Heilmittelverordnung
Nr. 830 Heilmittelverordnung vom 28. April 2009 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 5, 16 Absatz 1d, 31, 35, 36, 37 Absatz 1b, c und e, 38 Absatz 3, 57 Absatz 1 und 58 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt a. den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere deren Herstellung, Abgabe, Verschreibung und Lagerung, b. die Führung und den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und Institutionen (wie Gefängnissen und Arbeitsstätten) sowie von Drogerien und anderen Detailhandelsgeschäften im Sinn von Artikel 30 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000
2 , c. die Aufgaben und die Organisation der kantonalen Ethikkommission.
§ 2
Kantonsapotheker oder -apothekerin
1 Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin übt die Kontrollaufgaben aus, die sich aus der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung und der eidgenössischen Betäu
- bungsmittelgesetzgebung ergeben, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.
*
1 SRL Nr.
800
2 SR
812.21 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 113
2 Nr. 830
2 Er oder sie kontrolliert die öffentlichen Apotheken, die Versandapotheken, die ärztli
- chen und zahnärztlichen Privatapotheken, die Privatapotheken der Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin, die Spitalapotheken, die Apotheken von Hei
- men und anderen Institutionen sowie die Drogerien.
§ 3
Kantonstierarzt oder -ärztin
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ist verantwortlich für die einschlägigen Kontrollen und Inspektionen sowie für den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung gemäss den Artikeln 30 und 31 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004
3 , inklusive der Betäubungsmittel.
§ 4
Kantonale Ethikkommission
1 Die kantonale Ethikkommission begutachtet und überwacht klinische Versuche mit Heilmitteln.
2 Die Mitglieder der kantonalen Ethikkommission werden vom Regierungsrat gewählt.
3 Der Regierungsrat erlässt für die Tätigkeit der Kommission ein Reglement und eine Gebührenordnung.
4 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Ethikkommission einer mit ande
- ren Kantonen gemeinsam geführten Kommission übertragen. *
§ 5
Kontrollrecht und Beschlagnahme
1 Das Kontrollrecht und die Beschlagnahme richten sich nach § 60 des Gesundheitsge
- setzes vom 13. September 2005
4 .
2 Heilmittel
2.1 Arzneimittel
§ 6
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport
5 bewilligt die Herstellung von Arzneimitteln, mäss Artikel 9 Absatz 2a, b und c des Heilmittelgesetzes hergestellt werden.
3 SR
812.212.27
4 SRL Nr.
800 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Gemäss Änderung der SRL Nr.
37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G
2014
369), wurde in den §§ 6–8, 11, 13, 16, 17, 20, 21, 27–29 und 33–35 die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
Nr. 830
3
2 Die Voraussetzungen und der Umfang der Herstellungsbewilligung richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.
§ 7
Lagerung von Blut und Blutprodukten
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt Betrieben, wie Spitälern, welche Blut und Blutprodukte nur lagern, die Betriebsbewilligung, wenn die Voraussetzungen von § 38 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes erfüllt sind.
§ 8
Hausspezialitäten nach eigener Formel
1 Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken und Drogerien, die über eine Herstellungsbe
- willigung verfügen, melden der Dienststelle Gesundheit und Sport vor dem Inverkehr
- bringen Arzneimittel, die sie im Sinn von Artikel 9 Absatz 2c des Heilmittelgesetzes sel
- ber herstellen. Mit der Meldung sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation, einzureichen.
2 Eine Meldung berechtigt zum Inverkehrbringen während zehn Jahren.
3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport führt ein Verzeichnis der Meldungen. Sie löscht Meldungen nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis.
§ 9
Anwendung
1 Die Anwendung von Arzneimitteln durch a. * Chiropraktorinnen und Chiropraktoren richtet sich nach der Medizinalberufever
- ordnung vom 28. April 2009
6 , b. * Dentalhygienikerinnen und -hygieniker, Hebammen, Rettungssanitäterinnen undsanitäter sowie durch Naturheilpraktikerinnen und -praktiker richtet sich nach der Gesundheitsberufeverordnung vom 28. April 2009
7 . c. * ...
§ 10
Beschriftung
1 Verschreibungspflichtige Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) sind zusätzlich zu den in der Pharmakopöe vorgeschriebenen Kennzeichnungen so zu beschriften, dass die Abgabestelle identifizierbar ist.
2 Arzneimittel nach Formula magistralis sind zusätzlich zu den in der Pharmakopöe vor
- geschriebenen Kennzeichnungen mit dem Namen des Patienten oder der Patientin und dem Datum der Abgabe zu versehen.
3 Weitere Kennzeichnungen sind vorzunehmen, wenn es im Rezept verlangt wird.
6 SRL Nr.
805
7 SRL Nr.
806
4 Nr. 830
§ 11
Arzneimittelmissbrauch
1 Personen, die Arzneimittel verordnen oder abgeben, haben jedem Arzneimittelmiss
- brauch entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Missbrauch ist die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln zu verweigern und der Dienststelle Gesundheit und Sport Meldung zu erstatten.
2.2 Rezepte
§ 12
Ausstellung
1 Nur Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Chiropraktorinnen und Chiroprak
- toren sowie Tierärztinnen und -ärzte dürfen Rezepte ausstellen. *
§ 13
Verschreibung von Heilmitteln
1 Rezepte für Heilmittel sind nur gültig, wenn sie folgende Angaben enthalten: a. den Namen der ausstellenden Person und deren Praxis- oder Betriebsadresse in Druckschrift, b. die eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person; eine qualifizierte elektro
- nische Signatur im Sinn von Artikel 14 Absatz 2 bis des schweizerischen Obliga
- tionenrechts
8 ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, c. den Namen und den Jahrgang des Patienten oder der Patientin, d. das Datum der Ausstellung, e. die Art und die Menge der abzugebenden Heilmittel.
2 Rezepte für Heilmittel sind, soweit nichts anderes verordnet wurde oder sich aus den Umständen ergibt, längstens ein Jahr gültig. Dauerrezepte sind längstens zwei Jahre gül
- tig.
3 Rezepte für Betäubungsmittel sind nach den Vorschriften von Artikel 43 der eidgenös
- sischen Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996
9 auszustellen. Sie sind nur gül
- tig, wenn sie auf den von der Dienststelle Gesundheit und Sport abgegebenen numme
- rierten Rezeptformularen ausgestellt werden.
§ 14
Ausführung von Rezepten
1 Rezepte sind nach den Vorschriften der Person auszuführen, die das Rezept ausstellt. Enthält das Rezept Unstimmigkeiten, nimmt die Abgabestelle mit der rezeptausstellen
- den Person Kontakt auf. Bei einer Substitution gilt Artikel 52a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
10 auch im überobligatorischen Bereich.
8 SR
220
9 SR
812.121.1
10 SR
832.10
Nr. 830
5
2 Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept von einer berechtigten Person gemäss § 12 ausgestellt wurde.
3 Auf Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) sind bei jeder Abgabe der Name der Apotheke und das Datum der Abgabe zu vermerken.
§ 15
Abgabe in begründeten Ausnahmefällen
1 Apothekerinnen und Apotheker, die ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel (Abga
- bekategorien A und B) in begründeten Ausnahmefällen im Sinn von Artikel 24 Absatz 1a des Heilmittelgesetzes ohne Rezept abgeben, dokumentieren dies unter Angabe des Grundes. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ist so bald als möglich zu informieren.
§ 16
Rückgabe und Zurückbehaltung des Rezeptes
1 Rezepte sind der überbringenden Person auf Verlangen zurückzugeben.
2 Auffällige oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind der Dienststelle Gesundheit und Sport beziehungsweise dem Veterinärdienst
11 zuzustellen.
3 Detailhandelsgeschäfte
3.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 17
Detailhandelsbewilligung
1 Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt im Sinn von Artikel
30 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes eine Detailhandelsbewilligung der Dienststelle Ge
- sundheit und Sport beziehungsweise des Veterinärdienstes.
§ 18
Qualitätssicherung
1 Jedes Detailhandelsgeschäft hat ein Qualitätssicherungssystem zu unterhalten, das der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
11 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563) wurde in den §§ 16, 17, 28 und 29 die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Veterinärdienst» ersetzt.
6 Nr. 830
§ 19
Hygiene
1 Hinsichtlich der Hygiene gelten die Artikel 7, 10, 11, 15 und 21 der Hygieneverord
- nung des EDI vom 23. November 2005
12 als kantonales öffentliches Recht sinngemäss.
3.2 Öffentliche Apotheken
§ 20
Betriebsbewilligung
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt die Betriebsbewilligung für eine öffentli
- che Apotheke, wenn die Führung durch einen Apotheker oder eine Apothekerin mit einer Berufsausübungsbewilligung gewährleistet ist und durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die öffentliche Apotheke den Vorschriften von § 22 entspricht.
2 Die Betriebsbewilligung lautet auf den verantwortlichen Leiter oder die verantwortli
- che Leiterin der öffentlichen Apotheke. Sie ist nicht übertragbar und kann befristet wer
- den.
§ 21
Pläne
1 Pläne für den Neubau oder den Umbau einer öffentlichen Apotheke sind der Dienststel
- le Gesundheit und Sport zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.
§ 22
Räume, Einrichtungen und Ausrüstung
1 Räume, Einrichtungen und Ausrüstung der öffentlichen Apotheken müssen eine fach
- gerechte Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimittel gewährleisten.
2 Eine öffentliche Apotheke muss folgende Räume von zweckmässiger Grösse und Ein
- richtung aufweisen a. eine Verkaufsgelegenheit (Offizin), b. einen Bereich für die individuelle Beratung, c. einen abschliessbaren Raum oder Schrank für die Lagerung von Chemikalien und Giften, d. einen geeigneten Kühlschrank für nur gekühlt haltbare Arzneimittel.
3 Werden in der öffentlichen Apotheke Arzneimittel hergestellt, muss zusätzlich ein Her
- stellungsbereich vorhanden sein, der dem Publikum nicht direkt zugänglich ist.
4 Werden im Sortiment feuergefährliche Stoffe geführt, sind sie gemäss den feuerpolizei
- lichen Vorschriften aufzubewahren.
5 Die Räume der öffentlichen Apotheke müssen in unmittelbarer Nähe zueinander liegen und gegen aussen und gegen andere Räume abgeschlossen sein.
12 SR
817.024.1
Nr. 830
7
6 Arzneimittel, Chemikalien und Gifte sind von der übrigen Ware getrennt aufzubewah
- ren. Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen nicht in Selbstbedienung abgege
- ben werden.
§ 23
Bezeichnung
1 Jede öffentliche Apotheke muss als Apotheke bezeichnet werden.
2 Der Name des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin muss an der öf
- fentlichen Apotheke gut sichtbar angebracht sein.
3 Geschäfte, denen keine Betriebsbewilligung als öffentliche Apotheke erteilt wurde, dürfen nicht als Apotheke oder sonst in einer Weise bezeichnet werden, welche die Be
- rechtigung zur Führung einer Apotheke vortäuschen kann.
§ 24
Einbezug einer Drogerie
1 Eine öffentliche Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung unter der Bezeichnung «Apotheke und Drogerie» betrieben werden.
§ 25
Anwesenheitspflicht
1 Der verantwortliche Leiter oder die verantwortliche Leiterin einer öffentlichen Apothe
- ke muss in der Regel während der Öffnungszeiten des Betriebs anwesend sein.
2 Bei Abwesenheit muss er oder sie sich durch eine qualifizierte Stellvertretung ge
- mäss
§ 16 der
Medizinalberufeverordnung
13 vertreten lassen. *
3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann darüber Weisungen erlassen.
§ 26
Tätigkeitsbereich
1 Der Tätigkeitsbereich der Apothekerinnen und Apotheker, die eine öffentliche Apothe
- ke oder eine Spitalapotheke leiten, richtet sich nach § 14 der Medizinalberufeverord
- nung
14 . *
§ 27
Versandhandel
1 Wer einen Versandhandel gemäss Artikel 27 des Heilmittelgesetzes betreiben will, be
- nötigt eine Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport.
2 Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.
13 SRL Nr.
805
14 SRL Nr.
805
8 Nr. 830
3.3 Privatapotheken von universitären Medizinalpersonen *
§ 28
Betriebsbewilligung
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt die Betriebsbewilligung für eine Privat
- apotheke, wenn die Führung durch einen Arzt oder eine Ärztin beziehungsweise durch einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin mit einer Berufsausübungsbewilligung gewährleis
- tet ist und durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Privatapotheke den Vor schriften von § 30 entspricht.
2 Tierärztinnen und -ärzte benötigen eine Betriebsbewilligung des Veterinärdienstes.
3 Die Betriebsbewilligung lautet auf den verantwortlichen Leiter oder die verantwortli
- che Leiterin der Privatapotheke. Sie ist nicht übertragbar und kann befristet werden.
4 Für die Anwesenheitspflicht gilt § 25 sinngemäss.
§ 29
Pläne
1 Pläne für den Neubau oder den Umbau einer Privatapotheke sind der Dienststelle Ge
- sundheit und Sport beziehungsweise dem Veterinärdienst zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.
§ 30
Räume, Einrichtungen und Ausrüstung
1 Räume und Einrichtungen einer Privatapotheke müssen eine fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleisten.
2 Eine Privatapotheke muss folgende Räume von zweckmässiger Grösse und Einrichtun
- gen aufweisen: a. abschliessbare Räume oder Kästen zur Aufbewahrung von Arzneimitteln, zu de
- nen Unbefugte keinen Zugang haben, b. einen geeigneten Kühlschrank für nur gekühlt haltbare Arzneimittel, c. Einrichtungen, in denen Betäubungsmittel und betäubungsmittelähnliche Arznei
- mittel gesondert und unter Verschluss aufbewahrt werden können.
3 Für grössere Mengen von Betäubungsmitteln und betäubungsmittelähnlichen Arznei
- mitteln muss ein Tresor vorhanden sein.
§ 31
Wahlfreiheit beim Arzneimittelbezug
1 Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und -halter können verlan
- gen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke, in einer Versandhandels
- apotheke oder in einem anderen Detailhandelsgeschäft beziehen können.
Nr. 830
9
2 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin hat die Patientinnen und Pati
- enten beziehungsweise die Tierhalterinnen und -halter über die Wahlfreiheit mit einem gut sichtbaren schriftlichen Hinweis in den Praxisräumlichkeiten und mit der entspre
- chenden Frage vor der Arzneimittelabgabe zu informieren. Das Gesundheits- und Sozi
- aldepartement kann Weisungen erlassen.
3 Es ist verboten, das Behandlungsverhältnis zu beenden, wenn der Patient oder die Pati
- entin beziehungsweise der Tierhalter oder die Tierhalterin die Arzneimittel in einer öf
- fentlichen Apotheke oder in einem anderen Detailhandelsgeschäft beziehen will.
3.4 Privatapotheken von Naturheilpraktikerinnen undpraktikern *
§ 32
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport beziehungsweise der Veterinärdienst erteilt Na
- turheilpraktikerinnen und -praktikern die Betriebsbewilligung für eine Privatapotheke, wenn * a. * der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über die kantonale Berufsausübungsbe
- willigung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin für eine Fachrichtung besitzt, welche die Abgabe komplementärmedizinischer Arzneimittel beinhaltet, und b. * die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der komplementärmedizi
- nischen Arzneimittel gewährleistet ist.
2 Die Bewilligung berechtigt dazu, die durch die Swissmedic bezeichneten nicht ver
- schreibungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimittel selbständig abzuge
- ben. *
3 Den Bewilligungsinhaberinnen und inhabern ist die Abgabe lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Die Abgabe hat unter der Aufsicht des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin zu erfolgen. Der Handverkauf und die Belieferung von Wie
- derverkäuferinnen und verkäufern sind verboten. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) ist verboten. *
3.5 Spitalapotheken und Apotheken in Heimen und anderen Institutionen
§ 33
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt die Betriebsbewilligung für Spitalapothe
- ken und Apotheken von Heimen und anderen Institutionen.
2 Im Übrigen gelten die §§ 20–22 und 25 sinngemäss.
10 Nr. 830
3.6 Drogerien
§ 34
Betriebsbewilligung
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt die Betriebsbewilligung für eine Droge
- rie, wenn die Führung durch einen Drogisten oder eine Drogistin mit einer Berufsaus
- übungsbewilligung gewährleistet ist und durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Drogerie den Vorschriften von § 36 entspricht.
2 Die Betriebsbewilligung lautet auf den verantwortlichen Drogisten oder die verant wortliche Drogistin. Sie ist nicht übertragbar und kann befristet werden.
§ 35
Pläne
1 Pläne für den Neubau oder Umbau einer Drogerie sind der Dienststelle Gesundheit und Sport zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.
§ 36
Räume, Einrichtungen und Ausrüstung
1 Eine Drogerie muss folgende Räume von zweckmässiger Grösse und Einrichtung auf
- weisen: a. eine Verkaufsgelegenheit, b. einen abschliessbaren Raum oder Schrank für die Lagerung von Chemikalien und Giften, c. einen geeigneten Kühlschrank für nur gekühlt haltbare Arzneimittel.
2 Werden in der Drogerie Arzneimittel hergestellt, muss zusätzlich ein Herstellungsbe
- reich vorhanden sein, der dem Publikum nicht direkt zugänglich ist.
3 Werden im Sortiment feuergefährliche Stoffe geführt, sind sie gemäss den feuerpolizei
- lichen Vorschriften aufzubewahren.
4 Die Räume der Drogerie müssen in unmittelbarer Nähe zueinander liegen und gegen aussen und gegen andere Räume abgeschlossen sein.
5 Arzneimittel, Chemikalien und Gifte sind von der übrigen Ware getrennt aufzubewah
- ren. Arzneimittel der Abgabekategorie D dürfen nicht in der Selbstbedienung angeboten werden.
6 Die zum Betrieb einer Drogerie erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie Apparate, Behälter und Geräte, müssen in genügender Zahl und zweckmässiger Form vorhanden sein.
§ 37
Bezeichnung
1 Jede Drogerie muss als Drogerie bezeichnet werden. Bezeichnungen wie Drugstore oder Medizinaldrogerie sind verboten. Die Bezeichnung Drogerie darf insbesondere auf Briefköpfen und Drucksachen nicht fehlen.
Nr. 830
11
2 Der Name des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin muss an der Dro
- gerie gut sichtbar angebracht sein.
§ 38
Anwesenheitspflicht
1 Der verantwortliche Leiter oder die verantwortliche Leiterin einer Drogerie muss in der Regel während der Öffnungszeiten des Betriebs anwesend sein.
2 Bei Abwesenheit muss er oder sie sich durch eine qualifizierte Stellvertretung ge
- mäss
§ 20 der Gesundheitsberufeverordnung
15 vertreten lassen. *
3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann darüber Weisungen erlassen.
§ 39
Tätigkeitsbereich
1 Der Tätigkeitsbereich der Drogistinnen und Drogisten, die eine Drogerie leiten, richtet sich nach § 19 der Gesundheitsberufeverordnung
16 . *
§ 40
Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel
1 Die Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch eidgenössisch di
- plomierte Drogistinnen und Drogisten richtet sich nach § 58 Absätze 2a und 3 des Ge
- sundheitsgesetzes.
4 Schlussbestimmungen
§ 41
Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der §§ 6 Absatz 1, 7, 8 Absätze 1 und 2, 10–23, 25, 26, 27 Absatz 1, 28–31 und 33–38 übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Bus
- se bestraft.
§ 42
Bisherige Bewilligungen
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen erteilten Bewilligungen bleiben in Kraft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
§ 43
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Heilmittelverordnung vom 17. Dezember 1985
17 wird aufgehoben.
15 SRL Nr.
806
16 SRL Nr.
806
17 G 1985 239 (SRL Nr. 830)
12 Nr. 830
§ 44
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 830
13 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
28.04.2009
01.06.2009 Erstfassung G 2009 113
§ 2 Abs. 1
18.01.2011
01.02.2011 geändert G 2011 34
§ 4 Abs. 4
22.10.2013
28.10.2013 eingefügt G 2013 566
§ 9 Abs. 1, a.
05.01.2021
01.01.2021 geändert G 2021-005
§ 9 Abs. 1, b.
05.01.2021
01.01.2021 geändert G 2021-005
§ 9 Abs. 1, c.
05.01.2021
01.01.2021 aufgehoben G 2021-005
§ 12 Abs. 1
23.02.2016
01.04.2016 geändert G 2016 12
§ 25 Abs. 2
05.01.2021
01.01.2021 geändert G 2021-005
§ 26 Abs. 1
05.01.2021
01.01.2021 geändert G 2021-005 Titel 3.3
05.01.2021
01.01.2021 geändert G 2021-005 Titel 3.4
05.01.2021
01.01.2021 geändert G 2021-005
§ 32 Abs. 1
05.01.2021
01.01.2021 geändert G 2021-005
§ 32 Abs. 1, a.
05.01.2021
01.01.2021 eingefügt G 2021-005
§ 32 Abs. 1, b.
05.01.2021
01.01.2021 eingefügt G 2021-005
§ 32 Abs. 2
05.01.2021
01.01.2021 eingefügt G 2021-005
§ 32 Abs. 3
05.01.2021
01.01.2021 eingefügt G 2021-005
§ 38 Abs. 2
05.01.2021
01.01.2021 geändert G 2021-005
§ 39 Abs. 1
05.01.2021
01.01.2021 geändert G 2021-005
14 Nr. 830 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.04.2009
01.06.2009 Erlass Erstfassung G 2009 113
18.01.2011
01.02.2011
§ 2 Abs. 1
geändert G 2011 34
22.10.2013
28.10.2013
§ 4 Abs. 4
eingefügt G 2013 566
23.02.2016
01.04.2016
§ 12 Abs. 1
geändert G 2016 12
05.01.2021
01.01.2021
§ 9 Abs. 1, a.
geändert G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 9 Abs. 1, b.
geändert G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 9 Abs. 1, c.
aufgehoben G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 25 Abs. 2
geändert G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 26 Abs. 1
geändert G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021 Titel 3.3 geändert G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021 Titel 3.4 geändert G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 32 Abs. 1
geändert G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 32 Abs. 1, a.
eingefügt G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 32 Abs. 1, b.
eingefügt G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 32 Abs. 2
eingefügt G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 32 Abs. 3
eingefügt G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 38 Abs. 2
geändert G 2021-005
05.01.2021
01.01.2021
§ 39 Abs. 1
geändert G 2021-005
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