Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (412.12)
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Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule

1 Übertrittsverordnung
412.12
1. 1. 05 - 47 Verordnung über den Übertritt in di e Oberstufe der Volksschule (Übertrittsverordnung) (vom 28. Oktober 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
63 Abs. 3 und 66 Abs. 4 de s Volksschulgesetzes vom
11. Juni 1899
2 , beschliesst: I. Allgemeines
Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Termine für den Übertritt von der 6. Klasse in die Oberstufe und den Wechsel oder die Umstufung innerhalb der Oberstufe.
Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt auch für Privatschulen. II. Übertritt aus der Primarschule in die Oberstufe
1. Gemeinsame Bestimmungen
Orientierung
der Eltern

§ 3.

Die Erziehungsberechtigten, di e im folgenden als Eltern bezeichnet werden, werden über di e Organisationsform der Oberstufe sowie über die Grundsätze der Zuteilung orientiert.
Wiederholung
der 6. Klasse

§ 4.

Die Primarschulpflege bewilligt auf Gesuch der Eltern in begründeten Fällen eine Wiederholung der 6. Klasse.
Anmeldung in
ein Gymnasium

§ 5.

Die Anmeldung von Schülerinne n und Schülern in ein Gym nasium hat auf das Übertrittsverfahr en keinen Einfluss. Steht die Auf
Übertritt
in besondere
Jahreskurse

§ 6.

Schülerinnen und Schüler, die na ch Abschluss der 6. Klasse acht Schuljahre vollendet haben, können das letzte obligatorische Schuljahr auch durch den Besuch besonderer Jahreskurse erfüllen.
2
412.12 Übertrittsverordnung Übertritt aus Sonderklassen; ordentliches Verfahren

§ 7.

Schülerinnen und Schüler aus Sonderklassen der Primar
- schule, die dem Lehrplan verpflic htet sind, unterstehen dem ordent
- lichen Übertrittsverfahren. Übertritt aus Sonderklassen; besonderes Verfahren

§ 8.

Schülerinnen und Schüler aus Sonderklassen der Primar
- schule, die nicht dem Lehrplan verpfl ichtet sind, treten in die entspre
- chende Sonderklasse der Oberstufe über. Sie sind zum Eintritt in die Regelk lassen der Oberstufe berechtigt, wenn aufgrund einer Übertrittsempf ehlung durch die Klassenlehrper
- son oder eines Antrags der Eltern an genommen werden kann, dass sie die Anforderungen der betreffende n Abteilung oder Stammklasse und Niveaugruppen zu er füllen vermögen. Die Oberstufenschulpflege entsch eidet aufgrund der Akten. Sie kann Stellungnahmen einholen.
2. Übertritt in die Dr eiteilige Sekundarschule Übertritts empfehlung

§ 9.

Die Lehrperson der 6. Klasse nimmt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Gesa mtbeurteilung vor und st ellt den Eltern bis Mitte März eine Über trittsempfehlung zu. Elterngespräch

§ 10.

Die Lehrperson führt mit den Eltern, in der Regel in An
- wesenheit der Schülerin oder des Schülers, ein Gespräch über die Übertrittsempfehlung. Das Gespräch sergebnis wird schriftlich festge
- halten. Bei Uneinigkeit werden Lehrpersonen der Oberstufe zu einer weiteren Aussprache beigezogen. Zuteilungs antrag

§ 11.

Die Lehrperson stellt bis spät estens Ende April einen An
- trag auf Zuteilung in eine Abteilung und teilt diesen den Eltern schrift
- lich mit. Der Antrag beruht auf der Gesamtbe urteilung der Schülerin oder des Schülers und dem Elterngespräch. Überprüfung

§ 12.

Sind Eltern mit dem Zuteilungs antrag nicht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei de r Oberstufenschulpflege dessen Überprüfung verlangen. Die Oberstufenschulpflege klärt die schulischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers ab. Es dürfen keine Prü
- fungen durchgeführt werden. Entscheid

§ 13.

Die Oberstufenschulpflege en tscheidet über die Zuteilung. Diese gilt bis mindestens zum ersten Umteilungstermin.
3 Übertrittsverordnung
412.12
1. 1. 05 - 47
3. Übertritt in die Gegliederte Sekundarschule
Übertritts
-
empfehlung

§ 14.

Die Lehrperson der 6. Klasse nimmt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Gesa mtbeurteilung vor und stellt dem Einstufungs konvent bis Mitte März eine Übertrittsempfehlung zu.
Provisorische
Zuteilung

§ 15.

Am Einstufungskonvent nehm en die Lehrpersonen der
6. Klassen sowie die zukünftigen Kl assenlehrerinnen und Klassenleh rer der 1. Klassen der Oberstufe oder ei ne Abordnung teil. Der Einstufungskonvent nimmt eine provisorische Zuteilung vor.
Elterngespräch

§ 16.

Die Lehrperson führt mit den Eltern, in der Regel in An wesenheit der Schülerin oder des Sc hülers, ein Gespräch über die pro visorische Zuteilung. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festge halten.
Zuteilungs
-
antrag

§ 17.

Der Einstufungskonvent stellt bis spätestens Ende April einen Antrag auf Zuteilung in ei ne Stammklasse und in die Niveau gruppen und teilt diesen den Eltern sc hriftlich mit. Der Antrag beruht auf der Empfehlung der Lehr person und dem Elterngespräch.
Überprüfung

§ 18.

Sind Eltern mit dem Zuteilungsa ntrag nicht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei de r Oberstufenschul pflege dessen Überprüfung verlangen. Die Oberstufenschulpflege klärt die schulischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers ab. Es dürfen keine Prü fungen durchgeführt werden.
Entscheid

§ 19.

Die Oberstufenschulpflege ents cheidet über die Zuteilung. Diese gilt bis mindestens zu m ersten Umstufungstermin. In einzelnen Fächern, insbesondere in Französisch, erfolgt die Zu teilung in die Niveaugr uppe anlässlich des erst en Umstufungstermins. III. Wechsel oder Umstufung innerhalb der Oberstufe
1. Gemeinsame Bestimmungen
Te r m i n e

§ 20.

Ein Wechsel oder eine Umst ufung ist Ende November, Mitte April und auf Ende des Schuljahres möglich.
4
412.12 Übertrittsverordnung Voraussetzung

§ 21.

Auf Antrag einer Lehrperson oder auf Gesuch der Eltern wird ein Wechsel angeordnet oder eine Umstufung vorgenommen, wenn angenommen werden muss, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Abte ilung oder in einer a nderen Stammklasse oder Niveaugruppe besser ge fördert werden kann.
2. Wechsel innerhalb der Dreiteiligen Sekundarschule Elterngespräch

§ 22.

Die Klassenlehrperson nimmt für die Schülerin oder den Schüler eine Gesamtbe urteilung vor und führt mit den Eltern ein Ge
- spräch. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festgehalten. Das Elterngespräch entfällt, wenn die Lehrperson dem Gesuch der Eltern zustimmt. Antrag

§ 23.

Aufgrund der Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers sowie des Gesprächs mit den Eltern verfasst die Klassenlehr
- person einen Antrag zuhanden der Oberstufenschulpflege und teilt diesen den Eltern schriftlich mit. Überprüfung

§ 24.

Sind Eltern mit dem Antrag ni cht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei der Oberstuf enschulpflege dessen Überprüfung verlangen. Entscheid

§ 25.

Die Oberstufenschulpflege ents cheidet über einen Wechsel. Sie kann weitere Abklärungen treffe n. Prüfungen sind ausgeschlossen. Förderlektionen

§ 26.

Auf Antrag der Lehrperson de r neuen Abteilung kann die Oberstufenschulpflege der umgete ilten Schülerin oder dem umgeteil
- ten Schüler Förderlektionen bewilligen.
3. Umstufung innerhalb der Gegliederten Sekundarschule Provisorischer Antrag

§ 27.

Der Umstufungskonvent nimmt für die Schülerin oder den Schüler eine Gesamtbeur teilung vor und beschlie sst über einen provi
- sorischen Antrag. Am Umstufungskonvent nehmen gr undsätzlich alle Lehrpersonen teil, welche die Sc hülerin oder den Schüler unterrichten.
5 Übertrittsverordnung
412.12
1. 1. 05 - 47
Elterngespräch

§ 28.

Die Klassenlehrperson oder die Lehrperson der betroffe nen Niveaugruppe führt mit den El tern ein Gespräch. Das Gesprächs ergebnis wird schri ftlich festgehalten. Das Elterngespräch entfällt, we nn der Umstufungskonvent dem Gesuch der Eltern zustimmt.
Antrag

§ 29.

Der Umstufungskonvent beschlie sst über den Antrag an die Oberstufenschulpflege und teilt di esen den Eltern schriftlich mit.
Überprüfung

§ 30.

Sind Eltern mit dem Antrag ni cht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei der Oberstuf enschulpflege dessen Überprüfung verlangen.
Entscheid

§ 31.

Die Oberstufenschulpflege entscheidet über eine Umstu fung. Sie kann weitere Abklärungen treffen. Prüfungen sind ausge schlossen.
Förderlektionen

§ 32.

Auf Antrag der Lehrperson der neuen Stam mklasse oder Niveaugruppe kann die Oberstufensc hulpflege der umgestuften Schü lerin oder dem umgestuften Schüler Förderlektione n bewilligen. IV. Besondere Bestimmungen
Repetition in
der Oberstufe

§ 33.

Repetitionen finden in der Ob erstufe in der Regel keine statt. Die Oberstufenschulpflege kann auf Gesuch oder mit dem Ein verständnis der Eltern ausnahms weise die Wieder holung eines Schul jahres beschliessen.
Andere Organi
-
sationsformen

§ 34.

Für Oberstufenschulen, die eine andere Organisationsform haben, regelt der Erziehungsra t den Übertritt und den Wechsel.
Privatschulen

§ 35.

Privatschulen sind an den letz ten Zuteilungsentscheid der Oberstufenschulpflege vor Eintritt de r Schülerin oder des Schülers in
Verfahren
bei Wohnorts
-
wechsel

§ 36.

Bei einem Wohnortswe chsel in eine Gemeinde mit der anderen Organisa tionsform trifft die Schul pflege des bisherigen lungsentscheid. Dieser ist für die Schulpflege des ne uen Schulorts bis zum nächsten Termin für Wechsel oder Umstufungen verbindlich.
6
412.12 Übertrittsverordnung V. Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 37.

Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 1998 in Kraft. . . .
3
1 OS 54, 385.
2
412.11 .
3 Aufgehoben durch RRB vom 20. Oktober 2004 ( OS 59, 304 ). In Kraft seit
1. Dezember 2004.
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