Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
                            1 Organisationsverordnung des Verw altungsgerichts – OV VGr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.21 Organisationsverordnung de s Verwaltungsgerichts (OV VGr) (vom 23. August 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 7 der Vollzugsverordnung der obers ten kantonalen Gerichte zum Pers onalgesetz vom 26. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Zentrale Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das Gesamtgericht (Plenum) besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder n des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  hält  so  oft  Sitzungen  ab,  als es die Geschäfte erfordern. Den Vorsitz führt die Gerichtspräsidenti n oder der Gerichtspräsident, bei Verhinderung  die  erste  Vizepräsiden tin  oder  der  erste  Vizepräsident und bei deren Verhinderung die übr igen Vizepräsidentinnen und Vize präsidenten in absteigender Reihenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Plenum  tritt  auf Einladung  der  Präsid entin  oder  des  Präsi denten zusammen, ferner wenn die Verwaltungskommission, die Kon sultativkommission oder mindestens vi er Mitglieder des Gerichts dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beschlüsse des Plenums sind gültig , wenn an der Si tzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teil nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen gleichheit zählt die Stimme de r oder des Vorsitzenden doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Konstituie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Gesamtgericht kons tituiert sich jewe ils zu Beginn und auf Mitte einer Amtsperi ode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwi schenzeit neu konstituieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es beschliesst bei de r Konstituierung über a.   die Zahl der Abteilungen, b.   die Zuständigkeit für die Geschä ftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung, c.   die Zuteilung seiner Mitg lieder an die Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es wählt a. die Gerichtspräsidentin ode r den Gerichtspräsidenten, b. so viele Vizepräsidentinnen und Vi zepräsidenten, wie für die Beset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung der Abteilungen mit Präsidentinnen und Präsidenten erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich sind, c. vier Mitglieder als Delegierte in den Plenarausschuss der Gerichte, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die Mitglieder der Konsultati vkommission und de ssen Präsiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder Präsidenten, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 aus  der  Konsultativkommission  ei n  Mitglied  der  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission. c. Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Das Gesamtgericht a.   ernennt die Generals ekretärin oder den Gene ralsekretär sowie de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - b.   wählt die Vorsitzenden, Mitglied er und Ersatzmitglieder der Schät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungskommissionen  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  des  Gesetzes  betr effend  die  Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ). d. Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das  Gesamtgericht  erlässt  die  Verordnungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Abs. 1 VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , ferner solche über a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 die Organisation und den Verfahrens gang des Bau- und des Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rekursgerichts sowie das Verfah ren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten, b. die  Gebühren,  Kosten  und  Ents chädigungen  des  Bau-  und  des Steuerrekursgerichts. e. Weitere Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Gesamtgericht beschliesst über a.   die Verabschiedung des Rechenscha ftsberichts an den Kantonsrat, b.   Stellungnahmen im Verkehr mi t dem Kantonsrat und dem Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat, soweit es um Angelege nheiten geht, die für die Organisa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung sind, c.   Urlaubsgesuche von Mitg liedern für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit ode r Unfall gestellt werden, d.   den  Einsatz  von  Ersa tzmitgliedern  mit  zeitlich  bestimmtem  Pen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sum, e.   Justizverwaltungsgeschäfte, welc he die Verwaltung skommission dem Gesamtgericht überwiesen hat, f. die Spesenentschädig ung der teilamtlichen Richter und der Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitglieder, g.   die  Genehmigung  der  Geschäftsordnungen  des  Bau-  und  des Steuerrekursgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsverordnung des Verw altungsgerichts – OV VGr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatzmitglieder vorschlägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verwaltungskommission be steht aus der Gerichtsprä sidentin  oder  dem  Gerichtspräsiden ten,  den  Vizepräsidentinnen  und Vizepräsidenten sowie einem Gerich tsmitglied, welches der Konsulta tivkommission angehört. Di e Präsidentin oder der Präsident führt den Vo r s i t z .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Generalsekretärin oder der Ge neralsekretär führt das Sekre tariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Kommission Ressorts bilden. Diese stehen unter der Vera ntwortung einzelne r ihrer Mitglie der.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Bedarf kann die Kommission zu ihren Sitzungen weitere Mit glieder und Ersatzmitglieder des Ve rwaltungsgerichts sowie Angestellte der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jedes Mitglied der Ve rwaltungskommission kann sich aus beson deren Gründen vertreten lassen; a.   die Gerichtspräsidentin oder de r Gerichtspräsident und die Vize präsidentinnen und Vizepräsiden ten durch ein Mitglied ihrer Ab teilung, b.  das Mitglied gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 3 lit. e durch ei n anderes Mitglied der Konsultativkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Verwaltungskommission  be handelt  als  zentrales  Füh rungs- und Aufsichtsorgan alle Just izverwaltungsgesch äfte des Verwal tungsgerichts  und  der  ihm  unterste llten  Gerichte,  soweit  sie  nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung ande ren Organen des Gerich ts vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungskommiss ion macht die Traktandenliste sowie die Protokolle  allen  Mitgli edern  bekannt  und  gibt  diesen  auf  Verlangen weitere Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Verwaltungskommiss ion  stellt  auf  Antrag  der  Abteilungen das Personal des Sekretaria ts und der Kanzlei an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behan delnden Geschäfte. Sie kann dem Ge samtgericht Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie  kann  in  ihre  Kompetenz  fall ende  Geschäfte  von  besonderer Tragweite dem Gesamtgericht überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr c. Aufsicht über Bau- und Steuerrekurs gericht sowie die Schätzungs kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Verwaltungskommission üb t die administrative Aufsicht über das Bau- und das Steuerrekur sgericht sowie die Schätzungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - missionen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  setzt  die  Anfangseinreihungen der  Mitglieder des  Bau-  und des Steuergerichts in die Lohnkl assen und die Lohnstufen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie genehmigt die Anstellung der Kanzleichefin oder des Kanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chefs des Baurekursgerichts. d. Rechtsmittel instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Verwaltungskommission beha ndelt Rechtsmittel gegen gerichtsinterne Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften ausser gegen solche, die von ihr selbst oder vom Gesamtgericht stammen. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,  13,  18,  20  und  21  dieser  Verordnung  gelten  sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss. Konsultativ kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konsultativkommission be steht aus vier Gerichtsmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern, die keine Ab teilung präsidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  wird  von  der  Verwaltungskommission  in  die  Vorbereitung wichtiger Geschäfte einbezogen. Sie kann a.   der Verwaltungskom mission und dem Plenum Anträge stellen, b.   bei der Verwaltungskommission Au skunft über bestimmte Geschäfte verlangen. Gerichtspräsi dentin oder Ge richtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Gerichtspräsidentin oder de r Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewä hrleistet die Zusammenarbeit mit den  anderen  obersten  ka ntonalen  Gerichten.  Si e  oder  er  kann  diese Befugnis  fall-  oder  bereichsweise  einem  Mitglied  der  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission  oder  der  Ge neralsekretäri n  oder  dem  Generalsekretär übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet in Einzelfällen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ihr oder ihm unterstehen die Ge neralsekretäri n oder der Gene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ralsekretär und die Zentralkanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er entscheidet über Ju stizverwaltungsgeschäfte von gerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger  Bedeutung.  Sie  oder  er  kann  di ese  Befugnis  in  Einzelfällen  der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie oder er bestimmt die bei F ünferbesetzung mitwirkenden Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder des Verwaltungsgerichts, di e Referentin oder den Referenten und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschrei ber bei Beschwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  gegen  Erlasse  aus  den  Bereiche n  des  Privat-,  Straf-  oder  Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherungsrechts. Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsverordnung des Verw altungsgerichts – OV VGr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretärin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Generalsekretä rin  oder  der  Genera lsekretär  hat  fol gende Aufgaben: a.   Vorbereitung   der   Ge schäfte der Präsidenti n oder des Präsidenten, b.   Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Vorbe reitung  der  Geschäfte  des  Ple nums  und  der  Verwaltungskommis sion, c.    Teilnahme  an  den  Sitzungen des  Plenums  und  der  Verwaltungs kommission mit Antragsrecht und beratender Stimme, d.   Leitung der Zentralkanzlei, wobe i sie oder er insbesondere für die Personaladministration, die  Budgetierung,  das  Rechnungswesen, die EDV, die Dokumentation und di e Archivierung verantwortlich ist, e.    Koordination der Arbeit der Ge richtsschreiberinnen und Gerichts schreiber und des administra tiven Abteilungspersonals, f.    Unterstützung    der Abteilungspräsidenti nnen und Abteilungspräsi denten bei der Personalrekrutierung, g.   Regelung   der   abteilungsüberg reifenden personellen Belange.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekre tärs vertritt diese oder diesen bei Abwesenheit. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen: a.   ausnahmsweise einzelne Geschäfte, b.   mit  Zustimmung  der  Verwaltungskommission  ganze  Geschäfts bereiche. B. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle digenden Geschäfte in einer Kammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  erledigen  andere  ihnen  zu gewiesene  Aufgaben  des  Gesamt gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            präsidentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Jeder  Abteilung  steht  die  Ge richtspräsidentin  oder  der Gerichtspräsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er sorgt bei allen Kamm ergeschäften für eine speditive Erledigung und eine fachku ndige Urteilsredaktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vor gesetzter der Gerichtssc hreiberinnen und Gerich tsschreiber sowie des administrativen Pers onals der Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilungspräsidentin ode r der Abteilungspräsident bestimmt a.   den Spruchkörper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreier- oder Fünferbesetzung), b.   den Kammervorsitz bei Dr eier- oder Fünferbesetzung, c.   die weiteren mitwirkenden Mitgli eder des Spruchkörpers bzw. die Einzelrichterin oder den Einzelrichter, d.   die Gerichtsschr eiberin oder den Gerichtsschreiber, e.   aus  dem  Kreis  von  lit.  b,  c  und d  vorstehend  die  Referentin  oder den Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmung nach Ab s. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terien, wie besonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfüg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkeit, unter Wahrung der Entscheidoffenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Spruchkörper besetzt sie oder er a.   bei  in  Dreierbesetzung  zu  erledigenden  Geschäften  (Kammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschäfte) mit Mitgli edern der Abteilung, b.   bei Einzelrich tergeschäften mi t einem Mitglied der Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In begründeten Fällen kann sie ode r er auch Mitglieder anderer Abteilungen oder Ersatz mitglieder beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz. Einzelrichterin oder Einzel richter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter ist für eine spedi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tive  Geschäftserledigung  und  eine fachkundige  Urteilsredaktion  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er setzt Gerichtsschrei berinnen, Gerichtsschreiber und administratives Personal in Abspra che mit der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er wird entsprechend der Belastung für Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschäfte von den Kamm ergeschäften entlastet. Teilamtliche Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Teilamtliche  Mitglieder  sind  im  Rahmen  ihres  Beschäfti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den rei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungslosen Geschäftsga ng erforderlich ist. Ersatz mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Ersatzmitglieder  stehen  grunds ätzlich  für  den  Einsatz  in allen Kammern zur Verfügung. Au snahmsweise können sie einer oder mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Bedarf können einzelne Ersa tzmitglieder aufgrund eines zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  fest  bestimmten  Beschäftigu ngsgrads  unter  en tsprechender  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - löhnung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisationsverordnung des Verw altungsgerichts – OV VGr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.21 C. Geschäftsgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Abteilungen  be handeln  die  in  ihren  Zuständigkeits bereich fallenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten . Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin ode r der Gerichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prozessleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  oder  der  Kammervorsitze nde  leitet  den  Prozess  und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbe halten bleiben Anordnungen der Kammer im Be weisverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  kann  der  Referentin oder  dem  Referenten  die  Pro zessleitung  ganz  oder  teilweise  übe rtragen.  Die  Referentin  oder  der Referent kann die Parteien zu ei ner Referentenaudienz vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er leitet die vor de r Kammer durchzuführenden münd lichen Parteiverhandlung en. Sie oder er kann Teile der Verhandlungs leitung der Refere ntin oder dem Referenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kammer  kann  die  Durchführ ung  eines  Bewe isverfahrens ganz oder teilweise einer Abordnung , der oder dem Vorsitzenden oder einem Mitglied übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftl ich und mit Begrün dung. Die oder der Vorsitzende ka nn ein anderes Mi tglied der Kam mer oder die Gerichtssc hreiberin oder den Geri chtsschreiber mit der Ausarbeitung eines schriftlic hen Koreferats beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Einzelrichterin oder der Ei nzelrichter trifft die nötigen prozessleitenden Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            redaktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch die  Generalsekretärin  oder  den  Ge neralsekretär  ode r  eine  Gerichts schreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Be i Kammergeschäften stüt zen sie sich dabei auf das Refera t und die mündliche Beratung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheide und Erledigungsbesch lüsse werden unterzeichnet: a.   durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer bzw. die Einzelrichterin oder den Einzelrichter und b.   durch  die  Generalsek retärin  oder  den  Genera lsekretär  oder  eine Gerichtsschreibe rin oder einen Ge richtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Kammer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr D. Behandlung von Ausstandsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei ber entscheidet die in der Sache zustä ndige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken gleich viele Richteri nnen und Richter mit wie in der Hauptsache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann wegen einer Viel zahl von Ausstandsbegehren kein Spruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - körper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung  das  Verfahren.  Es  zieht ergänzend  Mitglieder  einer  anderen Abteilung oder Ersatz mitglieder bei und übernimmt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Richtet  sich  das  Ausstandsbegehren  gegen  jedes  Mitglied  einer Abteilung,  weist  die  Gerichtspräs identin  oder  der  Gerichtspräsident oder  ein  nicht  abgelehnt es  Mitglied  der  Verw altungskommission  das Begehren einer anderen Abteilung zu m Entscheid zu. Für die Bildung des Spruchkörpers gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Richtet  sich  das  Ausstandsbege hren  gegen  die  Mitwirkung  von Mitgliedern oder der Gene ralsekretärin oder des Generalsekretärs im Gesamtgericht,  entscheidet  das  Gesamtgericht  unter  Ausschluss  der Personen, gegen die sich das Begehren richtet. E. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Verordnung über die Orga nisation und den Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 983 ; Begründung siehe ABl 2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2030 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 211.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 781 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 seit 1. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 26. August 2014 ( OS 70, 263 ; ABl 2014-11-28 ). In Kraft seit 1. März 2015.