Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen (234.2)
CH - ZH

Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen

1 Verordnung betreffend die Be zirksschätzungskommissionen
234.2 Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen (vom 28. Dezember 1911)
1 Der Regierungsrat, in Anwendung von §§
22–24 des Einführungsges etzes zum Zivilgesetz buch vom 2. April 1911
5 , verordnet: I. Organisation

§ 1.

Die zur Schätzung von Grundstücken im Sinne von §
22 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
5 für jeden Bezirk zu bestel lende Schätzungskommission besteh t aus dem Obmann und seinem Stellvertreter sowie aus:
6 Mitgliedern und 4 Ersatzmä nnern im Bezirk Zürich,
4 Mitgliedern und 3 Ersatzmänne rn im Bezirk Winterthur,
3 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern in allen übrigen Bezirken.

§ 2.

Die Wahlen finden jeweilen nach den Gesamterneuerungs wahlen der Bezirksgerichte statt. Die Namen der Gewählten sind de r Direktion des Innern mitzutei len.

§ 3.

Die Schätzungskommission wählt innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte einen Sekretär.

§ 4.

Ein Mitglied oder Ersatzmann der Schätzungskommission hat in den Ausstand zu treten, wenn es zu den beteilig ten Parteien in einem der in §
95 des Gerichtsverfassungsgesetzes
4 umschriebenen Verhältnis steht. Im weitern ka nn die Mitwirkung eines Mitgliedes oder Ersatzmannes der Schätzun gskommission abge lehnt werden, wenn Gründe vorliegen, wie sie in §
96 des zitierten Gesetzes aufge zählt sind. Der Obmann der Kommissi on teilt den Parteien die in Aussicht ge nommene Zusammensetzung der Sc hätzungskommission mit, unter Ansetzung einer Frist von fünf Tagen für Einreichung allfälliger Aus standsbegehren.
2
234.2 Verordnung betreffend die Be zirksschätzungskommissionen Über den Ausstand entscheiden nöt igenfalls die unbeteiligten Mit
- glieder der Kommission. Gegen ihren Besc hluss kann innert 30 Tagen
8 an den Regierungsrat rekurriert werden.

§ 5.

Wenn ein zu schätzendes Grunds tück in verschiedenen Be
- zirken gelegen ist, so ist die Komm ission desjenigen Bezirkes zustän
- dig, in dessen Gebiet der grö ssere Teil des Grundstückes liegt. II. Verfahren

§ 6.

Bei Errichtung von Gülten hat der Grundbuchverwalter dem Obmann von Amtes wegen, bei Erri chtung von Schuldbriefen auf Be
- gehren eines Beteiligten von der vorzunehmenden Schätzung Anzeige zu machen. Aufträge betreffend die Schätz ung von Liegenschaften bei Erb
- schaftsteilungen sind vom Gericht an den Obmann zu leiten.

§ 7.

Der Anzeige beziehungsweise dem Auftrag ist ein Auszug aus dem Grundprotokoll beizulegen, au s dem sich Grösse, Lage und Grenzverhältnisse des Grundstückes sowie das Eigentumsrecht und allfällige ding liche Rechte und Lasten ergeben.

§ 8.

Die Schätzungen sind, soweit die Auftraggeber nicht aus
- drücklich eine längere Frist bewilligen, spätes tens innerhalb Monats
- frist vorzunehmen. Ihr Ergebnis ist dem Grundbuchv erwalter bezie
- hungsweise Gericht zu r Kenntnis zu bringen.

§ 9.

Die Schätzungskommission führ t ein Geschäftsverzeichnis und ein Protokoll. In das Geschäftsverzeichnis ha t der Obmann die Daten des Ein
- gangs, allfälliger Zwischenverfüg ungen, der Schätzungsverhandlung, der Erledigung der Schä tzungsgesuche sowie de r Zustellung des Ent
- scheides einzutragen. In das Protokoll sind vom Sekret är die Angaben betreffend die Besetzung der Kommission, die Ve rfügungen des Obmanns, die Be
- schlüsse und Schätzungsentscheid e der Kommission aufzunehmen so
- wie allfällige Ablehnungen der Sc hätzungsentscheide vorzumerken; ferner ist ein Verzeichnis der Akten anzulegen. Die Formulare für die Geschäfts verzeichnisse und die Protokoll
- bogen werden von der Direkt ion des Innern geliefert.
3 Verordnung betreffend die Be zirksschätzungskommissionen
234.2

§ 10.

Über jede Schätzun gsverhandlung ist vo m Sekretär ein be sonderes Protokoll zu führen und den Akten beizulegen.

§ 11.

Die Schätzungskommission ist befugt, vom Grundbuch verwalter auf Rechnung der Bete iligten Angaben über die bei Hand änderungen der zu schätzenden Liegenschaft oder benachbarter Grundstücke erzielten Preise zu verlangen oder von den Grundbuch einträgen Einsicht zu nehmen.

§ 12.

Die Kommission ist berechti gt, ausser den Abgeordneten des Gemeinderates (§
23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch)
5 auch die beteiligten Privatpersonen zu den Schätzungsverhandlungen zuzuziehen. Sie kann von Sachverständigen mündliche oder schriftl iche Gutachten einholen.

§ 13.

Der Entscheid der Schätzungs kommission ist schriftlich ab zufassen und so zu begründen, da ss aus ihm die als massgebend be trachteten tatsächlichen und rechtlic hen Verhältnisse ersichtlich sind. Er ist dem Grundbuchverwalter be ziehungsweise Gericht zuhan den der beteiligten Part eien und der Direktion des Innern mitzuteilen.

§ 14.

Die Grundeigentümer sowohl al s die Eigentümer von Gül ten und Schuldbriefen können jederz eit eine Erneue rung der Schät zung von belasteten Liegenschaften verlangen. Ein solches Begehren ist an den Grundbuchverwalter zu richten. III. Verantwortlichkeit

§ 15.

Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Bezirksschät zungskommission gilt das Haftungsgesetz
2 .

§ 16.

Die Mitglieder der Schätzungsk ommission sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Oblieg enheiten erlangten Kenntnisse hin sichtlich privater Vermögensverhält nisse unbeteiligten Drittpersonen gegenüber Stillschweigen zu beobachten. Verletzung dieser Pflicht wird unbeschadet allfälliger Ersatzan sprüche geschädigter Parteien dur ch den Regierungsrat mit Ordnungs strafe geahndet.
4
234.2 Verordnung betreffend die Be zirksschätzungskommissionen IV. Kosten des Verfahrens

§ 17.

Die Mitglieder und Ersatz männer der Bezirksschätzungs
- kommissionen erhalten das gleiche Taggeld wie die Mitglieder der Kommissionen des Kantonsrates
6 . Der Obmann, sein Stellvertreter und der Sekretär beziehen neben dem Taggeld eine Zulage von Fr. 40 für den halben und Fr. 54 für den ganzen Tag.
7 Ausserdem wird für die Abfass ung von Schätzungsberichten, Be
- schlüssen usw. eine Vergütung von Fr. 28 je Arbeitsstunde ausgerich
- tet.
7 Die Vergütung der Fahr auslagen richtet sich nach den Vollzie
- hungsbestimmungen zur Beamtenverordnung
3 .
7

§ 18.

Die Entschädigungen sind von den Grundbuchverwaltern beziehungsweise Gerichte n, welche die Schätzungen veranlasst haben, nach Schluss des Verfahrens auszurichten.

§ 19.

Die sämtlichen Kosten des Sc hätzungsverfahrens sowie all
- fällige Auslagen für Auszüge aus dem Grundprotokoll und Experten
- gutachten sind vom Eigentümer de r geschätzten Liegenschaft zu be
- zahlen.

§ 20.

Die Kostenberechnung ist in den Schätzungsentscheid auf
- zunehmen. Über ihre Höhe kann i nnerhalb zehn Tagen von der Mittei
- lung des Beschlusses der Schätzungskommissi on an die Entscheidung der Direktion des Innern angerufen werden.

§ 21.

Der Bezug der Kosten erfolg t durch den Grundbuchverwal
- ter oder durch das Gericht, von dem die Schätzung veranlasst worden ist. Zur Deckung der Kosten haben die genannten Amtsstellen von den Zahlungspflichtigen hinrei chende Kaution zu verlangen.

§ 21

bis . Hat sich der Gemeinderat in der Schätzungskommission gemäss §
23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
5 durch einen Abgeordneten vertreten lassen, so ist derselbe von der betr effenden Gemeinde angemessen zu entschädi
- gen.
5 Verordnung betreffend die Be zirksschätzungskommissionen
234.2 V. Schlussbestimmung

§ 22.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.
1 OS 29, 359 und GS II, 287.
2
170.1 .
3
177.111 .
4
211.1 .
5
230 .
6 Siehe
171.13 .
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 1988 (OS 50, 467).
8 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
Markierungen
Leseansicht