Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
                            1 X. X. 03 - xx Finanzausgleichsreglement der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.14 Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement) (vom 20. November 1984)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erlassen von der Kirchensynode, gestützt  auf  § 30  Abs. 1  Ziffer  6  des  Gesetzes  über  die  evangelisch- reformierte Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Gemäss  § 6  des  Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 werden  aus  der  Zentral- kasse an Kirchgemeinden Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Finanzausgleichsbeiträge werden an Kirchgemeinden ausge- richtet, die einen Kirchensteuersatz benötigen, der mehr als 3 Steuer- prozente  über  dem  gewogenen  kantonalen  Mittel  der  evangelisch- reformierten Kirchensteuersätze liegt. Das gewogene kantonale Mittel des laufenden Jahres ist massgebend für die Finanzausgleichsbeiträge des kommenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Kirchgemeinden, welche einen Finanzausgleichsbeitrag bean-
                            spruchen, haben dem Kirchenrat jeweils bis 10. September ein Gesuch einzureichen  und  die  Vorjahresrechnung  sowie  den  Voranschlag  für das kommende Jahr beizulegen. Der Kirchenrat nimmt bis spätestens 31. Oktober zu den eingereich- ten Gesuchen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Aufgrund der Vorjahresrechnung und des Voranschlages prüft
                            der Kirchenrat die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für  jede  Kirchgemeinde  den  Finanzausgleichsbeitrag  für  das  nächste Ja h r   fe s t . Kirchgemeinden,  die  bereits  Finanzausgleichsbeiträge  beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauten oder durch Inangriffnahme  ähnlicher  Vorhaben  finanzausgleichsberechtigt  wür- den, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung einzuholen. Für  folgende  budgetierten  Aufwendungen  werden  keine  Finanz- ausgleichsbeiträge ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Einlagen in Spezialfinanzierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   zusätzliche Abschreibungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.14 Finanzausgleichsreglement der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ausserordentliche  Aufwendungen,  für  die  keine  Zustimmung  des Kirchenrates vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Aufwendungen, die anderweitig finanziert werden können. Verwendung von Einnahmen- überschüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zeigt  sich  beim  Rechnungsabschluss  einer  Kirchgemeinde, dass sie den Finanzausgleichsbeitrag nicht oder nur teilweise ausschöp- fen musste, hat sie den nicht benötigten Betrag zurückzuerstatten. Der  Kirchenrat  kann  diesen  Betrag  jedoch  stehenlassen  und  ihn mit allfälligen künftigen Beiträgen verrechnen. In ausserordentlichen Fällen kann er ihn der Kirchgemeinde zur Verbesserung ihrer finanzi- ellen Lage überlassen. Begutachtung der Jahresrech- nungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Die Jahresrechnung ist jeweils bis 31. März dem Kirchenrat zur
                            Begutachtung vorzulegen. Baukosten- beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Zentralkasse kann der Kirchenrat zur Erfüllung ausserordentlicher Bauaufgaben an Finanzausgleichsgemeinden Baukostenbeiträge ausrichten, sofern fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Das Vorhaben muss dem Kirchenrat spätestens im Zeitpunkt einer ersten Projektierung angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Dem Kirchenrat ist rechtzeitig ein Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung mit den notwendigen Unterlagen wie Bau- beschrieb, Pläne, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Kreditbe- schluss der Kirchgemeinde und Zeitplan einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Projektgenehmigung und Beitragszusicherung müssen bei Baubeginn vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Arbeiten,  die  zur  Abwendung  drohenden  Schadens  sofort  ausge- führt werden müssen, sind spätestens bei Erteilung des Auftrages zu  melden.  Genehmigungsgesuch  und  Kostenvoranschlag  sind  so bald als möglich nachzuliefern. Staatliche Beitrags- verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Bei kirchlichen Bauten, die unter die staatliche Beitragsver- ordnung fallen, ist in der Regel die Genehmigung des Projektes und die Zusicherung eines Staatsbeitrages abzuwarten. Weitere Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Wird ein Bau nicht innert zweier Jahre vom Tage der Beitrags-
                            bewilligung an gerechnet begonnen, so verfällt der Beitrag. Nachträgliche Änderungen des vom Kirchenrat genehmigten Pro- jektes  und  Mehrkosten,  die  zehn  Prozent  der  veranschlagten  Kosten übersteigen  oder  auf  nachträglich  hinzugekommenen  Mehrarbeiten beruhen, müssen dem Kirchenrat unverzüglich gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx Finanzausgleichsreglement der Evang.-ref. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.14 Baukostenbeiträge  können  an  die  Bedingung  geknüpft  werden, dass  bei  umfangreicheren  Bauten  einzelne,  für  die  Gemeinde  beson- ders  wichtige  Teile  zuerst  ausgeführt  werden.  Kosten  für  aufwendige Gebäudeteile, soweit sie über die Normen der Kantonalen Baudirek- tion wesentlich hinausgehen, sind nicht beitragsberechtigt. Missachtung  von  Vorschriften  oder  Auflagen  kann  eine  Kürzung oder Verweigerung des Baukostenbeitrages zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projekt-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begutachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Der Kirchenrat kann die Projekte durch das Begutachtungs-
                            büro der Direktion der öffentlichen Bauten oder durch einen besonde- ren Bauberater begutachten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Für die auszurichtenden Finanzausgleichs- und Baukosten- beiträge bewilligt die Kirchensynode im Rahmen des jährlichen Voran- schlages der Zentralkasse den erforderlichen Kredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Übergangs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft und ersetzt das Reglement über den Finanzausgleich der evangelisch-refor- mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. August 1980. Die Verwendung eines allfälligen Einnahmenüberschusses aus der Jahresrechnung 1984 richtet sich nach den Bestimmungen von § 5 dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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