Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
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172.6 Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission fü r die Gleichstellung von Frau und Mann (vom 30. Juni 1993)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen
Auftrag
§ 1.
Die Fachstelle fördert die Glei chstellung von Frau und Mann und setzt sich für die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes ein.
Stellung
§ 2.
Die Fachstelle ist eine Abteil ung der Direktion des Innern.
Aufgaben
§ 3.
Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben: a. sie bereitet kantonale Erlasse und Massnahmen vor, welche die Gleichstellung von Frau und Mann fördern, b. sie fördert die Gleichstellung v on Frau und Mann in der staatlichen Verwaltung, entwickelt zusamm en mit dem Personalamt und wei teren zuständigen Stellen ents prechende Massnahmen und unter stützt deren Verwirklichung, c. sie berät die Behörden und Amtsst ellen in Fragen der Gleichstel lung von Frau und Mann, auf Anfrage kann sie auch Privaten Aus kunft erteilen, d. sie arbeitet mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stel len und Organisationen zusammen, die gleichartige Aufgaben wahr nehmen, e. sie unterhält eine Dokumentationsstelle, f. sie berichtet zuhande n der Direktion des I nnern über den Stand der Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton und über ihre Tätigkeit, g. sie leistet Öffe ntlichkeitsarbeit.
Beziehungen
zu anderen
Amtsstellen
§ 4.
1 Die Fachstelle erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den übrigen Amtsstellen im Kanton.
2 Die Fachstelle kann von den Di rektionen und Amtsstellen Infor mationen einholen. Auf begründetes Gesuch kann ihr zur Abklärung von besondern Sachverh alten Einblick in Verf ügungen und Beschlüsse gewährt werden.
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172.6 Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen
3 Bei der Vorbereitung von Erlass en und Massnahmen, die Gleich
- stellungs- und Frauenfragen betreffen, wird die Fachstelle rechtzeitig beigezogen. II. Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann Aufgaben
§ 5.
1 Zur Förderung der Gleichstell ung von Frau und Mann wird eine Kommission eingesetzt.
2 Die Kommission berät den Regi erungsrat und unterbreitet ihm über die Direktion des Innern Em pfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann.
3 Die Kommission berät und unterstützt die Fa chstelle für Gleich
- berechtigungsfragen. Zusammen setzung
§ 6.
1 Die Kommission umfasst höchs tens fünfzehn Mitglieder.
2 Die Fachstelle für Gleichberech tigungsfragen ni mmt mit beraten
- der Stimme an den Kommissionssitzungen teil. Wah l der Mitglieder
§ 7.
Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer gewählt; eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Konstituierung und Geschäfts ordnung
§ 8.
1 Der Regierungsrat be stimmt den Vorsitz; im Übrigen kons
- tituiert sich die Komm ission selbst. Sie erlä sst eine Geschäftsordnung, welche von der Dire ktion des Innern zu genehmigen ist.
2 Die Kommission tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer Sit
- zung zusammen. Sekretariat
§ 9.
Das Sekretariat der Kommission wird von der Fachstelle für Gleichberechtigung sfragen geführt. Inkrafttreten
§ 10.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
1 OS 52, 450.
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