Lärmschutzverordnung Strassensanierungsprogramm (Zuständigkeit)
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            713.41 Lärmschutzverordnung Strassensanierungsprogramm (Zuständigkeit) (vom 23. Dezember 1987)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.  Der Regierungsrat setzt die Strassensanierungsprogramme ge- mäss Art. 19 der Lä rmschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 fest. Die  Gemeinden  reichen  der  Dire ktion  der  öffentlichen  Bauten Strassensanierungsprogramme für kom munale Strassen ein, die Städte Zürich und Winterthur zudem für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet. Der  Regierungsrat  übernimmt  die  Strassensanierungsprogramme der Gemeinden, soweit sie den An forderungen genügen und insbeson- dere überörtlichen Intere ssen nicht widersprechen. II.  Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 290.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 814.41 .