Prüfungsordnung über das Lizenziat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Prüfungsordnung über das Lizenzia t der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Prüfungsordnung über das Lizenziat der Ph ilosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. Februar 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Titel «licentiata/licentiatus philosophiae» (lic. phil.) ist ein Ausweis  über  erfolgreic h  abgeschlossene  Fach studien  an  der  Philo sophischen Fakultät der Universität Zürich. I. Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Voranmeldung und Anmeldung zu r Lizenziatsprüfung erfol gen persönlich im Dekanat der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    ein  Ausweis  genügende r  Vorbildung  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 ff.  des  Regle ments über die Zulass ung zum Studium an der Universität Zürich vom 10. Januar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   genügende   Ausweise über  ein  Fachstudium von  mindestens  acht vollen  Semestern,  von  denen  mi ndestens  zwei  während  des  Stu diums  nach  regulärer Immatrikulation  an  de r  Universität  Zürich zugebracht  sein  müssen,  wobei die  in  den  Studienordnungen  der einzelnen Fächer festgelegten Anforderungen erfüllt sein müssen. Über die Anrechnung von Semestern, die an einer andern Fakultät oder an einer andern Hochschule ab solviert wurden, entscheidet in jedem einzelnen Falle die Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ein Ausweis über die besta ndene(n) Zwischenprüfung(en),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   eine gut leserliche Li zenziatsarbeit, in welcher die Kandidatin oder der Kandidat sich über die Fähigk eit ausweist, einen Gegenstand mit wissenschaftlichen Methoden zu behandeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   der   Immatrikulationsausweis für das Semester der Anmeldung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Wenn der Ausweis über Kenntnis des Lateins nicht in den in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ziffer 1 genannten Papieren en
                            thalten  oder  sonstwie  durch  das Zeugnis  einer  Behörde  erbracht  is t,  so  ist  vor  der  Aufnahme  des Hauptstudiums   eine   obligatorische Ergänzungsprüfung   in   Latein abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454 Prüfungsordnung über das Lizenz iat der Philosophischen Fakultät Die Fakultät kann auf Antrag de r betreffenden Fachvertreterinnen oder  Fachvertreter  für  Studierende  gewisser  Fächer  auf  eine  Ergän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsprüfung in Latein verzichten . Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn in sämtlichen von den Kand idatinnen oder Kandidaten gewähl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten   Fächern   (Hauptfach   und   Ne benfächern)   gemäss   Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschluss eine obligator ische Ergänzungsprüfung in Latein nicht erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich ist. Bei  der  Wahl  von  Fächern,  welc he  Griechischkenntnisse  voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzen, ist zusätzlich eine Ergänzungsprüfung in Griechisch abzulegen, sofern die verlangten Kenntnisse ni cht durch die erwähnten Zeugnisse belegt sind. In allen Fällen bezeic hnet die Fakultät die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter,  welche  für  die Abnahme  der  Ergänzungsprüfungen verantwortlich sind. Die Prüf ungen können wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Voranmeldung   und   Anmeldung zum   Examen   erfolgen gemäss Anschlag beim Dekanat. II. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Prüfung  umfasst  ein  Haup tfach  und  zwei  Nebenfächer. Als Haupt- und Nebenfächer kommen im Wesentlichen in Betracht: ^K=e~ìéíÑ®ÅÜÉê
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abteilung Philosophie, Psychologie, Pä dagogik, Soziologie und Publizistikwissenschaft Philosophie Psychologie Pädagogik Sonderpädagogik Soziologie Publizistikwissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abteilung Sprach- und Literatu rwissenschaften Allgemeine Sprac hwissenschaft Vergleichende indogermani sche Sprachwissenschaft Indologie Sinologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prüfungsordnung über das Lizenzia t der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Japanologie Islamwissenschaft Griechische Sprach- und Literaturwissenschaft Lateinische Sprach- und Literaturwissenschaft (Ausweis über Kenntni s des Griechischen) Vergleichende germanis che Sprachwissenschaft Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft Englische Sprach- und Literaturwissenschaft Vergleichende romanisc he Sprachwissenschaft Französische Sprach- und Literaturwissenschaft Italienische Sprach- un d Literaturwissenschaft Spanische Sprach- und Literaturwissenschaft Slavische Sprach- und Literaturwissenschaft Nordische Philologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abteilung Geschichte, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Volkskunde, Ethnologie, Politikwissenschaft Allgemeine Geschichte Urgeschichte Alte Geschichte (Ausweis übe r Kenntnis des Griechischen) Schweizergeschichte und schw eizerische Verfassungskunde Osteuropäische Geschichte Wirtschaftsgeschichte in Verbindung mit Sozialökonomie Klassische Archäologie (Ausweis über Kenntnis des Griechischen) Geschichte der Kunst des Mi ttelalters und der Neuzeit Kunstgeschichte Ostasiens Musikwissenschaft Volkskunde Ethnologie Politikwissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454 Prüfungsordnung über das Lizenz iat der Philosophischen Fakultät _K=kÉÄÉåÑ®ÅÜÉê Q Die  von  der  Bewerberin  oder  vom  Bewerber  gewählten  Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fächer  dürfen  nicht  in  ihrem  oder seinem  Hauptfach  enthalten  sein. Als Nebenfächer können alle Hauptfä cher dienen, mit Ausnahme des Faches Publizistikwissens chaft, welches ab Wintersemester 2003/04 für die Dauer von zwei Jahren nur als zweites Nebenfach studiert werden kann, und ausserdem noch folgende Spezialfächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abteilung Allgemeine Psychologie Sozialpsychologie Angewandte Psychologie Klinische Psychologie Psychopathologie Didaktik des Mittelschulunterrichts Neuropsychologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abteilung Neuere chinesische Sprachund Literaturwissenschaft Ältere chinesische Sprachund Literaturwissenschaft Hebräische Sprach- und Literaturwissenschaft Ägyptologie Arabische Sprach- und Li teraturwissenschaft Persische Sprach- und Li teraturwissenschaft Türkische Sprach- und Literaturwissenschaft Lateinische Sprach- und Literaturw issenschaft (bei Verteilung auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. und 2. Nebenfach Ausweis übe r Kenntnisse des Griechischen) Lateinische Sprachwissenschaft Lateinische Literaturwissenschaft Mittellateinische Sprach- und Literaturwissenschaft Griechische Sprachwissenschaft Griechische Literaturwissenschaft Deutsche Sprachwissenschaft Deutsche Literaturwissens chaft, Literatur bis 1700 Deutsche Literaturwissensch aft, Literatu r seit 1700 Niederlandistik Ältere nordische Philologie Neuere nordische Philologie Englische Sprachwissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prüfungsordnung über das Lizenzia t der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Englische Literaturwissenschaft Französische Sprachwissenschaft Französische Literaturwissenschaft Italienische Sprachwissenschaft Italienische Literaturwissenschaft Rätoromanische Sprach- und Literaturwissenschaft Spanische Sprachwissenschaft Spanische Literaturwissenschaft Portugiesische Sprach- und Literaturwissenschaft Slavische Sprachwissenschaft Slavische Literaturwissenschaft Russische Sprachwissenschaft Russische Literaturwissenschaft Polnische Sprach- und Li teraturwissenschaft Vergleichende Lite raturwissenschaft Europäische Volksliteratur Afrikanistik Computerlinguistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abteilung Alte Geschichte (Ausweis übe r Kenntnis des Griechischen) Geschichte des Mittelalters Geschichte der Neuzeit Wirtschafts- und Sozialgeschichte Militärgeschichte Britische und nordameri kanische Geschichte Byzantinistik Kirchengeschichte Religionswissenschaft Historisch-biblische Theologie (Ausweis über Kenntni s des Griechischen) Wirtschaftswissenschaft Allgemeines Staatsrecht Rechtsgeschichte Klassische Archäologie Mittelalterarchäologie Filmwissenschaft Historische Hilfswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454 Prüfungsordnung über das Lizenz iat der Philosophischen Fakultät Musikethnologie Wirtschafts- und Sozialgeschichte Militärgeschichte Britische und nordameri kanische Geschichte Byzantinistik Kirchengeschichte Religionswissenschaft Historisch-biblische Theologie (Ausweis über Kenntni s des Griechischen) Wirtschaftswissenschaft Allgemeines Staatsrecht Rechtsgeschichte Klassische Archäologie Mittelalterarchäologie Filmwissenschaft Historische Hilfswissenschaften Musikethnologie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Über die Zulassung zur Prüf ung in Fächern, die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 nicht Die  Wahl  eines  Faches  aus  eine r  andern  Fakultät  bedarf  der Genehmigung durch die Ph ilosophische Fakultät. Es wird lediglich ein fremdes Fach zugelassen, un d zwar nur als Nebenfach. Nicht als «fremde» Fächer gelten die an anderen Fakultäten gelese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, aber prinzipiell als Prüfungsgeb iet der Philosophischen Fakultät im Nebenfach anerkannten Fächer (zurze it Religionswissenschaft, Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschichte, Historisch-biblische Theo logie, Hebräische Sprach- und Lite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raturwissenschaft,  Wirt schaftswissenschaft,  Allg emeines  Staatsrecht, Rechtsgeschichte, Psychopathologie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  wissenschaftlich-theoretische Teil  des  Eidgenössischen  Turn- und Sportlehrerdiploms II wird al s Nebenfach der Li zenziatsprüfung anerkannt;  die  Diplomarbeit  kann dabei  als  Hausarbeit  angerechnet werden. An Stelle der Prüfung im zweite n Nebenfach kann die Fakultät auf Gesuch  hin  ein  bereits  erworbenes Lizenziat  oder  einen  vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren  Hochschulabschluss  anrechnen. In  diesem  Fall  können  für  die Prüfung im Hauptfach und im erst en Nebenfach nur fakultätseigene, im  angerechneten  Studienabschluss nicht  enthaltene  Fächer  gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Prüfungsordnung über das Lizenzia t der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Bei den Lizenziatsprüf ungen sind mindestens zw ei Mitglieder der Fakultät  als  Examinatorinnen  oder Examinatoren  zuzuziehen.  Min destens ein Teilfach des Hauptfaches ist von einem Fakultätsmitglied zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Prüfungsergebnisse werden durch die Noten 6 bis 1 fest gestellt; 6 bedeutet die best e, 1 die geringste Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Lizenziatsarbeit ist in der Regel innert neun Monaten zu verfassen und soll 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Seiten (etwa 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Zeichen) nicht überschreiten. Ihr Gegenstand muss normalerweise dem Hauptfach entnommen sein. In  besonderen  Fällen  kann  di e  Fakultät  auf  ein  begründetes  Ge such hin eine Lizenziatsarbeit über einen Gegenstand aus dem Gebiet des ersten Nebenfaches zulassen. Vo raussetzung dafür ist, dass das be treffende  Nebenfach  eine  dem  Haup tfach  benachbarte  Disziplin  ist und das Thema der Lizenziatsarbeit zum Hauptfach in innerer Bezie hung steht oder dass das betreffende Nebenfach nicht auch als Haupt fach  gewählt  werden  kann,  wobei aber  der  Zusammenhang  mit  dem Hauptfach wenn möglich ebenfalls gewa hrt sein soll; auf jeden Fall ist das  Einverständnis  der  Vertreteri n  oder  des  Vertreters  des  Haupt faches einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das Thema der Lizenziatsarbeit kann im Einvernehmen mit der  Fachvertreterin  oder  dem  Fachvertreter  so  gewählt  werden,  dass die Lizenziatsarbeit di e Grundlage für eine Diss ertation zu bilden ver mag.  In  Ausnahmefällen,  die  eine m  Beschluss  der  Fakultät  unterlie gen, kann an Stelle der Lizenziatsar beit in Manuskript eine gedruckte Schrift angenommen werden. Die Bewerberin oder der Bewerber hat die schriftl iche Erklärung abzugeben, dass die Lizenziatsarbe it von ihr oder ihm selbst, ohne un erlaubte Beihilfe, verfasst worden ist. Die Anmeldung zum Examen kann er st nach schriftlich bezeugter Annahme  der  Lizenziatsarbeit  durch die  Referentin  oder  den  Refe renten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Vertreterin oder der Vert reter des Faches, aus dem der Gegenstand der Lizenziats arbeit entnommen ist, stellt als Referentin oder Referent Antrag über die Zulassung der Bewerberin oder des Be werbers zur Prüfung und legt der Faku ltät ein schriftliches Gutachten über  die  Lizenziatsarbeit  vor.  Di e  Lizenziatsarbeit  muss  mindestens die Note 4 erhalten haben. Die Deka nin oder der Dekan ist befugt, ein Mitglied  einer  andern  Fakultät  ode r  eine  Privatdozentin  oder  einen Privatdozenten der Unive rsität Zürich mit dieser Aufgabe zu betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454 Prüfungsordnung über das Lizenz iat der Philosophischen Fakultät Im  Falle  der  Nichtzulassung steht  der  Bewerberin  oder  dem Bewerber nach sechs Monaten da s Recht zu neuer Bewerbung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Prüfung zerfällt in eine n schriftlichen und einen münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Teil;  der  schriftlichen  Prüf ung  hat  die  mündliche  in  kürzester Frist zu folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die schriftliche Prüfung besteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   in einer Hausarbeit, die die Bewe rberin oder der Bewerber inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb  dreier  Tage  unter  freier Benützung  der  wissenschaftlichen Hilfsmittel zu verfassen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   in  einer  Klausurarbeit,  die innerhalb  vier  Stunden,  ohne  Hilfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittel, anzufertigen ist. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die Sprache, in der sie  zu  bearbeiten  sind,  werden von  denjenigen  Professorinnen  oder Professoren bestimmt, die die v on der Examinandin oder vom Exami
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nanden gewählten Fächer vertreten. In der Regel soll die Hausarbeit dem ersten Nebenfach, die Klau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - surarbeit  dem  Hauptfach  entnomme n  sein.  Wird  im  Hauptfach  von mehr  als  einer  Dozentin  oder  einem Dozenten  geprüft,  so  soll  die Klausurarbeit nicht bei der Dozent in oder bei dem Dozenten gemacht werden, die oder der die Lizenz iatsarbeit be gutachtet hat. Wenn  die  Lizenziatsarbeit  im  e rsten  Nebenfach  gemacht  worden ist,  sollen  beide  schriftlichen Arbeiten  dem  Hauptfach  entnommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die schriftlichen Arbeiten we rden von den Professorinnen oder Professoren, die da s Thema gestellt haben, zensiert und samt der Beurteilung der Dekanin oder dem Dekan übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die mündliche Prüfung im Haup tfach dauert 90 Minuten, in den beiden Nebenfächern je 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Dekanin oder der Dekan is t befugt, nötigenfalls Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dozentinnen oder Privatdozenten und Mitglieder einer andern Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät  der  Universität  Zürich  oder  au swärtige,  an  ihrer  Universität  prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsberechtigte  Dozentinnen  oder Dozenten  als  Examinatorinnen oder Examinatoren zuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Nach   Beendigung   der   münd lichen   Prüfung   nimmt   die Fakultät Kenntnis vom Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Prüfungsordnung über das Lizenzia t der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  Prüfung  ist  bestanden,  we nn  die  Lizenziatsarbeit  min destens  die  Note  4  erhalten  hat  und  wenn  in  den  schriftlichen  und mündlichen  Prüfungen des  Hauptfachs  einers eits  und  der  beiden Nebenfächer anderseits ein Noten durchschnitt von 4 erreicht und für kein Fach, bzw. für kein Teilfach, ei ne Note unter 3 erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Unmittelbar nach Feststellung der Prüfungsergebnisse teilt die  Dekanin  oder  der  Dekan  dies e  der  Kandidatin  oder  dem  Kandi daten mit. Hat die Bewerberin oder der Bewe rber die Prüfung bestanden, so erhält  sie  oder  er  ein  Zeugnis  zuge stellt,  das  die  Zensuren  für  das Hauptfach,  für  die  Nebenfächer  und  fü r  die  Lizenziatsarbeit  enthält. Das  Zeugnis  ist  von  der  Rektorin  od er  vom  Rektor  der  Universität, von  der  Dekanin  oder  vom  Dekan  und  von  der  Aktuarin  oder  vom Aktuar  der  Philosophischen  Fakul tät  unterzeichnet  und  mit  dem Siegel der Universität versehen. Es berechtigt zur Führung des Titels «licentiata/licentiatus philosophiae» (lic. phil.). Ein Exemplar der Lizenziatsarbeit wird auf der Zentralbibliothek deponiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Hat  die  Bewerberin  oder  der Bewerber  die  Prüfung  nicht bestanden, so kann sie oder er sie nicht früher als drei Monate und in der  Regel  nicht  später  als  ein  Jahr  nach  dem  ersten  Examen  wieder holen. Die Prüfung ist als ganze zu wiederholen; die Fakultät kann je doch in speziellen Fällen schriftlic he Prüfungen aus der ersten Prüfung bei der Wiederholung anrechnen. Die Dekanin oder der Dekan orien tiert die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich über die Benotung ihrer Prüfung durch die Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Prüfung kann höchstens einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            4 Nach  bestandenem  Lizenziat  ka nn  eine  Zusatzprüfung  in einem weiteren Hauptfach de r Philosophischen Fakultät (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 A) abgelegt werden.  Über  die  Zulassung  andere r  Fächer  entscheidet  auf  Antrag der  Fachvertreterin  oder  des  Fachve rtreters  die  Fakultät.  Zusatzprü fungen können nicht in Fächern abgel egt werden, die al s Teilgebiet in der Lizenziatsprüfung enthalten wa ren. Vorausgesetzt wird ein Fach studium (Zusatzstudium) von mindeste ns vier Semester n, wobei die in den Studienordnungen der einzelnen Fächer festgelegten Anforderun gen erfüllt sein müssen. Die Zusatzpr üfung besteht in einer Hausarbeit und  einer  Klausurarbeit  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Ziffern  1  und  2  sowie  in  einer mündlichen Prüfung von 90 Minuten . Bei Nichtbestehen der Zusatz prüfung  orientiert  die  Dekanin  od er  der  Dekan  die  Kandidatin  oder den  Kandidaten  schriftlich  über die  Benotung.  Das  Bestehen  der Zusatzprüfung wird durch die Fakul tät bescheinigt. Die Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454 Prüfungsordnung über das Lizenz iat der Philosophischen Fakultät eines auswärtigen Studienabschlusse s aus dem Fachbereich der Philo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sophischen  Fakultät  oder  in  begründe ten  Ausnahmefällen  eines  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diums  mit  einem  a nderen  Abschlusszeugnis ist  möglich.  In  jedem Einzelfall entscheidet die Fakultä t nach Rücksprache mit den Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terinnen oder Vertretern des betroffenen Fachs. Sie setzt auch das Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mass allfälliger Ergänzungsprüfungen fest. Sonderregelungen erfordern einen Beschluss der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Das  Lizenziat  wird  unter  Vorbehalt  der  einschlägigen  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen des Reglements über di e Diplomprüfung für das höhere Lehramt  in  den  philologisch-histor ischen  Fächern  als  wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Teil des Diplomexamens anerkannt. III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            3 IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Diese  Prüfungsordnung  tritt  au f  Beginn  des  Wintersemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters  2001/02  in  Kraft.  Sie  ersetzt  das  Reglement  über  die  Lizenziats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung an der Philosophischen Fakul tät I (philosophisch-philologisch- historische Richtung) der Universi tät Zürich vom 12. Februar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Studierende,  die  das  Studium vor  dem  Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001/02 aufgenommen haben, können den Ausweis über Kenntnis des Lateins  bis  spätestens  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre  vor  der  Able gung  des  Lizenziats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - examens  erbringen  bzw.  die  Ergänzungsprüfung  bis  zu  diesem  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 549 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben  durch  URB  vo m  30.  April  2001  ( OS  56,  711 ).  In  Kraft  seit Wintersemester 2001/2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss URB vom 30. Mai 2005 ( OS 60, 222 ). In Kraft seit 1. Juni 2005.