Pflegegesetz
                            1 Pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.1 Pflegegesetz (vom 27. September 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Juli 2010, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Gesetz bezweckt die Si cherstellung de r Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit Le istungen der Aku t- und Übergangs pflege  in  Pflegeheimen  und  durch spitalexterne  Krankenpflege  (Spi tex).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Einrichtungen im Sinne des Gesetzes über di e Invalidenein richtungen für erwachsene Pers onen vom 1. Oktober 2007 (IEG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , die gleichzeitig auf der Pflegeheimliste geführt werden, finden ausschliess lich  die  Vorschriften  des  IEG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Anwendung.  Der  Anspruch  der  ver sicherten Person auf Vergütung von Pflichtleistungen durch die Sozial versicherer bleibt davon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes is t die für das Gesund heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinde im Sinne dieses Gesetz es ist die Gemeinde, in der die Leistungsbezügerin oder der Leist ungsbezüger zivilrechtlichen Wohn sitz hat. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 5 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KVG-Finanzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsanteil der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            11 Der  Regierungsrat  legt  den nach  dem  Bundesgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 für alle Kantons einwohnerinnen und -einw ohner geltenden Anteil der Gemeinden an den Vergütungen für Leistungen de r Akut- und Übergangspflege fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegeheimliste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 eine Pflege heimliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  kann  die  Zuständigkeit  zur  Ak tualisierung  der  Liste  an  die Direktion delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.1 Pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Angebot Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Gemeinden sorgen für eine bedarfs- und fachgerechte stationäre  und  ambulante  Pflegeversorgung  ihrer  Einwohnerinnen und Einwohner. Sie betreiben zu di esem Zweck eigene Einrichtungen oder  beauftragen  von  Dritten  betr iebene  Pflegeheime  und  Spitex- Institutionen oder selbstständi g tätige Pflegefachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stellen sicher: a.   Pflegeleistungen gemäss der Soz ialversicherungs gesetzgebung des Bundes, b.   Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , c.    notwendige Leistungen für Unte rkunft, Verpflegung und Betreuung in Pflegeheimen, Bereich  für  Personen,  die  wegen  Kr ankheit,  Mutterschaft,  Alter, Unfall  oder  Behinderung  nicht  in der  Lage  sind,  ihren  Haushalt selbstständig zu führen (nicht pflegerische Spitex-Leistungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktion  kann  nach  Anhörung  der  Gemeinden  und  der Fachverbände der Leistungserbring er Vorschriften über das Angebot und die Qualität der Le istungserbringung erlasse n. Sie kann entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende Verbandsrichtlinie n verbindlich erklären. Ve r m i t t l u n g von Ersatz angeboten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Kann  eine  pflegebedürftige  Pe rson  nicht  durch  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erbringer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 versorgt werden, vermittelt die Gemeinde auf Verlangen dieser Pe rson innert angemessener Frist einen anderen Leistungserbringer. Information durch Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Gemeinde bezeichnet eine Stelle, die Auskunft über das Angebot der Leistungserbringer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 erteilt. Planung der Pflegeheim plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Gemeinde plant ihr Angebot an Pflegeheimplätzen nach anerkannten Methoden. Die Direkt ion kann dazu Vorschriften erlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen oder eine Methode verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Finanzierung A. Im Allgemeinen Pflicht leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Kosten der Pfl egeleistungen gehen im von der Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzgebung  über  die  So zialversicherung  vorges chriebenen  Umfang zulasten der Versicherer. a. Pflege- leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verbleibenden Kosten werden bei Pflegeleistungen von Pflege heimen im gemäss Art. 25 a Abs. 5 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 höchstzulässigen Umfang und bei  Pflegeleistungen  ambulanter  Le istungserbringer  zur  Hälfte  des höchstzulässigen Umfangs den Le istungsbezügerinnen und -bezügern überbunden. Für Personen bis zum volle ndeten 18. Altersjahr wird keine entsprechende Kosten beteiligung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gemeinden  können  diese  Kosten beteiligung  ganz  oder  teil weise übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  restlichen  Kosten  sind  bei  Leistungserbringern  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge von  der  Gemeinde  zu  leisten,  in der  die  pflegebedür ftige  Person  vor dem  Eintritt  in  das  Pflegeheim  ihre n  zivilrechtlichen Wohnsitz  hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegehe im begründet keine neue Zuständig keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Akut- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  gemäss  KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zu  vergütenden  Pauschalen  für  Leis tungen der Akut- und Übergangspfle ge werden anteil smässig nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vom Krankenversicherer u nd der Gemeinde übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde entrichtet ihren Anteil direkt dem Leistungserbrin ger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Kosten weiterer Pflichtleis tungen gehen im von der Bun desgesetzgebung  über  di e  Sozialversicherung vorgeschriebenen  Um fang zulasten der Versicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Kosten  für  andere  Leistungen  des  Pflegeheims  wie Unterkunft,  Verpflegung  und  Betreuung  gehen  zulasten  der  Leis tungsbezügerin oder des Leistung sbezügers.  Die  Gemeinden  können diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pflegeheime, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 von einer oder mehreren Ge meinden betrieben werden oder be auftragt sind, verrechnen bei Ein wohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden für Unterkunft, Ver pflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen. Sie weisen die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Nichtpflegeri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die ambulanten Leistung serbringer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 ver rechnen  den  Leistung sbezügerinnen  und  -bez ügern  insgesamt  höchs tens die Hälfte des an rechenbaren Aufwandes ih rer Organisation für nichtpflegerische Spitex-Leistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 lit. d. Sie weisen die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Pflegeheims
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.1 Pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  können  die  Koste nbeteiligung  der  Leistungs- bezügerinnen und -bezüger nach Massgabe deren wirtschaftlicher Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsfähigkeit ganz od er teilweise übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die restlichen Kosten gehen zulasten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nichtpflegerische  Spitex-Leistungen,  die  nicht  von  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erbringern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.  1  erbracht  werden,  gehen  vollumfänglich zulasten der Leistungsbezügerinnen und -bezüger. B. Besondere Fälle Kapazitätsman gel im Angebot der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Im  Rahmen  von  Ersatzangeboten  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  übernimmt  die Gemeinde  neben  den  ordentlichen Beiträgen  für  Leistungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 auch die Mehrkosten.
                            Wahl eines nicht von der Gemeinde betriebenen oder beauftrag ten Leistungs erbringers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nes oder beauftragtes Pflegeheim, das auf einer kantonalen Pflegeheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liste  aufgeführt  ist,  leistet  die Gemeinde  einen  pro  Tag  und  Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedarfsstufe  pauschalierten  Beitra g  an  die  ungedeckten  Kosten  der Pflegeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wählt  eine  Person  ei nen  nicht  von  der  Ge meinde  betriebenen oder beauftragten ambulanten Leistu ngserbringer, leistet die Gemeinde einen pro Pflegestunde pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der Pflegeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beiträge entsprechen dem Ante il der Gemeinde an den Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kosten des gewählten Le istungserbringers, höch stens aber dem gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            16  und  17  festgelegten  Normdefizi t  für  innerkantonale  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erbringer. C. Normdefizit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Normdefizit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das  Normdefizit  für  Pflegele istungen  eines  Pflegeheimes wird pro Pflegetag und Pflege bedarfsstufe festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Normdefizit  entspricht  dem  anrechenbaren  Aufwand  bei wirtschaftlicher Leistungserbringung, abzüglich der Beiträge der Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherer sowie der Leistungsbezüg erinnen und -bezüger im Bereich der Pflegeleistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 1 und 2. Als wirtschaftliche Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungserbringung gilt der Aufwand de s teuersten jener Pflegeheime, die zusammen 50% aller Pflegeleistungen am kostengünstigsten erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion kann Vorschrifte n über die Anrechnung von Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendungen und Erträgen sowie die wi rtschaftliche Leistungserbringung erlassen. a. Pflege- leistungen von Pflegeheimen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktion kann zur Ermittlung des Normdefizits eine reprä sentative Stichprobe von Pflegeheim en heranziehen. Das Normdefizit wird  jährlich  für  das  kommende  Be itragsjahr  auf  der  Grundlage  des vorangehenden Rechnungsjahres festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ambulanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erbringern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Das  Normdefizit  für  Pflegele istungen  eines  ambulanten Leistungserbringers wird pro Leis tungsstunde und Leistungsbereich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.
                            3 Die  Direktion  legt  den  anrech enbaren  Aufwand  für  ambulante Leistungserbringer differenziert na ch den Leistungsbereichen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 separat fest für: a.   Spitex-Institutionen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1, b.   andere nach Kranke nversicherungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zugelassene Spitex-Ins titutionen, c.   selbstständig tätige Pflegefachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            18 und 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Pflegeheime weisen in de n Leistungsabrechnungen für die Leistungsbezügerinnen und -bezüger aus: a.   Kosten für Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Über gangspflege gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 lit. a und b unter Angabe der Pflege bedarfsstufe  und  unterteilt  nach den  Anteilen  zulasten  der  Ver sicherer,  der  Leistungsbezügerin oder  des  Leistungsbezügers  und der Gemeinde, b.   Kosten für weitere Pflichtleistungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11, c.   Kosten für andere Leistungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12, unterteilt nach den Kos ten für Unterkunft und Verpflegun g, für Betreuungsleistungen und für Leistungen für weitere persönliche Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die ambulanten Leis tungserbringer von Pf legeleistungen gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  nichtpflegerische  Spitex-Leistungen  weisen  die  ambulanten Leistungserbringer  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  in  den  Leistungsabrechnungen für die Leistungsbezügerinnen und -b ezüger die Kostenanteile der Leis tungsbezügerinnen und -bezüg er und der Gemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.1 Pflegegesetz Auszahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Gemeinde  entrichtet  ih re  Beiträge  direkt  dem  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann die Administration und Zahlungsabwickl ung der Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherungsanstalt  mittels  Anschl ussvereinbarung oder einer ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren geeigneten Stelle übertragen. Rechnungs legung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Leistungserbringer führen eine Kostenrechnung. Diese richtet sich für Pflegeheime nach de r Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistu ngserfassung durch Spitäler, Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - burtshäuser und Pflege heime in der Kranke nversicherung (VKL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion kann für Pf legeheime ergänzend zur VKL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und für ambulante  Leistungserbringer  Vo rschriften  zur  einheitlichen  Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungslegung erlassen oder Verbandsrichtlinie n verbindlich erklären. Datenerhebung undbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Direktion kann bei den Pflegeheimen, den ambulan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Leistungserbringer n und den Gemeinden sämtliche betriebs- und patientenbezogenen  Daten  und  Unte rlagen  einsehen,  erheben  und bearbeiten, die für den Vollzug der Gesetzgebung benötigt werden. Sie kann  insbesondere  Daten  zur  Über prüfung  der  Kostenentwicklung, der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, Angemessenheit und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässigkeit  der  Leistungen  erheben. Sie  kann  Dritte  mit  der  Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erhebung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Daten  sind  durch  die  Leistung serbringer  kostenlos  zur  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktion ist ermächtigt, a nonymisierte Daten zu veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen. Betriebsbezogene Daten könne n auch in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 b. Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 c. Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Das  Gesetz  über  die  Beitrags leistungen  des  Staates  für Altersheime sowie Heime, Eingli ederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 613 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2010, 918 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 831.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 855.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 832.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 832.104 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 832.112.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Text siehe OS 65, 613 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung  gemäss  Spitalplanungs- und  -finanzierungsgesetz  vom  2. Mai  2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -fi nanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.