Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion – Wirtscha... (542h)
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Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Politik

Nr. 542h Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Politik vom 24. Juni 2009 (Stand 1. September 2009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Studienangebot und Geltungsbereich
1 Die Fakultät I für Römisch-katholische Theologie sowie die Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (nachfolgend TF beziehungsweise KSF) bieten zusammen mit der Theologischen Fakultät der Universität Basel und der Theolo
- gischen Fakultät der Universität Zürich in Verbindung mit dem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (nachfolgend ZRWP) einen Joint-Degree-Masterstudiengang in Religion – Wirtschaft – Politik (nachfolgend MA RWP) an.
2 Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die an der Universität Luzern im MA RWP eingeschrieben sind.

§ 2

Verliehener Grad
1 Die Trägerfakultäten verleihen gemeinsam den Titel «Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik der Universitäten Basel, Luzern und Zürich».
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 229
2 Nr. 542h
2 Organe

§ 3

Studiengangsleitung
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Studiengangsleitung sind in der Kooperationsvereinbarung der Universitäten Basel, Luzern und Zürich über den Joint-Degree-Masterstudiengang (MA RWP) vom 9. April 2009 geregelt.
2 Die KSF und die TF entsenden je ein Mitglied in die Studiengangsleitung. Beide haben gemeinsam nur eine Stimme.

§ 4

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlungen der KSF und der TF können jeweils sie betreffende Weg
- leitungen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung erlassen.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 5

Zulassung
1 Zum MA RWP wird nur zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer in einer der in Absatz 2 genannten Studienrichtungen an einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
2 Zum Studiengang MA RWP wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in den Stu
- dienrichtungen Religionswissenschaften, Theologie, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirt
- schaftslehre oder Politikwissenschaft bzw. anderer Studiengänge verfügt, die mindestens
60 ECTS in einer der genannten Studienrichtungen umfassen.
3 Von Inhaberinnen und Inhabern von Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).

§ 6

Studienbeginn
1 Der Studiengang kann jeweils zum Herbstsemester begonnen werden.
Nr. 542h
3
4 Studienstruktur

§ 7

Studiendauer und Umfang
1 Der Studiengang MA RWP umfasst 120 Credits und hat eine Regelstudiendauer von
4 Semestern. Bei Teilzeitstudierenden verlängert sich die Studiendauer entspre
- chend.
2 Die Berechnung der Studienleistungen in Credits richtet sich nach dem European Cre
- dit Transfer and Accumulation System (ECTS).

§ 8

Module
1 Der MA RWP setzt sich aus folgenden Modulen zusammen: a. Einführungsmodul, b. Basismodule:
1. Religion,
2. Wirtschaft,
3. Politik, c. Meisterkurs, d. Vertiefungsmodule:
1. Wirtschaft und Religion,
2. Politik und Religion,
3. Öffentlichkeit und Religion,
4. Weltgesellschaft, Globalisierung,
5. Institutionen, Verbände, Religionsgemeinschaften, e. Profilierungsbereich, f. Masterabschluss (Forschungskolloquium, Masterarbeit und mündliche Verteidi
- gung der Masterarbeit) im Umfang von 30 Credits.

§ 9

Modultypen
1 Pflichtmodule sind das Einführungsmodul, der Meisterkurs sowie das Abschlussmodul.
2 Wahlpflichtmodule sind die Basismodule (2 von 3) sowie die Vertiefungsmodu
- le (4 von 5).
3 Der Profilierungsbereich bildet einen Wahlbereich. Er umfasst das Erbringen von vier (4) Credits zur «Erweiterung der Sozialkompetenz».
4 Nr. 542h
5 Studienleistungen

§ 10

Erwerb von Credits
1 Für Leistungsnachweise, Prüfungen und Anzahl der Credits, die während des Studiums im Studiengang MA RWP erbracht werden, gelten die Bestimmungen der jeweiligen In
- stitution, von der die Lehrveranstaltung angeboten wird.
2 Credits werden durch erfolgreich erbrachte Studienleistungen erworben.
3 Die Studiengangsleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Studienleistungen sowie über deren Zuordnung zu den Modulen.
4 Die im Rahmen des MA RWP an den Partnerfakultäten erbrachten Studienleistungen werden angerechnet.
5 Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

§ 11

Leistungsnachweise
1 Die Studierenden erhalten für erfolgreich erbrachte Studienleistungen einen Leistungs
- nachweis.
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung sowie die Anzahl der er
- worbenen Credits und das Ergebnis einer allfälligen Prüfung oder schriftlichen Arbeit.

§ 12

Wiederholung
1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden.
2 Bestandene Module können nicht wiederholt werden.

§ 13

Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halb
- en Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Wertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
Nr. 542h
5
3 Unbenotete Prüfungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
6 Masterprüfungsverfahren und Studienabschluss

§ 14

Masterprüfungsverfahren
1 Das Masterverfahren des MA RWP wird – sofern nicht im Folgenden anders geregelt – von und nach den Bestimmungen der KSF durchgeführt.
2 Der Masterabschluss besteht im erfolgreichen Bestehen des Moduls Masterabschluss.
3 Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren und Abläufe sind in der Wegleitung zum Masterverfahren der KSF geregelt.
4 Die Masterarbeit befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich von Religion und ihrer Wechselwirkung mit Wirtschaft und/oder Politik.

§ 15

Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erfor
- derlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: a.
4 benotete schriftliche Masterseminararbeiten (jeweils einfach gewichtet):
4/10 b. Masterarbeit (fünffach gewichtet):
5/10 c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet):
1/10
3 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.

§ 16

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des MA RWP. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den erworbenen Grad und die Gesamtnote.
2 Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan beider Trägerfakultäten unter
- zeichnet.
3 Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz ausge
- stellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium, zur Fächerkombi
- nation und zu den in den Prüfungen und Arbeiten erzielten Einzelbewertungen.
6 Nr. 542h
7 Schlussbestimmungen

§ 17

Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
2 .

§ 18

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
4 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 19

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Studien- und Prüfungsordnung ersetzt die bisherige Studien- und Prüfungsord
- nung für den Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Politik vom 25. Juni 2008
5 .

§ 20

Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu ver
- öffentlichen.
2 SRL Nr.
544
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
5 G 2008 306 (SRL Nr.
542h )
Nr. 542h
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.06.2009
01.09.2009 Erstfassung G 2009 229
8 Nr. 542h Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.06.2009
01.09.2009 Erlass Erstfassung G 2009 229
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