Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen (415.36)
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Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

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1.4.00 - 28 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
415.36 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen (vom 3. Juni 1975)
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§ 1.

An der Universität Zürich werden für Personen, welche nicht im Besitze von ausreichenden Auswei sen für die Immatrikulation sind, Maturitätsprüfungen und Ergänzungsprüfungen (vgl. §
13) durchge führt.

§ 2.

Die Prüfungen werden von der kantonalen Maturitätskom mission durchgeführt, die aus mindest ens fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission wird vom Erziehungs rat auf eine Amts dauer von vier Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit der Mitglieder, bestellt. Der Präsident und mindestens ein we iteres Mitglied müssen dem Lehrkörper der Univ ersität angehören.

§ 3.

Die ordentlichen Prüfungen finden zweimal jährlich, im Februar/März und im August/September, statt.
4 Der Präsident kann in dringenden Fällen die Durchführung von Prüfungen zu anderen Terminen be willigen. Der Kandidat hat für die aus ausserordentlichen Prüfun gen entstehenden Kosten aufzukom men.

§ 4.

Für die Durchführung der Prüfungen zieht die kantonale Ma turitätskommission Lehr er der Mittelschulen und der Universität in der Weise bei, dass bei jeder Pr üfung neben dem Examinator ein Ex perte mitwirkt. Die Mitglieder der Kommission beaufsichtigen die Prüfungen und wirken als Expe rten oder Examinatoren mit. Die Universitätskanzlei stellt der Kommission das für die Erledi gung der Geschäfte erforderliche Pers onal zur Verfügung.

§ 5.

Die Anmeldefrist für die ordentlichen Prüfungen wird vom Präsidenten festgesetzt; sie wird durch Anschlag in der Universität, durch Inserate im Amtlichen Schu lblatt und in einzelnen Tageszeitun gen sowie durch Veröffentlichung im Vorlesungsver zeichnis der Uni versität bekannt gegeben. Die Anme ldefrist läuft spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfungen ab.

§ 6.

Die Anmeldung zu Prüfungen ist unter Verwendung des vor geschriebenen Formulars der Univer sitätskanzlei zuhanden des Präsi denten einzureichen.
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415.36 Reglement für die kantona len Maturitätsprüfungen Es sind beizulegen:
1. ein amtlicher Ausweis, aus dem hervorgeht, dass der Kandidat bis zum Beginn des der Prüfung folg enden Semesters das 18. Alters
- jahr zurückgelegt haben wird,
2. ein in deutscher, französischer oder italienische r Sprache abgefass
- ter Lebenslauf, mit ge nauer Darstellung des bisherigen Bildungs- und Studienganges,
3. vollständige Zeugnisse der au f der Mittelschulstufe besuchten Lehranstalten,
4. der Nachweis, dass die Bedingungen von §
10 erfüllt sind,
5. die Quittung der Un iversitätskasse über die einbezahlten Prü
- fungsgebühren,
6.
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§ 7.

Der Präsident entscheidet au f Grund der Anmeldungsakten über die Zulassung zur Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf. Er macht den Kandidaten über die Zulassung zu den Prüfungen und über deren Beginn schri ftliche Mitteilung.

§ 8.

Die Prüfung findet in deutscher Sprache statt.

§ 9.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Freien Zutritt haben aber die Mitglieder des Erzie hungsrates, der Hochschul kommission, der kan
- tonalen Maturitätskommission und de s Senates der Universität. An
- deren Personen ist der Zutritt nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Präsidenten gestattet.

§ 10.

Kandidaten, die die Maturitä tsprüfung einer Mittelschule nicht bestanden haben, haben sich der vollen Prüfung zu unterziehen; sie können frühestens ein halbes Jahr später zu den Prüfungen zugelas
- sen werden. Wer aus einer der drei letzten Klassen einer Lehranstalt, welche zur Maturität f ührt, ausgetreten ist, wird zur Gesamtprüfung oder zur zweiten Teilprüfung (§
17) nicht zugelassen, bevor die Klasse, an deren Unterricht er bis zu sein em Austritt teilgenommen hat, in jener Schule zur ordentlichen Matu ritätsprüfung gelangt. Ist ein Aus
- schluss aus der Schule im Verlaufe de r letzten zwölf Mona te erfolgt, so werden die Bewerber – besondere Verhältnisse vorbehalten – erst ein halbes Jahr nach der Maturitätsprüfung dieser Anstalt zu den Prüfun
- gen zugelassen.

§ 11.

Die Prüfungen werden nach den Typen A, B, C, D und E abgenommen.
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415.36 Die Prüfungen umfassen folgende Fächer: Für Kandidaten alle r Maturitätstypen:
1. Muttersprache (Deutsch oder Fr anzösisch oder Italienisch)
2. Zweite Landessprache (Deutsch für Kandidaten französischer oder italienischer Muttersprache)
3. Geschichte
4. Geographie
5. Mathematik
6. Physik
7. Chemie
8. Biologie Ferner für Kandidaten der folgenden Typen: Typus A:
9. Latein
10. Griechisch Typus B:
9. Latein
10. Dritte Landessprache oder Englis ch oder Spanisch oder Russisch Typus C:
9. Darstellende Geometrie
10. Dritte Landessprache oder Englis ch oder Spanisch oder Russisch Typus D:
9. Dritte Landessprache oder Englis ch oder Spanisch oder Russisch
10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch, wobei Englisch obligatorisch ist für Kandidaten, die als 9. Fach Englisch nicht gewählt haben Typus E:
9. Wirtschaftswissenschaft
10. Dritte Landessprache oder Engl isch oder Spanisch oder Russisch Ferner für die Kandidaten aller Maturitätstypen:
11. Zeichnen oder Musik

§ 12.

Es wird in folgenden Fäch ern schriftlich und mündlich geprüft:
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415.36 Reglement für die kantona len Maturitätsprüfungen Für Kandidaten alle r Maturitätstypen:
1. Muttersprache (Deutsch oder Französisch oder Italienisch)
2. Zweite Landessprache (Deutsch für Kandidaten französischer oder italienische r Muttersprache)
3. Mathematik Ferner für Kandidaten des Typus A
4. Latein
5. Griechisch des Typus B
4. Latein
5. dritte moderne Sprache des Typus C
4. Physik ode r Darstellende Geometrie
5. dritte moderne Sprache des Typus D
4. dritte moderne Sprache
5. vierte moderne Sprache des Typus E
4. Wirtschaftswissenschaft
5. dritte moderne Sprache In den übrigen Fächern, mit Ausnahme des Zeichnens, wird nur mündlich geprüft.

§ 13.

Der Umfang der von der kanton alen Maturitätskommission abzunehmenden Ergänzungsprüfunge n wird vom Rektorat der Uni
- versität umschrieben.

§ 14.

Die Anforderungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sind in den Maturitätspr ogrammen enthalten, die diesem Reglement als Anhang folgen. In den Fächern Geschichte, Geografie, Physik, Chemie und Biologie kann de r Kandidat in einem Teil der Prü
- fung über ein selbst gewähltes Gebi et des Faches geprüft werden, in welchem er sich besonders gründlich vorbereitet hat.

§ 15.

4 Die schriftlichen Prüfungsarbei ten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Der Examinator prüft die Arbeiten, versieht sie mit einer Zensur und stellt sie dem Präsidenten zu.

§ 16.

Werden unerlaubte Hilfsmitte l gebraucht oder werden in der Darstellung des Lebens- und Bildungsgan ges zum Zwecke der Täuschung unrichtige oder unvollständ ige Angaben gemacht, gilt die ganze Prüfung ohne weiteres als ni cht bestanden. Bereits erteilte Zeugnisse werden entzogen und für ungültig erklärt.
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415.36 Für Kandidaten, welche ohne tri ftige Entschuldigung nicht zur Prüfung erscheinen oder sie abbreche n, wird die Prüfung als nicht be standen erklärt.

§ 17.

Die Maturitätsprüfung kann auf einmal oder in zwei Teilen abgelegt werden. Die erste Teilprüfung umfasst die Fächer Ge schichte, Geografie, Chemie, Biologie und Zeichnen oder Musik. Die zweite Teilprüfung umfasst die restlichen in §
11 erwähnten Fächer. Die beiden Teilprüfungen dürfen nicht mehr als zwei Jahre ausein ander liegen. Über eine allfällige Zulassung zur zweiten Teilprüfung in einem späteren Zeitpunkt entsch eidet, unter Würdigung von vor liegenden dringenden Gr ünden, die kantonale Maturitätskommission.

§ 18.

Für jedes Fach erte ilen gemeinsam der Examinator und der Experte dem Kandidaten eine Zens ur, wobei 6 die beste, 1 die ge ringste Leistung bezeichnet. Die Erteilung von halben Noten ist zu lässig. Nach der Prüfung tritt die Komm ission mit den Examinatoren und Experten zusammen, um da s Ergebnis festzustellen. Der Kandidat hat die Prüfung be standen, wenn der Durchschnitt aller Zensuren mi ndestens 4 beträgt. Ausserdem gelten, abgesehen von Zeichnen und Musik, folgende Bestimmungen: Eine Fachzensur unter 2, zwei Fa chzensuren unter 3 oder vier Fach zensuren unter 4 schliessen die Erte ilung des Maturitätszeugnisses aus. Für Kandidaten, die Ergänzungspr üfungen ablegen, tritt die wei tere Bestimmung hinzu, dass sie in der Mehr zahl der Fächer mindes tens die Zensur 4 erreichen müssen.

§ 19.

Wer die Prüfung nicht bestande n hat, darf diese einmal wiederholen. Bei der Wiederholung wird Dispens von denjenigen Fächern erteilt, in denen bei der e rsten Prüfung mindestens die Zensur
5 erreicht wurde. Diese Zensuren werden den Kandidaten bei der zweiten Prüfung angerechnet. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.

§ 20.

Die Maturitätszeugni sse der fünf Typen A, B, C, D und E werden für die Immatrikulation an allen Fakultäten der Universität Zürich anerkannt.

§ 21.

Das Maturitätszeugnis wird vom Erziehungsdirektor und vom Präsidenten unterzeichnet, da sjenige über Ergänzungsprüfungen vom Präsidenten und zwei Mi tgliedern der Kommission.
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§ 22.

Das kantonale Maturitätsze ugnis und das Ergänzungsprü
- fungszeugnis berechtigen nicht zur Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen; wie weit si e zur Zulassung zu den Fakultäts
- prüfungen an der Universität Zürich berechtigen, ist den Promotions
- ordnungen der Fakultäten zu entnehmen.

§ 23.

Die kantonale Maturitätskom mission führt ein genaues Verzeichnis der Kandida ten sowie der Zensuren, die erteilt worden sind. Die Akten sind im Universitä tsarchiv aufzubewahren. Die Kom
- mission erstattet über je de Prüfungsserie der Erziehungsdirektion Be
- richt.

§ 24.

4 Die Prüfungsgebühren sind auf der Universitätskasse vor der Anmeldung einzuzahlen und betragen:
1. für die ganze Prüfung Fr. 400 und die Teilprüfung Fr. 250,
2. für Ergänzungsprüfungen in einem od er in zwei Fächern Fr. 150, in drei bis fünf Fächern Fr. 250, für mehr als fünf Fächer volle Prü
- fungsgebühr. Bei Wiederholung de r Prüfung sind die be treffenden Gebühren erneut zu entrichten, und zwar auch dann, wenn gemäss §
19 Dispens von einzelnen Fächern gewährt worden ist. Kandidaten, die die Anmeldung na ch Ablauf der Anmeldefrist, jedoch vor Beginn der Prüfung, wied er zurückziehen, haben, wenn sie durch ärztlich ausgewiesene Kr ankheit oder durch unvorhergesehe
- nen Militärdienst am Erscheinen zur Prüfung verhindert sind, An
- spruch auf Rückerstattung der einbezahlten Prüfungsgebühren, ab
- züglich Fr. 40, sofern sie für die voll e Prüfung, und Fr. 20, sofern sie für Teil- oder Ergänzungsprüf ungen angemeldet waren.

§ 24

bis .
3 Rekursinstanz ist der Erziehungsrat.

§ 25.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. Es ersetzt das Reglement für die ka ntonalen Maturitätsprüfungen (Auf
- nahmeprüfungen an die Universität) vom 30. August 1955.

§ 26.

Kantonale Maturitätsprüfunge n nach den Typen A, B, C und D sowie Prüfungen in Musik fi nden ab 1976 statt. Die diesem Reglement im Anhang beigegebenen Maturitätsprogramme sind ab
1976 verbindlich. Wer 1974 oder 19
75 die Prüfung nicht bestanden hat, wird bei der Wiederholung im Jahre 1976 oder 1977 auf Verlangen nach dem Reglement vom 30. Augu st 1955 geprüft. Kandidaten, welche 1974 oder 1975 bereits eine Teilprüfung besta nden haben, wer
- den bei der zweiten Teilprüfung na ch dem Reglement vom 30. August
1955 geprüft.
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1.4.00 - 28 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
415.36 Kantonale Maturitätsprüfungen na ch dem Typus E finden ab 1976 statt. Das diesem Reglement im Anhang beigegebene Maturitäts programm ist ab 1976 verbindlich. Auf Verlangen kann 1976 und 1977 die Handelsmaturität noch nach dem Reglement vom 30. August 1955 abgelegt werden. Kandidaten, die 1976 oder 1977 bereits eine Teilprü fung nach altem Reglement bestande n haben, werden bei der 2. Teil prüfung nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft. Wer 1976 oder 1977 die Prüfung nach alte m Reglement nicht bestanden hat, kann sich bei der Wiederholung im Ja hre 1978 oder 1979 auf Verlangen nach dem Reglement vom 30. August
1955 prüfen lassen. Ab 1980 wer den keine Prüfungen nach dem Regl ement vom 30. August 1955 mehr durchgeführt.
1 OS 45, 745 und GS III, 428. Vom Erzi ehungsrat erlassen, vom Regierungsrat genehmigt am 13. August 1975.
2 Aufgehoben durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).
3 Eingefügt durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).
4 Fassung gemäss ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).
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