Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                            1 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule fü r Heilpädagogik Zürich (vom 15. März 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.   Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Züri ch vom 21. September 1999 bei. II.  Veröffentlichung der Vereinba rung und dieses Beschlusses in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 7. Februar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule fü r Heilpädagogik Zürich (vom 21. September 1999) Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwald en, Glarus, Zug, Solothurn, Schaff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hausen, Appenzell Ausserrhoden, A ppenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - thurn, Schaffhausen, Appenzell Au sserrhoden, Appenz ell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinsam eine Hochschule für Heilp ädagogik (Heilpädagogische Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule HfH, nachfolgend Hochschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Fürstentum  Liechtenstein  ka nn  der  Vereinbarung  mit  den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten. Rechtsnatur und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Hochschule ist eine öffent lichrechtliche Anstalt mit eige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner Rechtspersönlichkei t und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sitz der Hochschule ist Zürich. Aufgabe der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschule betreibt in ih rem Tätigkeitsgebiet anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - orientierte Forschungs- und Entwickl ungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Tätigkeit der Hochschule richte t sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interk antonaler Vereinbarungen und ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - render Rücksicht. Freiheit von Lehre und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Freiheit  von  Lehre  und  Fo rschung  ist  im  Rahmen  der Ausbildungsziele der Ho chschule gewä hrleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Hochschule  bildet  im  Rahmen  von  Aus-  und  Weiter bildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktions spezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Bereich Heilpädago gische Lehrberufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Berei chen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der spez iellen Heilpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Veränderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Regierungen der Träger kantone können durch überein stimmende  Beschlüsse  weitere  Stud ienbereiche  einführen  und  beste hende aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forschung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Forschung  an  der  Hochschule  dient  der  anwendungs orientierten Weiterentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   schwerpunktmässig der Studienbere iche, in denen die Hochschule ausbildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Dienstleistungen  zugunsten  Dr itter  unterstützen  die  gegen seitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Hochschule arbeitet mit Un iversitäten, mit anderen päda gogischen Hochschulen und mit weiter en Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verträge mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtträgerkan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tonen und mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Fürstentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Nichtträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kantonen in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Hochschule  kann  mit Nichtträgerkantonen  und  mit dem  Fürstentum  Liechtenstein  (n achfolgend  Vertragskantone)  über die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Ver träge abschliessen und Nichtträgerk antone in die Trägerschaft aufneh men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung  der  Trägerkantone.  Die  Regierungen  bezeichnen  die für ihren Kanton zuständige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fs i ch t
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Sofern sich mehr Kandidat innen und Kandidaten um Zu lassung zu einem Studiengang bewe rben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumutbarerweis e Plätze zur Verfügung ste hen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausbildungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stufe und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kandidatinnen  und  Kandidaten  au s  den  Trägerkantonen  haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberinnen  und  Bewerbern  aus  de n  Trägerkantonen  gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschrä nkungen angeordnet worden  sind,  innerhalb  der  Schwei z  keine  anderen  zumutbaren  und vergleichbaren Ausbild ungsgänge bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Ausbildungsplätze  werden  unter  den  Trägerkantonen  und den Vertragskantonen so weit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss  dem  Stand  am  1. Januar  des  vorangehende n  Jahres  verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzah len können vorweg feste Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsplätze zugesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mögliche Kriterien im Fall v on Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Be rufspraxis, Eignung. II. Organisation Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Organe der Hochschule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Rekurskommission. Hochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Im  Hochschulrat  sollen  neben  Bildung  und  Kultur  nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Hochschulrat hat jeder Träger kanton Anspruch auf eine Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat Anre cht auf ein zweites Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit  beratender  Stimme  und  mit  dem Recht,  Anträge  zu  stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Leitung der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   eine Vertretung der Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wahl und Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treter  ihres  Kantons  auf  eine  ge meinsame  Amtsperi ode  von  jeweils vier Jahren oder für deren Rest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Regierungen können die Vert reterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wi chtigen Gründen abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammen- setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Konstituie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen  grundsätzlichen  Fragen.  Er  erlä sst  ein  Leitbild  und  umschreibt periodisch den Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verant- wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Im Einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere fol gende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Er erlässt für sich ein Geschä ftsreglement und rege lt den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Er bestimmt den Schulort, insb esondere bei dezentralisierten Aus bildungsgängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Er stellt Antrag auf Einführ ung  neuer  und  auf  Aufhebung  beste hender Studienbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Er  legt  die  einzelnen  Ausbildu ngsgänge  fest  und entscheidet  im Zweifelsfall über deren Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Er entscheidet über die Durchf ührung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Er schliesst Verträge mit Nichttr ägerkantonen ab und nimmt diese in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Er schliesst Kooperationsverträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Er ordnet die Ausgestaltung de r Schulleitung und setzt deren Be fugnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Er ordnet das Anstellungsverhält nis, die Besoldung, das Diszipli- narwesen, soweit es nicht durch di ese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Er entscheidet über die Anstell ung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Er entscheidet über die Entlass ung von Mitarbeiterinnen und Mit arbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständi gkeit für die Anordnung anderer disziplina rischer Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Er  beschliesst  zuhanden  der Trägerkantone  den  jährlichen  Vor anschlag, stellt die jährliche Re chnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlä sst Richtlinien für die Aufstellung des Vor anschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grund-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Er  beschliesst  vorbehältlich  de r  Genehmigung  durch  die  Träger- kantone allfällige Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Er entscheidet über den Abschl uss und die Kündigung von Miet- verträgen von grösserer Tragweite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse unddiplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgebl ichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in dene n keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Er erlässt Vors chriften über die Rechte und Pflichten der Studie- renden und über die Disziplin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Er entscheidet über die Wegwei sung von Studierenden aus diszip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linarischen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Er entscheidet über Rekurse gegen  Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Er wählt die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Er regelt die Entschädigung de r Rekurskommissio n und allfälliger Schiedsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Er  erhebt  Schadenersatz-  und Rückgriffsansprüche  namens  der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Voll- zug der Vereinbarung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Delegation von Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Der Hochschulrat kann nach Be darf aus seiner Mitte stän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige  oder  befristete  Ausschüsse  eins etzen  und  ihnen  wie  auch  seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben zuweisen. Die Befugnisse nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 können nicht delegiert wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Leitung der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der Leitung der Hochschule ob liegt die Führung der Ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - titution, soweit sie nicht durch di ese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Sc hulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung hat für die Erfü llung des Leistung sauftrages und für die zweckmässige Verwendung de r bewilligten Kredite zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Der  Schulleitung  und  den  ihr nachgeordneten  Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die de m Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzu sammenhang zuzuordnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Rekurskommission umfasst dr ei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Am tsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rekurskommission kons tituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Rekurskommission behande lt Beschwerden gegen Ver fügungen und Entscheide des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Beschwerdebefugnis  und  Verfah ren  richten  sich  nach  den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons. III. Angehörige der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Mitarbeiterinnen und Mita rbeiter der Hochschule wer den öffentlichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privat rechtliche Anstellung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Den Mitarbeiterinnen und Mitarb eitern der Hochschule ist eine  angemessene  Mitsprache  zugesichert,  insbesondere  durch  eine Vertretung im Hochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die  Rechte  und  Pflichten  der  Studierenden  richten  sich nach den einschlägigen Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Studierenden wird eine angem essene Mitwirkung eingeräumt. IV. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voranschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der  Voranschlag  ist  zusammen  mit  dem  Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zu r Beschlussfassung zuzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitteln und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Defiziten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Überschüsse und Defizite dür fen bis höchstens 10% des durchschnittlichen Vorans chlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anrechnung  auf  die  Trägerkantone  richtet  sich  nach  dem Jahr, in dem der Überschuss erzi elt wurde oder das Defizit entstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachtrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            voraussehbarer und nicht aufschie bbarer Aufwendungen, die nicht an ders bestritten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Genehmigung durch die Träger kantone ist so rasch als mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nachtragskredite  werd en  den  Trägerkantone n  nach  den  Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet. Rechnungs ablage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die  Jahresrechnung  ist  den  Tr ägerkantonen  zur  Genehmi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung einzureichen. Finanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantons tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kontrollen der übrigen Träger kantone bleiben vorbehalten. Deckung der Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   durch  die  jährlichen  Beiträge  der  Trägerkantone,  die  leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezogen, aufgrund des Vo ranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierende n und unter Berücksichtigung all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   durch einen angemessenen Standor tbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   durch  die  Leistungen  von  Vert ragskantonen,  die  die  Aufwendun- gen decken müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   durch Studiengelder und Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   durch die Abgeltung von Leistung en zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen. Leistungen der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  erhoben.  Sie  sind  unter  Berücksi chtigung  der  an  vergleichbaren schweizerischen Hochschulen ge ltenden Ansätze festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für spezielle Kurse, Veransta ltungen und Leistungen können be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende,  die  nicht  einem  Tr ägerkanton  angehören  oder  ihm zugerechnet  werden,  haben  grunds ätzlich  ein  kostendeckendes  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder aufgrund internationaler Abkommen abgegolten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Nachdiplomstudien  und  -ku rse  sind  in  der  Regel  kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deckende Studiengelder zu erheben. Dienst leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Dienstleistungen  zugunsten Dritter  sind  in  der  Regel  kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tendeckend in Rech nung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kri terien berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zahl der den einzelnen Kanton en zugerechneten Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Kosten der einzelnen Studiengänge. Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   zu zwei Dritteln na ch der Zahl der Studier enden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beitragsquoten werden jeweil s für drei Jahr e  fix  bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der f ünf unmittelbar vorangehenden Stu dienjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechen den Aufwendungen bleibe n besondere Vereinbar ungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die  Trägerkantone  überweisen ihre  Beiträge  gemäss  Vor anschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. V. Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  Hochschule  haftet  für  den Schaden,  den  eine  Mitar beiterin oder ein Mitarbeiter in Au sübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit ode r ohne Verschulden, Dritten zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die oder der Geschädigte kann di e Mitarbeiterin oder den Mit arbeiter nicht unmi ttelbar belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der Mitarbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            terin oder des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiters
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Der  Hochschule,  die  aufgrund dieser  Vereinbarung  oder nach anderen Vorschriften Ersatz gele istet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die de n Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rü ckgriff nach Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Übrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Ansprüche  gegenüber  Mitgliedern  des  Hochschulrates  gel tend  zu  machen,  bleibt  den  einzel nen  Trägerkantonen  vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind di e Gerichte de s Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  gelten  für  die  Haft ung  die  Vorschriften  des  Sitz kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Der Hoch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich Disziplinar massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mi tarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Personen,  die  obligationenrec htlich  angestellt  sind,  können nur die Vorschriften des Priv atrechts angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die einzelnen Disziplinar massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Disziplinarmassnahmen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Geldleistung bis Fr. 5000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Versetzung ins provisoris che Anstellung sverhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   disziplinarische Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren, Entscheid, Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Be stimmungen der Hochschule. VI. Anstände zwischen Trägerkanto nen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Entstehen  aus  dieser  Vereinbarung  Anstände  zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Schiedsgericht kons tituiert sich selbst. Können sich die Mit- glieder bei der Bezeichnung der Ob männin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Pr äsidentin oder der Präsident des Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsgerichtes des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  Übrigen  ist  das  Konkordat  übe r  die  Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 massgebend. VII. Kündigung Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Die  Trägerkantone  können  ihre Mitgliedschaft  unter  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achtung einer dreijährig en Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.418 VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Beschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichte ten rechtskräftigen Ve rfügungen oder Entscheide der Hochschule ste hen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren ge richtlichen Urtei len gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Der  Hochschulrat  trifft  die für  einen  reibungslosen  Über gang  zweckmässigen  Anordnungen.  Er ist  befugt,  zu  diesem  Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmun gen dieser Vereinbarung vorüber gehend abzuweichen. Insbesondere is t er bei der Festsetzung des Ver teilungsschlüssels  unter  den  Träger kantonen  für  die  erste  dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vors chriften dieser Ve reinbarung gebun den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Die Interkantonale Vereinbar ung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Verein barung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Ver einbarung  nicht  widersprechen.  Ande rnfalls  sind  sie  innerhalb  eines Jahres  nach  Inkrafttreten  dieser Vereinbarung  anzupassen.  Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende,  die  nach  den  Vors chriften  des  Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in al len Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständi gen Instanzen der Trägerkantone un d nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzuse tzenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .