Kantonale Epidemienverordnung (835)
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Kantonale Epidemienverordnung

Nr. 835 Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) vom 22. November 2016 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 75 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012
1 , Artikel 102 Absätze 1 und 3 der Epidemienverordnung vom 29. April 2015
2 und § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
3 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Zweck

§ 1

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung über tragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September
2012
4 .
2 Organisation

§ 2

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
1 SR
818.101
2 SR
818.101.1
3 SRL Nr.
20
4 SR
818.101 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016-55
2 Nr. 835
2 Er a. genehmigt den Notfallplan zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentli
- chen Gesundheit (Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemienverordnung, EpV] vom 29. April 2015
5
), b. kann Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponier
- ten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligato
- risch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG, § 54 Abs. 2 Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005
6 ).

§ 3

Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement a. sorgt für die Umsetzung der nationalen Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Impfungen, therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krank
- heitserregern sowie bei HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheitserre
- gern (Art. 5 Abs. 2 EpG), b. trifft Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit zu verhüten und frühzeitig zu begrenzen (Art. 8 Abs. 1 EpG); namentlich erarbeitet es einen Notfallplan zum Schutz vor besonderen Ge
- fährdungen der öffentlichen Gesundheit und veröffentlicht diesen nach der Geneh
- migung durch den Regierungsrat in geeigneter Form (Art. 2 EpV).

§ 4

Dienststelle Gesundheit und Sport
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport vollzieht die Epidemiengesetzgebung des Bun
- des, soweit diese Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklärt.
2 Nebst den in der Epidemiengesetzgebung direkt dem Kantonsarzt oder der Kantonsärz
- tin übertragenen Pflichten hat die Dienststelle Gesundheit und Sport insbesondere fol
- gende Aufgaben: Sie a. nimmt die Meldungen von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentli
- chen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens über Beobachtungen und die Meldungen der Laboratorien über laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten entgegen (Art. 12 Abs. 1 und 2 EpG) und leitet diese an das Bundes
- amt für Gesundheit (BAG) weiter (Art. 11 Abs. 1 EpV), b. meldet dem BAG Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesund
- heit hinweisen (Art. 12 Abs. 4 EpG), c. sorgt für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen (Art. 15 Abs. 1 EpG), d. informiert die von den Impfempfehlungen des Bundes betroffenen Personen über den nationalen Impfplan (Art. 21 Abs. 1a EpG ),
5 SR
818.101.1
6 SRL Nr.
800
Nr. 835
3 e. erhebt den Anteil der geimpften Personen und informiert das BAG regelmässig über die Impfungsrate und die Massnahmen, die zu deren Erhöhung getroffen wurden (Art. 24 Abs. 2 EpG), f. ordnet die erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen (Art. 33-38 EpG) sowie gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art.
40 EpG) an, g. sorgt für die Desinfektion und Entwesung (Art. 48 Abs. 1 EpG), h. bezeichnet die kantonalen Anlieferstellen für die Verteilung von Heilmitteln des Bundes und meldet diese dem Bund (Art. 63 Abs. 2 EpV), i. trifft Anordnungen für den Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (Art. 69 Abs. 1 EpV), j. überwacht die Einhaltung des Sterilisationsverfahrens nach Artikel 25 Absatz 1 EpV, der Präventionsmassnahmen nach den Artikeln 27-30 EpV sowie der Mass
- nahmen nach Artikel 31 EpV in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsu
- chende, der Prioritätenliste nach Artikel 61 EpV bei der Zuteilung von Heilmitteln sowie der Hygienemassnahmen nach Artikel 66 EpV (Art. 102 Abs. 1 EpV).
3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport koordiniert ihre Tätigkeiten mit anderen an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen, nament
- lich mit der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, dem Veterinär
- dienst und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

§ 5

Amtliche Ärztinnen und Ärzte *
1 Die amtlichen Ärztinnen und Ärzte unterstützen die Dienststelle Gesundheit und Sport bei der Aufgabenerfüllung. Sie verfügen nach Absprache mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin die erforderlichen Massnahmen gegen die Weiterverbreitung von Krank
- heiten. *

§ 6

Gesundheitsbehörden der Gemeinden
1 Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden übernehmen auf besondere Anordnung der Dienststelle Gesundheit und Sport die nichtärztlichen Vollzugsaufgaben. Sie führen ins
- besondere unter der Aufsicht der Amtsärztinnen und Amtsärzte die notwendigen Desin
- fektionen und Entwesungen durch.

§ 7

Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft ist gemäss § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Bestattungs
- wesen vom 9. Dezember 2008
7 die zuständige Behörde für die Ausstellung des Leichen
- passes für den Transport von Leichen ins Ausland.
7 SRL Nr.
840
4 Nr. 835

§ 7a

* Luzerner Polizei
1 Die Luzerner Polizei kontrolliert die gemäss § 29b des Gewerbepolizeigesetzes (GPG) vom 23. Januar 1995
8 bewilligungspflichtigen Betriebe im Sexgewerbe auf die Einhal
- tung der Präventionsmassnahmen nach Artikel 27 EpV.
3 Impfungen

§ 8

Überprüfung des Impfstatus
1 Die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen im Sinn von Artikel 36 EpV erfolgt im Rahmen des schulärztlichen Dienstes nach § 51 des Gesundheitsgeset
- zes
9 .
4 Datenbearbeitung

§ 9

Datenschutz
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist dafür verantwortlich, dass die Massnahmen, die das BAG im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems festlegt, vollzogen werden. Sie trifft die angemessenen organisatorischen und technischen Mass
- nahmen zur Sicherung der Personendaten, namentlich gegen das unbefugte Bearbeiten und das Entwenden der Daten.
2 Sie anonymisiert oder vernichtet die zur Identifizierung von Personen notwendigen Dokumente und Daten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Per sonen im Sinn des Epidemiengesetzes benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Vorbehalten bleiben Dokumente und Daten, bei denen die Besonderheiten der Krankheit eine längere Aufbewahrung erfordern.
5 Schlussbestimmungen

§ 10

Strafbarkeit
1 Die Strafbarkeit richtet sich nach den Artikeln 82-84 des Epidemiengesetzes.
8 SRL Nr.
955
9 SRL Nr.
800
Nr. 835
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.11.2016
01.01.2017 Erstfassung G 2016-55

§ 5

05.01.2021
01.01.2021 Titel geändert G 2021-005

§ 5 Abs. 1

05.01.2021
01.01.2021 geändert G 2021-005

§ 7a

19.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-054
6 Nr. 835 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.2016
01.01.2017 Erlass Erstfassung G 2016-55
19.11.2019
01.01.2020

§ 7a

eingefügt G 2019-054
05.01.2021
01.01.2021

§ 5

Titel geändert G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021

§ 5 Abs. 1

geändert G 2021-005
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