Kantonales Tierschutzgesetz (554.1)
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Kantonales Tierschutzgesetz

1 Kantonales Tierschutzgesetz
554.1 Kantonales Tierschutzgesetz (vom 2. Juni 1991)
1 I. Gegenstand
Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tier schutzgesetzgebung
5 und den Schutz vor gefä hrlichen Wildtieren. II. Organisation
Zuständige
Direktion
6

§ 2.

1 Die zuständige Direktion
6 vollzieht die Tierschutzgesetz gebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist berechtigt, ihre Befugn isse ihren Amtsstellen zu übertragen.
2 Die Bezirkstierärzte und deren Ad junkte, die Polizeiorgane, die örtlichen Gesundheitsbehörden und di e Fleischschauer sind zur Mit wirkung beim Vollzug verpflichtet.
3 Die zuständige Direktion
6 kann Fachleute sowie Tierschutzvereine und andere Organisationen zur Mitwir kung beim Vollzug der Tierschutz gesetzgebung beiziehen.
Tierschutz
-
kommission

§ 3.

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tier schutzkommission, bestehend aus Fach leuten für Wildtier-, Nutztier- und Heimtierhaltung sowie fü r Fragen des Tierschutzes.
2 Die Kommission zählt höchstens el f Mitglieder. Je drei Mitglieder werden auf Vorschlag der Tiersc hutzorganisationen und der landwirt schaftlichen Organi sationen gewählt.
3 Die Tierschutzkommission konstituie rt sich selbst. Sie berät die vollziehenden Organe in den Fragen des Tierschutzes mit Ausnahme der Tierversuche. Sie kann Auskunft ve rlangen, Einsicht in Akten neh men und Anträge stellen.
4 Sie erstattet Gutachten für Tierhalter, die Rechtsmittel gegen eine Verfügung des für das Veterinärwesen zuständigen Amtes ergreifen wollen.
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5 Erhebt der Tierhalter Rekurs, en tscheidet die Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Kostenauflage über die Tragung der Gutachtenskos ten. In den übrigen Fällen tr ägt der Tierhalter die Kosten.
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Tierversuchs
-
kommission

§ 4.

1 Der Regierungsrat wählt auf se ine Amtsdauer eine Tierver suchskommission, bestehend aus Fachleuten für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes.
2
554.1 Kantonales Tierschutzgesetz
2 Die Kommission zählt höchstens el f Mitglieder. Drei Mitglieder werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählt. Universi
- tät und ETH sind angemessen vertreten.
3 Die Tierversuchskommission konstitui ert sich selbst. Sie wirkt mit beim Vollzug der Bestimmu ngen über Tierversuche. III. Bewilligungen, Verbote Eidgenössische Tierschutz gesetzgebung

§ 5.

1 Die zuständige Direktion
6 erteilt die Bewilligungen gemäss eidgenössischer Tierschutzgesetzg ebung unter den sachnotwendigen Bedingungen und Auflagen.
2 Handelt es sich um jagdbare und geschützte Tier e im Sinne der Jagdgesetzgebung, hört die zuständige Direktion
6 die Finanzdirektion an. Die besonderen Bewilligungsp flichten bleiben vorbehalten. Gefährliche Wildtiere

§ 6.

1 Das Halten gefährlicher Wildtiere, einschliesslich der wirbel
- losen, bedarf einer Be willigung. Sie setzt eine Haftpflichtversicherung voraus.
2 Die Abgabe gefährlicher Wildti ere an Personen unter 18 Jahren ist untersagt. Aussetzen und Entweichen von Wildtieren

§ 7.

1 Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist untersagt. Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss besonderen recht
- lichen Bestimmungen.
2 Der Halter eines Wildtieres me ldet dessen Entweichen oder Ab
- handenkommen unverzüglich der Poliz ei und der Bewilligungsbehörde. IV. Kontrollen und Massnahmen Zutrittsrecht, Auskunfts pflicht

§ 8.

1 Die Vollzugsorgane haben Zutr itt zu Stallungen, Räumen, Gehegen, Einrichtungen und Fahrzeug en, soweit es für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung erforderlich ist. Werden sie behindert, können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2 Zur Klärung von Fragen grundsät zlicher Bedeutung oder bei be
- gründetem Verdacht auf Verletz ung von Tierschutzvorschriften kön
- nen drei Mitglieder der Tierschutzkommission verlangen, dass die Voll
- zugsorgane von eine m Kommissionsmitglied begleitet werden.
3 Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit der Pflege von Tie
- ren betraute Personen haben die no twendigen Auskünfte zu erteilen.
3 Kantonales Tierschutzgesetz
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Meldepflicht

§ 9.

1 Verwaltungsbehörde n, Gerichte und Be amte haben unge achtet einer allfälligen Geheimhalt ungspflicht der zuständigen Direk tion
6 Mitteilung zu machen, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Ver stösse gegen die Tierschu tzgesetzgebung feststellen.
2 Tierärzte sind zur Mitteilung bere chtigt; sie haben beim Tierhal ter auf die Einhaltung der Tier schutzvorschriften hinzuwirken.
Kontrollen

§ 10.

1 Bewilligungspflichtige Tierhalt ungen sowie Nutztierhaltun gen ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Grösse werden regel mässig kontrolliert.
2 Die Vollzugsorgane sind berechtigt , Tierhaltungen auch stichprobe weise zu kontrollieren.
Massnahmen

§ 11.

Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behe bung von Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaf fen werden oder rechtfertigt es di e Schwere der Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung, wird die Be willigung entzogen oder ein Tier halteverbot ausgesprochen. V. Tierversuche
Bewilligungs
-
verfahren

§ 12.

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1 Die zuständige Direktion
6 legt der Tierversuchskommis sion die Gesuche für Ti erversuche mit erhöhtem Schweregrad zur Begutachtung vor.
2 Die Tierversuchskommission ist im Bewilligungsverfahren für Tier versuche zum Rekurs an den Regier ungsrat und zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt. Die gleichen Befugnisse haben min destens drei gemeinsam handelnde Mitglieder.
3 Dem Rekurs und der Beschwerde kann die aufschiebende Wir kung entzogen werden, wenn der Sc hutz übergeordnete r Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, eine rasche Durchführung de s Versuchs erfordert.
Kontrollen

§ 13.

1 Die Tierversuchskom mission, deren De legationen und die zuständige Direktion
6 kontrollieren die Vers uchstierhaltungen und die Durchführung von Tierve rsuchen. Die Tierhalt ungen werden mindes tens zweimal jährlich unangemeldet besucht.
2 Über jede Kontrolle wi rd ein Protokoll erstellt, das dem Inhaber der Bewilligung, der Tierversuchskommission und der zuständigen Direktion
6 zugestellt wird. Diese verfü gt die notwendigen Massnah men.
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3 Im Übrigen gelten die Bestimm ungen von Abschnitt IV dieses Gesetzes sinngemäss.
4 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat einen jährlichen Bericht, der im Gesc häftsbericht des Re gierungsrates in geeigneter Form veröffentlicht wird. VI. Verschiedene Bestimmungen Ausbildung der Tierpfleger

§ 14.

Die zuständige Direktion
6 trifft im Zusammenwirken mit den Ausbildungsbetrieben und ihre n Verbänden die für die Ausbil
- dung und Prüfung der Tierpflege r erforderlichen Anordnungen. Förderungs massnahmen

§ 15.

Der Staat unterstützt und fördert die Erforschung von Me
- thoden zur Verminderung oder Verm eidung von Tierversuchen sowie die Entwicklung besonders artgerec hter Tierhaltungssysteme und rich
- tet dafür Beiträge aus. Straf bestimmung

§ 16.

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig a. gefährliche Wildtiere ohne Be willigung oder ohne gültige Haft
- pflichtversicherung hält, b. gefährliche Wildtiere an Pers onen unter 18 Jahren abgibt, c. widerrechtlich Wildtiere aussetzt oder entweichen lässt, d. als Halter eines Wildtieres de ssen Entweichen oder Abhandenkom
- men nicht unverzüglich der Poliz ei und der Bewi lligungsbehörde meldet, wird mit Busse bestraft.
2 Die Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe der Über
- tretung in fünf Jahren.
3 Gehilfenschaft ist strafbar.
4 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht den Statthalterämtern zu. Strafprozess

§ 17.

8 In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung hat die zuständige Direktion volle Partei
- rechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO
4 . Änderung bis herigen Rechts

§ 18.

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert: . . .
3 Aufhebung bis herigen Rechts

§ 19.

Das Gesetz über den Tierschutz vom 30. November 1969 wird aufgehoben.
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Inkrafttreten

§ 20.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Februar 2017 ( OS 73, 173 )

§ 3 Abs. 4 und 5 gelten während zehn Jahren ab Inkrafttreten.

1 OS 51, 728.
2 In Kraft gesetzt auf 1. April 1992 (OS 52, 79).
3 Text siehe OS 51, 731.
4 SR 312.0 .
5 SR 455 .
6 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
7 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
8 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro ; In Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Eingefügt durch G vom 6. Februar 2017 ( OS 73, 173 ; ABl 2015-02-27 ). In Kraft seit 1. Juni 2018. Gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028.
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