Gebührenordnung des Tierspitals der Universität
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.449.3 Gebührenordnung des Tierspitals der Universität (vom 3. Juni 1992)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Für die vom Tierspital der Universität aufgenommenen Tier patienten werden tägliche Aufent haltstaxen erhoben, die durch Multi plikation der nachstehenden Taxpunkte mit einem Taxpunktwert ermit telt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Taxpunktwert beträgt seit 1. Januar 1992  Fr. 1. Die Erziehungs direktion passt ihn alle zwei Jahre auf den 1. Januar der Teuerung an; erstmals auf den 1. Januar 1994. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Stand 31. Okt ober des vorangehenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Es gelten pro Aufenthaltstag folgende Taxpunkte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kleintiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Hunde, klein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Hunde, mittel und gross
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Katzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Pferde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Freizeit- und Sportpferde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Stuten mit Fohlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Kleinpferde (Isländer, Shetl and, Norweger), Ponys, Esel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Kleinpferde, Ponys, Esel mit Fohlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Fohlen (bis zwei Jahre)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6  Versuchspferde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Landwirtschaftl iche Nutztiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Pferde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Rinder, Kühe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Stiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  Kälber (bis ein Jahr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Ziegen, Schafe, Schweine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6  Zwergziegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7  Versuchstiere, grosse (Rinder)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8  Versuchstiere, kleine (Kälbe r, Ziegen, Schafe, Schweine)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Gebühren sind Minimalbeträge, die bei besonderem Auf wand überschritten werden dürfen. Für besondere Fütterung werden die tatsächlichen Me hrkosten verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.449.3 Gebührenordnung des Tiersp itals der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Bei der Rückgabe der Tiere sind die Kosten bar zu bezah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, oder deren Erstattung ist in ge eigneter Weise sicherzustellen. Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmsweise können Vorausza hlungen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Administrative  Di enst  des  Tierspitals  kann  in  begründeten Fällen, insbesondere wenn die Aufn ahme von Tieren Dritter im Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resse  von  Lehre  und  Forschung  liegt ,  aufgrund  der  Richtlinien  der Klinikdirektorenkonferenz  die  Ve rpflegungs-,  Unterhalts-  und  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlungskosten ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Richtlinien der Klinikdire ktorenkonferenz bedürfen der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmigung durch die Erziehungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Diese  Gebührenordnung  tritt  am  1. Juni  1992  in  Kraft.  Auf den  gleichen  Zeitpunkt  wird  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  3  der  Verordnung  über das Tierspital der Un iversität vom 14. Nove mber 1990 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 115.