Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (992)
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

Nr. 992 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame D urchführung von Geldspielen (IKV 2020) vom
20. Mai 2019 * (Stand 1. Januar 2021) Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937
1 errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geän- derten Bundesrecht (B undesgesetz über die Geldspiele)
2 weiterzuführen, gestützt auf Artikel
48 der Bunde sverfassung vom 18. April 1999
3 , das Bundesgesetz über Geldspi ele vom 29. September 2017
4 und das gesamtschweizerische Geldspielkon- kordat vom 20. Mai 2019 (GSK)
5 , vereinbaren: * G 2020-
104. Die Vertreterinnen und Vertreter der SwisslosKantone der Fachdirektoren- konferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL) haben am 20. Mai 2019 eine Totalrevi- sion der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 25. Juni 1937 (IKV; neu: IKV 2020) beschlossen und diese zur Ratifizie- rung freigegeben. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss am 14. Juni den Bei- tritt des Kantons zur neuen Vereinbarung. Der Kantonsrat des Kantons Luzern geneh- migte den Beitritt des Kantons am 2. Dezember 2019 mit Dekret (K 2019 4007). Die
Refe- rendumsfrist lief am 5. Februar 2020 unbenützt ab (K 2020 379). Die Fachdirektorenkonfe- renz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz teilte den Vereinbarungskantonen am 17. Dezember
2020 mit, dass alle Deutschschweiz er Kantone und der Kanton Tessin, d.h. die Vereinba- rungsk antone der IKV 1937, der IKV
2020 beigetreten sind. D iese trat damit gemäss Art.
9 am
1. Januar 2021 in Kraft.
1 Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom
26. Mai 1937 (SRL Nr. 992)
2 SR 935.51
3 SR 101
4 SR 935.51
5 SRL Nr. 992a
2 Nr. 992 Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskan- tone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotte- rie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag d er Vereinbarungskantone, nach Mass- gabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterieund SportwettenGrossspielen au f dem Gebiet der Vereinbarungskantone be- zeichnet. Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, So- ziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Rei ngewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern: Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'
000, der Rest nach Bevöl- kerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevö
lke- rungszahl. Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS. Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalver samm- lung der Swisslos.
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3 Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalen- derjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.
steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an ei- nen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig. Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizier en und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung min- destens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen. Art. 6 Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungs- kantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von unt ergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfah- ren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenom- men werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Be- schlusses vorgängig den Kantonen zur Kennt nis. Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekün- digt werden, frühestens auf das Ende des 10. Ja hres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet. Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.
4 Nr. 992 Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.
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2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Sw isslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit. Art. 10 Aufhebung der IKV 1937 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV
1937
7 aufgehoben. Art. 11 Schlusssbestimmung Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Ver- einbarung an.
6 Die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL) teilte den Verein- barungskantonen am 17. Dezember 2020 mit, dass alle Deutschschweiz er Kantone und der Kanton Tessin, d.h. die Vereinbarungsk antone der IKV 1937, der IKV
2020 beigetre- ten sind. D iese trat damit am
1. Januar 2021 in Kraft.
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