Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (822.41)
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    Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

    1 Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
    822.41 Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (vom 26. November 2003)
    1 Der Regierungsrat beschliesst:
    Begriffe

    § 1.

    1 Läden der Detailhandelsbetrie be sind Geschäftslokale und ständige Verkaufsstellen mit eine m Angebot an Waren zur Veräusse rung an Endverbraucher.
    2 Für die Verabreichung von Speis en und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bleiben die Bestim mungen des Gastgewerbegesetzes
    3 vorbehalten.
    b. Zentren des
    öffentlichen
    Verkehrs

    § 2.

    Zentren des öffentlichen Ve rkehrs sind Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs mit erheblichem Passagieraufkommen.
    Au sn ah m en
    vom Laden
    -
    schluss an
    öffentlichen
    Ruhetagen

    § 3.

    7 Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen gemäss §
    5 Abs.
    2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom
    26. Juni 2000
    2 sind weiter ausgenommen: a. Milchgeschäfte, Ba uernhöfe, Sennereien, b. Bäckereien, Kondito reien, Konfiserien, c. Blumengeschäfte, d. Kioske im Sinne von Art. 26 de r Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz
    4 , e. Kleinläden mit einer Verkau fsfläche von höchstens 200 m
    2 f. Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen in Bezug auf den Verkauf von Treibstoffen, Be standteilen und Zubehör für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sowie Kioskartikeln.

    § 4.

    8
    Inkrafttreten

    § 5.

    Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
    5 auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft
    6 .
    1 OS 59, 133 .
    2 LS 822.4 .
    3 LS 935.11 .
    4 SR 822.112 .
    a. Läden der
    Detailhandels-
    betriebe
    2
    822.41 Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
    5 Vom Kantonsrat genehmigt am 26. April 2004.
    6 In Kraft seit 1. Mai 2004.
    7 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2014 ( OS 70, 105 ; ABl 2014-10-03
    ). In Kraft seit 1. März 2015.
    8 Aufgehoben durch RRB vom 24. September 2014 ( OS 70, 105 ; ABl 2014-10-
    03 ). In Kraft seit 1. März 2015.
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