterstel lt, dem Direktor des Paläontolo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gischen Museums das Personal de s Paläontologischen Museums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Neubesetzung  der  Stel len  des  ihnen  unterstellten  Mu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seumspersonals  machen  die  Muse umsdirektoren  den  Oberbehörden geeignete Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Pflichten  des  wissenschaftl ichen  und  technischen  Personals jedes der beiden Museen werden vom betreffenden Museumsdirektor festgelegt. III. Besuchsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Öffnungszeiten werden dur ch eine besondere Besuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung geregelt, die von den Muse umsdirektoren im Einverständnis mit der Erziehungsdirektion festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  den  Besuch  von  Schulen  und  von  anderen  geschlossenen Gruppen ist eine Anmeldung erforder lich, in der Rege l beim Direktor des Zoologischen Museums. Für Fa chwissenschafter, Dozenten, Schu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len und andere Gruppen stehen die Museen auch ausserhalb der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchsstunden offen. Für Museumsbes uche ausserhalb der kantonalen Arbeitszeit zahlen Schulen einen festen Betrag zur Deckung der Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kosten, der vom Direktor des Zoolog ischen Museums festgelegt wird. Einen  gleichen  Betrag  zahlen  a ndere  Gruppen  ausserhalb  der  Öff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungszeit der Museen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Während der Hauptreinigung bl eiben die Museen geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kinder unter zwölf Jahren haben nur in Begleit ung Erwachsener Zutritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Mitbringen von Hunden und das Rauchen in den Sammlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - räumen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schirme, Stöcke, nasse Mäntel sowie Handgepäck jeder Art sind gegen Entrichtung einer Gebühr pr o Person an der Garderobe abzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben. Die Gebühr richtet sich na ch dem für die Garderobebenützung im Kollegiengebäude geltenden Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Das Fotografieren in den Mus een bedarf der Erlaubnis der Mu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seumsdirektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für die Überwachung der Muse en während der Öffnungszei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten treffen die Museumsdirektoren unter Vorbehalt der Genehmigung der Erziehungsdirektion die er forderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zoologisches und Paläontologis ches Museum – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.467 IV. Benützung der Sammelobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Das Recht der Eidgenössischen Technischen Hochschule, die aus der Teilung des Museumsguts im Jahr 1908 herrüh renden Bestände der Sammlungen zu benützen, bleibt im Sinne von Art. 40 des Bundes gesetzes betreffend Errich tung einer eidgenössi schen polytechnischen Schule vom 7. Februar 1854
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gewahrt (vgl. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 des Aussonderungs vertrages vom 28. Dezember 1905 / 9. Juni 1908
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. f des Bundesbeschlusses betreffend den Aussonderungsvertrag vom 3./9. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1908
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Ausleihen von Gegenstä nden der Samml ungsbestände für wissenschaftliche Zwecke in oder ausserhalb der Museen unterliegt in jedem einzelnen Falle der Gene hmigung der zust ändigen Museums direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Entleiher haftet für die au s der Sammlung entliehenen Ge genstände persönlich und hat diese im Fall der Beschädigung oder Ver nichtung nach Massgabe ihres Inventarwertes zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Temporäre Ausstellungen können an andere Museen ausgeliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Dieses Reglement tritt am 1. März 1960 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 8. Februar 1940.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 40, 749 und GS III, 457. Vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.13 (heute aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 414.11 (heute aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 414.110 .