Verordnung über die Quellensteuer (624)
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Verordnung über die Quellensteuer

Nr. 624 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) vom 30. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 114 Absatz 4, 121 Absatz 1, 123 und 137 Absatz 2 des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendbare Quellensteuertarife
1 Die folgenden Tarifcodes werden bei den folgenden Personen und Einkünften für den Quellensteuerabzug angewendet: a. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbe
- dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, b. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist, c. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind, d. Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundes
- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946
2 erhalten, e. Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den

§§ 25–28 besteuert werden,

1 SRL Nr.
620
2 SR
831.10 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-050
2 Nr. 624 f. Tarifcode F: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung zwi
- schen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den fi
- nanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Okto
- ber 1974
3 , welche in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist, g. Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach § 3, die nicht über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden, h. Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürfti gen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, i. Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen zwi
- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch
- land zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) vom 11. August 1971
4 , welche die Vor
- aussetzungen für den Tarifcode A erfüllen, j. Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen, k. Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen, l. Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen, m. Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
2 Die Steuerabzüge gemäss Absatz 1a–c sowie h werden je nach den Verhältnissen ent
- weder mit der Kirchensteuer oder ohne die Kirchensteuer vorgenommen.

§ 2

Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung müssen die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (§
118 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.
2 Die Dienststelle Steuern des Kantons berechnet die einzelnen Tarife innerhalb der Ta
- rifcodes entsprechend den für die Einkommenssteuer anwendbaren Abzügen und Tari
- fen.
3 Für die Berechnung der Quellensteuer gilt § 54 Absatz 4 StG sinngemäss.
3 SR
0.642.045.43
4 SR
0.672.913.62
Nr. 624
3

§ 3

Ersatzeinkünfte
1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen so
- wie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehö
- ren dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapital
- leistungen.
2 Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausbezah
- len, werden zusammen mit allfälligen Arbeitseinkünften nach dem entsprechenden Tarif gemäss § 1 Absatz 1 besteuert.
3 Kapitalleistungen werden gemäss § 58 StG besteuert.

§ 4

Deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger
1 Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger beträgt für die Ta
- rifcodes L, M, N, P und Q je 4,5 Prozent der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,5 Prozent, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.

§ 5

Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von nicht in der Schweiz ansässi gen Schuldnerinnen oder Schuldnern der steuerbaren Leistung, wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers getragen wird, b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktische Arbeitgeberin zu qualifizieren ist oder c. eine ausländische Personalverleihung im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989
5 Personal an einen Einsatzbe
- trieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatz
- betrieb getragen wird.

§ 6

Meldepflichten
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach den §§ 101, 106 oder 107 StG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuer
- behörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular mel
- den. Übermitteln Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elek
- tronisch, können sie Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
5 SR
823.11
4 Nr. 624
2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeberinnen und Arbeitge
- bern Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die Änderungen inner
- halb der Fristen nach Absatz 1 der zuständigen Steuerbehörde.
3 Verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Eheleute, die beide hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind, sind verpflichtet, ihren Arbeitgeberin
- nen und Arbeitgebern Kenntnis von der Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten zu geben. Dies gilt sinngemäss auch für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetra
- gener Partnerschaft leben.
4 Das Amt für Migration hat der Dienststelle Steuern des Kantons neu zugezogene er
- werbstätige ausländische Personen zu melden.
5 Die Gemeinden haben der Dienststelle Steuern des Kantons An- und Abmeldungen so
- wie Zivilstandsänderungen erwerbstätiger ausländischer Personen ohne Niederlassungs
- bewilligung zu melden.

§ 7

Veranlagungsbehörde
1 Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt unter Vorbehalt der Absätze 2 und
3 der Dienststelle Steuern des Kantons in Zusammenarbeit mit den Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung.
2 Die Veranlagung der Quellensteuer gemäss § 110 StG obliegt der ordentlichen Veranla
- gungsbehörde.
3 Die Veranlagungen gemäss den §§ 105, 105a, 112 und 112a StG werden von den or
- dentlichen Veranlagungsbehörden vorgenommen.

§ 8

Steuerbezug
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons bezieht die von ihr gemäss §
7 Absatz 1 veranlag
- ten Steuern.
2 Die Bezugsbehörde gemäss § 189 StG bezieht die Quellensteuer gemäss § 110 StG.

§ 9

Erlass
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons kann Schuldnerinnen und Schuldnern der steuer
- baren Leistung, die den Steuerabzug gutgläubig nicht oder nicht richtig vorgenommen haben, die Nachzahlung der Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Überwäl
- zung auf die Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist.
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§ 10

Bezugsprovision
1 Die Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung erhalten für ihre Mitwir
- kung eine Bezugsprovision von
1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags. Übermitteln sie die Quellensteuerabrechnung mit dem elektronischen Lohnmeldewesen (ELM), be
- trägt die Bezugsprovision 2 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags. Bei Ablieferung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ungeachtet der Art der Übermittlung der Quellensteuerabrechnung 1 Prozent des abgelieferten Steuer
- betrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
2 Verletzen Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung ihre Verfahrens
- pflichten, kann die Dienststelle Steuern des Kantons die Bezugsprovision herabsetzen. Muss mangels Einreichung einer Abrechnung von der Dienststelle Steuern des Kantons eine Schätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.

§ 11

Rückerstattung
1 Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quel
- lensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurück
- erstatten. § 118 Absatz 1 StG gilt sinngemäss.
2 Die Rückerstattung der Kirchensteuer bei Familien, deren Mitglieder verschiedenen Konfessionen angehören, richtet sich nach § 240 Absatz 2 StG. Bei Austritten aus der Religionsgemeinschaft richtet sie sich nach § 240 Absatz 3 StG.

§ 12

Abrechnung
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons erstellt auf das Ende jedes Kalenderjahres eine Abrechnung über die Quellensteuererträge und setzt die Höhe des Anteils jedes an
- spruchsberechtigten Gemeinwesens gemäss den folgenden Richtlinien fest: a. Für die Ausscheidung der Gemeindesteueranteile ist die jeweilige Wohnsitzdauer der Arbeitnehmenden massgebend. b. Vom Rohertrag werden vorab die Verwaltungskosten in Abzug gebracht. c. Vom Reinertrag wird vorerst der auf die volle Personalsteuer entfallende Betrag ausgesondert und nach den Vorschriften der §§ 230 ff. StG verteilt. d. Der Fehlbetrag derjenigen Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss für Staatssteuer, Einwohner- und Kirchgemeindesteuer über dem für die Tarife berechneten Durch
- schnitt liegt, wird aus dem Überschuss derjenigen Gemeinden gedeckt, deren Ge
- samtsteuerfuss unter der mittleren Belastung durch Staatssteuer, Einwohner- und Kirchgemeindesteuer liegt. Die Deckung des Fehlbetrags erfolgt im gleichen Ver
- hältnis, wie die Gemeinden am Überschuss beteiligt sind. e. Im Übrigen werden die Anteile der einzelnen Gemeinwesen untereinander im Ver
- hältnis der beschlossenen Steuereinheiten festgelegt.
6 Nr. 624
2 Die Dienststelle Steuern des Kantons leistet quartalsweise provisorische Akontozahlun
- gen an die anspruchsberechtigten Gemeinwesen.
2 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern

§ 13

Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Eine Person wird nach § 105 Absatz 1a StG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens
120 000 Franken beträgt.
2 Als Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach

§ 102 Absatz 2a und b StG.

3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoein
- kommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120 000 Franken fällt, Eheleute sich scheiden las
- sen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5 Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind für die Berechnung des Mindestbetrages die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.
6 Auf die Erhebung der Quellensteuer nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die quellensteuerpflichti
- ge Person hinreichend Sicherheit leistet.

§ 14

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum
31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchfüh
- rung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach § 105a StG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellen
- steuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
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§ 15

Regelung von Härtefällen
1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach § 40 Absatz 1c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellen
- steuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichti
- gen Personen durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

§ 16

Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im or
- dentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie a. die Niederlassungsbewilligung erhält, b. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heira
- tet.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewil
- ligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Personen, die eine Partnerschaft mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung eintragen lassen.

§ 17

Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Be
- steuerung und dann der Quellensteuer, wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehemann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Nieder
- lassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder den Steuerabzug an der Quelle aus. Dies gilt sinngemäss für Personen, die in tatsächlich oder rechtlich getrennter oder aufgelöster Partnerschaft leben.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
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3 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern

§ 18

Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
1 Eine Person, die nach § 10 Absatz 1 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens
90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der Dienststelle Steuern des Kantons bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Ver
- anlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
2 Die Steuerbehörde prüft im Veranlagungsverfahren, ob die steuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Massgebend ist der An
- teil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte an den weltweiten Bruttoeinkünften in der jeweiligen Steuerperiode. Die Höhe der Bruttoeinkünfte ist nach den

§§ 23–25 und 27–30 StG zu ermitteln.

§ 19

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nachträgli
- che ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuer pflichtigen Person vorliegen.
2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt § 142 StG über die Veranlagungsverjährung.

§ 20

Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten
1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportle
- rinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach

§ 108 Absatz 3 StG dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tages

- einkünften zählen insbesondere a. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Natu
- ralleistungen und b. alle von den Veranstalterinnen und Veranstaltern übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermit
- teln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf be
- rechnet.
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9
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichti
- gen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

§ 21

Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
1 Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach § 110 StG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

§ 22

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern gemäss § 111 Absatz 1 StG der Quellensteuer.
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den aus
- ländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu las
- sen und diesen periodisch zu überprüfen.

§ 23

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 111 Absatz 1 StG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung der Quellensteuer.
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung a. innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der Dienststelle Steuern des Kantons stellt, und b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberech
- tigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach
1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und
2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.

§ 24

Bezugsminima
1 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die von der steuerpflichtigen Person er
- zielten Bruttoeinkünfte weniger betragen als a.
300 Franken pro Veranstaltung bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten, b.
300 Franken gesamthaft in einem Steuerjahr bei Organen juristischer Personen, c.
300 Franken gesamthaft in einem Steuerjahr bei Hypothekargläubigerinnen undgläubigern,
10 Nr. 624 d.
1000 Franken gesamthaft in einem Steuerjahr bei Empfängerinnen und Empfän
- gern von Renten, e.
5000 Franken pro Kapitalleistung bei Empfängerinnen und Empfängern von Ka
- pitalleistungen aus Vorsorge.
4 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

§ 25

Anwendbares Recht
1 Sofern sich aus § 59a StG sowie aus den §§ 26–28 nichts anderes ergibt, gelten die Be
- stimmungen des Steuergesetzes über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch für das vereinfachte Abrechnungsverfahren.

§ 26

Besteuerungsgrundlage
1 Die Steuer wird auf der Grundlage des Bruttolohns erhoben, der vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse gemeldet wurde.

§ 27

Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberinnen und Arbeit
- geber
1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV- Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinter
- lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947
6 über das vereinfachte Abrechnungsverfah
- ren sinngemäss.
2 Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, erstattet diese der Steuerbehörde desjenigen Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.

§ 28

Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
1 Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.
6 SR
831.101
Nr. 624
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.06.2020
01.01.2021 Erstfassung G 2020-050
12 Nr. 624 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.06.2020
01.01.2021 Erlass Erstfassung G 2020-050
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