Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                            1 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträgl ichkeitsprüfung (EV UVP) (vom 5. Oktober 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 12 a Abs. 1 und 12 b Abs. 1 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massgebliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die UVP
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeits prüfung massgebliche Verfahren gemä ss Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das kantonale  Recht  zu  bezeichnen,  best immt  es  sich  na ch  dem  Anhang zur vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  für  die  Errichtung  einer  UV P-pflichtigen Anlage jedoch ein Gestaltungsplan  oder  sind  Sonderb auvorschriften  gemäss  Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erforderlich, wird die Umwelt verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungs verfahrens durch geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Können  die  massgeblichen  Umwelta spekte  im  Planungsverfahren nicht umfassend geprüft werden, wi rd eine mehrstufige Prüfung durch geführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordinations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stelle für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Koordinationsstelle  für  Umweltschutz  der  Baudirektion (KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV, soweit diese Verordnung kein e abweichende Regelung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            UVPV
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Hat die KofU gemäss Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen voll ständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie lädt die von der UVP betroffe nen kantonalen Fachstellen zu einem Mitbericht über die Anlage ei n. Sie setzt ihnen hierzu Frist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie wei tere Unterlagen benötigen. Diese we rden durch die KofU in der Regel innert dreier Wochen seit Eingan g der zunächst eingereichten Unter lagen eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ten  über  den  Umweltschut z  ihres  Zuständigkeits bereichs  entspricht. Sie können Auflagen und Be dingungen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.5 Einführungsverordnung über die Um weltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf  der  Grundlage  der  Mitberichte  der  Fachstellen  nimmt  die KofU  die  Beurteilung  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  UVPV  vor  und  beantragt der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. In begründeten Fällen kann si e dabei von den Mitberichten und Anträgen der Fachstellen abweiche n und eigene Auflagen und Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen beantragen. Stellung nahmen zu Vorhaben des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hört,  über  das  eine  Behörde  des  Bundes  entscheidet,  beurteilt  die KofU  das  Vorhaben  zuhanden  der  Am tsstelle,  welche  die  kantonale Stellungnahme vorbereitet. Delegation an städtische Umweltschutz fachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid über eine UVP-pflichtige Anl age zuständig, erfolgt die Beurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung und Antragstellung nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 UVPV durch die städtische Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weltschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über die  Durchführung  der  UVP  und  teil en  ihr  das  Ergebnis  der  Beurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung und Prüfung spätestens zum Ze itpunkt der Zustellung ihrer Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheide an die Gesuchstellenden mit. Behandlungs fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die KofU und die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur nehmen zu Vorunter suchung und Pflichtenheft innert zweier  Monate  und  zum  Um weltverträglichkeitsber icht  innert  dreier Monate nach Einreichung der voll ständigen Unterlagen Stellung. Rechnung stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die KofU oder die städtischen Umweltschutzfachstellen stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len den Gesuchstellenden die Kosten in Rechnung, die ihnen und den Fachstellen bei der Beur teilung nach Art. 13 UVPV entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 874 ; Begründung siehe ABl 2011, 2870 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 722.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 724.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 747.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 721.80 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 725.116.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 747.201 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 814.011 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 814.912 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 910.91 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt anzuhören (Art. 12 Abs. 3 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.5 Einführungsverordnung über die Um weltverträglichkeitsprüfung Anhang Bezeichnung der für die UVP massgeblichen Verfahren (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 1) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut wer- den (Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ) Strassenrechtliches Genehmigungs- verfahren des Regierungsrates (§ 15 Strassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ) bzw. des Stadtrats (§ 45 Strassengesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Strassenrechtliches Genehmigungs- verfahren des Regierungsrates (§ 15 Strassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ) bzw. des Stadtrats (§ 45 Strassengesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Moto rwagen Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2 Industriehafen mit ortsfe sten Lade- und Entlade- einrichtungen Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser- wirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser- wirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.4 Schaffung von Wasserstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stufe: Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren des Regierungs- rates (Art. 3 und 8 Binnenschifffahrts- gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 sowie §§ 3 f. EG zum Binnenschifff ahrtsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 / §§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von – mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern – mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2 a Vergärungsanlagen mit eine r Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pump- speicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wasser- gesetzliches Konzessionsverfahren des Regierungsrates (Art. 21 Wasserrechts- gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasse r) mit mehr als 5 MWth Anlagen ohne Wärmenutzung aus Grundwasser (geschlossene Systeme): Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Anlagen mit Wärmenutzung aus Grundwasser (offene Systeme): Wassergesetzliches Konzessions- verfahren der Baudirektion (§§ 36 ff., 70 und 73 Wasserwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Erdölraffinerien Baurechtlic hes Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Konzessionsverfahren des Regierungsrates aufgrund des Berg- werkregals (§ 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gas bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Flüssigkeit enthalten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvor- schriften Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projekt- genehmigungsverfahren des Regierungsrates oder der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Mio. Franken Wassergesetzliches Projekt- genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.5 Einführungsverordnung über die Um weltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wassergesetzliches Konzessions- verfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Wassergesetzliches Konzessions- verfahren der Baudirektion (§§ 36 ff. und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 ff. Wasserwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.5 Reaktordeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.6 Reststoffdeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.7 Abfallanlagen: a.     Anlagen für die Tre nnung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b.    Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c.     Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabf älle Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesport- gebieten Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 für Schneesportanlagen Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beträgt Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löc hern Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Verans taltungen Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aluminiumhütten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.2 Stahlwerke Baurechtliche s Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.3 Buntmetallwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5 a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen- schutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5 a Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.7 als 1000 t der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.5 Einführungsverordnung über die Um weltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.8 Sprengstoff- und Muniti onsfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10 Zementfabriken Baurechtlich es Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10 a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.12 Zellstoff-(Zellulose- )Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.14 Spanplattenwerke Baurechtli ches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.1 Gesamtmeliorationen a.     Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b.    Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c.     Landwirtschaftliche     Gesamterschliessungs- projekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.3 Kies- und Sandgruben, Stei nbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dien ende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamt- volumen von mehr als 300 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutz- tiere, wenn die Gesamt kapazität des Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Aus- genommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 kW oder mehr Senderleistung Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.8 Betriebe, in denen mit ge ntechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 durchgeführt werden soll Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )