Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
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                            1.4.00 - 28 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.36 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen (vom 3. Juni 1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1.
                            An der Universität Zürich werden für Personen, welche nicht im Besitze von ausreichenden Auswei sen für die Immatrikulation sind, Maturitätsprüfungen  und  Ergänzungsprüfungen  (vgl.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  durchge führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Prüfungen  werden  von der  kantonalen  Maturitätskom mission  durchgeführt,  die  aus  mindest ens  fünf  Mitgliedern  besteht. Die Kommission wird vom Erziehungs rat auf eine Amts dauer von vier Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit der Mitglieder, bestellt. Der  Präsident  und  mindestens  ein  we iteres  Mitglied müssen dem Lehrkörper der Univ ersität angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  ordentlichen  Prüfungen finden  zweimal  jährlich,  im Februar/März und im August/September, statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Präsident  kann  in  dringenden Fällen  die  Durchführung  von Prüfungen zu anderen Terminen be willigen. Der Kandidat hat für die aus  ausserordentlichen  Prüfun gen  entstehenden  Kosten  aufzukom men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für die Durchführung der Prüfungen zieht die kantonale Ma turitätskommission  Lehr er  der  Mittelschulen und  der  Universität  in der Weise bei, dass bei jeder Pr üfung neben dem Examinator ein Ex perte  mitwirkt.  Die  Mitglieder  der  Kommission  beaufsichtigen  die Prüfungen und wirken als Expe rten oder Examinatoren mit. Die  Universitätskanzlei  stellt der  Kommission  das  für  die  Erledi gung der Geschäfte erforderliche Pers onal zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Anmeldefrist  für  die  ordentlichen  Prüfungen  wird  vom Präsidenten  festgesetzt; sie  wird  durch  Anschlag in  der  Universität, durch Inserate im Amtlichen Schu lblatt und in einzelnen Tageszeitun gen sowie durch Veröffentlichung im Vorlesungsver zeichnis der Uni versität  bekannt  gegeben.  Die  Anme ldefrist  läuft  spätestens  sechs Wochen vor Beginn der Prüfungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Anmeldung zu Prüfungen ist unter Verwendung des vor geschriebenen Formulars der Univer sitätskanzlei zuhanden des Präsi denten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            415.36 Reglement für die kantona len Maturitätsprüfungen Es sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ein amtlicher Ausweis, aus dem hervorgeht, dass der Kandidat bis zum Beginn des der Prüfung folg enden Semesters das  18.  Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr zurückgelegt haben wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ein in deutscher, französischer oder italienische r Sprache abgefass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter  Lebenslauf,  mit  ge nauer Darstellung des bisherigen Bildungs- und Studienganges,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   vollständige  Zeugnisse  der  au f  der  Mittelschulstufe  besuchten Lehranstalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   der Nachweis, dass die Bedingungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 erfüllt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die  Quittung  der  Un iversitätskasse  über die  einbezahlten  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsgebühren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 7.
                            Der Präsident entscheidet au f Grund der Anmeldungsakten über  die  Zulassung  zur  Prüfung  und stellt  den  Prüfungsplan  auf.  Er macht den Kandidaten über die Zulassung zu den Prüfungen und über deren Beginn schri ftliche Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Prüfung findet in deutscher Sprache statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Prüfung ist nicht öffentlich. Freien Zutritt haben aber die Mitglieder  des  Erzie hungsrates,  der  Hochschul kommission,  der  kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen  Maturitätskommission  und  de s  Senates  der  Universität.  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deren Personen ist der Zutritt nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Präsidenten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Kandidaten,  die  die  Maturitä tsprüfung  einer  Mittelschule nicht bestanden haben, haben sich der vollen Prüfung zu unterziehen; sie können frühestens ein halbes Jahr später zu den Prüfungen zugelas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen werden. Wer aus einer der drei letzten Klassen einer Lehranstalt, welche  zur  Maturität  f ührt,  ausgetreten  ist, wird  zur  Gesamtprüfung oder zur zweiten Teilprüfung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17) nicht zugelassen, bevor die Klasse, an  deren  Unterricht  er  bis  zu  sein em  Austritt  teilgenommen  hat,  in jener Schule zur ordentlichen Matu ritätsprüfung gelangt. Ist ein Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss aus der Schule im Verlaufe de r letzten zwölf Mona te erfolgt, so werden die Bewerber – besondere Verhältnisse vorbehalten – erst ein halbes Jahr nach der Maturitätsprüfung dieser Anstalt zu den Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Prüfungen  werden  nach  den  Typen  A,  B,  C,  D  und  E abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1.4.00 - 28 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.36 Die Prüfungen umfassen folgende Fächer: Für Kandidaten alle r Maturitätstypen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Muttersprache (Deutsch oder Fr anzösisch oder Italienisch)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zweite  Landessprache  (Deutsch für  Kandidaten  französischer oder italienischer Muttersprache)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Geographie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Physik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Chemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Biologie Ferner für Kandidaten der folgenden Typen: Typus A:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Latein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Griechisch Typus B:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Latein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dritte Landessprache oder Englis ch oder Spanisch oder Russisch Typus C:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Darstellende Geometrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dritte Landessprache oder Englis ch oder Spanisch oder Russisch Typus D:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Dritte Landessprache oder Englis ch oder Spanisch oder Russisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch, wobei  Englisch  obligatorisch  ist für  Kandidaten,  die  als  9.  Fach Englisch nicht gewählt haben Typus E:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Wirtschaftswissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dritte Landessprache oder Engl isch oder Spanisch oder Russisch Ferner für die Kandidaten aller Maturitätstypen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Zeichnen oder Musik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Es  wird  in  folgenden  Fäch ern  schriftlich  und  mündlich geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.36 Reglement für die kantona len Maturitätsprüfungen Für Kandidaten alle r Maturitätstypen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Muttersprache (Deutsch oder Französisch oder Italienisch)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Zweite  Landessprache  (Deutsch für  Kandidaten  französischer oder italienische r Muttersprache)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Mathematik Ferner für Kandidaten des Typus A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Latein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Griechisch des Typus B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Latein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. dritte moderne Sprache des Typus C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Physik ode r Darstellende Geometrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. dritte moderne Sprache des Typus D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. dritte moderne Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. vierte moderne Sprache des Typus E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wirtschaftswissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. dritte moderne Sprache In  den  übrigen  Fächern,  mit  Ausnahme  des  Zeichnens,  wird  nur mündlich geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der Umfang der von der kanton alen Maturitätskommission abzunehmenden  Ergänzungsprüfunge n  wird  vom  Rektorat  der  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Anforderungen  der  schriftlichen  und  der  mündlichen Prüfungen  sind  in  den  Maturitätspr ogrammen  enthalten,  die  diesem Reglement als Anhang folgen. In den Fächern Geschichte, Geografie, Physik, Chemie und Biologie kann de r Kandidat in einem Teil der Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung  über  ein  selbst  gewähltes  Gebi et  des  Faches  geprüft  werden,  in welchem er sich besonders gründlich vorbereitet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4 Die schriftlichen Prüfungsarbei ten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Der Examinator prüft die Arbeiten, versieht sie mit einer Zensur und stellt sie dem Präsidenten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Werden  unerlaubte  Hilfsmitte l  gebraucht  oder  werden  in der  Darstellung  des Lebens-  und  Bildungsgan ges  zum  Zwecke  der Täuschung unrichtige oder unvollständ ige Angaben gemacht, gilt die ganze  Prüfung  ohne  weiteres  als  ni cht  bestanden.  Bereits  erteilte Zeugnisse werden entzogen und für ungültig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.36 Für  Kandidaten,  welche  ohne  tri ftige  Entschuldigung  nicht  zur Prüfung erscheinen oder sie abbreche n, wird die Prüfung als nicht be standen erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Maturitätsprüfung kann auf einmal oder in zwei Teilen abgelegt werden. Die  erste  Teilprüfung umfasst  die  Fächer  Ge schichte,  Geografie, Chemie, Biologie und Zeichnen oder Musik. Die  zweite  Teilprüfung  umfasst  die  restlichen  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  erwähnten Fächer. Die beiden Teilprüfungen dürfen nicht mehr als zwei Jahre ausein ander liegen. Über eine allfällige Zulassung zur zweiten Teilprüfung in einem  späteren  Zeitpunkt  entsch eidet,  unter  Würdigung  von  vor liegenden dringenden Gr ünden, die kantonale Maturitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Für jedes Fach erte ilen gemeinsam der Examinator und der Experte  dem  Kandidaten  eine  Zens ur,  wobei  6  die  beste,  1  die  ge ringste  Leistung  bezeichnet.  Die Erteilung  von  halben  Noten  ist  zu lässig. Nach der Prüfung tritt die Komm ission mit den Examinatoren und Experten zusammen, um da s Ergebnis festzustellen. Der Kandidat hat die Prüfung be standen, wenn der Durchschnitt aller  Zensuren  mi ndestens  4  beträgt.  Ausserdem  gelten,  abgesehen von Zeichnen und Musik, folgende Bestimmungen: Eine Fachzensur unter 2, zwei Fa chzensuren unter 3 oder vier Fach zensuren unter 4 schliessen die Erte ilung des Maturitätszeugnisses aus. Für  Kandidaten,  die  Ergänzungspr üfungen  ablegen,  tritt  die  wei tere Bestimmung hinzu, dass sie in der Mehr zahl der Fächer mindes tens die Zensur 4 erreichen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Wer  die  Prüfung  nicht  bestande n  hat,  darf  diese  einmal wiederholen.  Bei  der  Wiederholung wird  Dispens  von  denjenigen Fächern erteilt, in denen bei der e rsten Prüfung mindestens die Zensur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  erreicht  wurde.  Diese  Zensuren werden  den  Kandidaten  bei  der zweiten Prüfung angerechnet. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Maturitätszeugni sse  der  fünf  Typen  A,  B,  C,  D  und  E werden  für  die  Immatrikulation  an allen  Fakultäten  der  Universität Zürich anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Das  Maturitätszeugnis  wird vom  Erziehungsdirektor  und vom Präsidenten unterzeichnet, da sjenige über Ergänzungsprüfungen vom Präsidenten und zwei Mi tgliedern der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.36 Reglement für die kantona len Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das  kantonale  Maturitätsze ugnis  und  das  Ergänzungsprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungszeugnis berechtigen nicht zur Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen;  wie  weit  si e  zur  Zulassung  zu  den  Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfungen an der Universität Zürich berechtigen, ist den Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnungen der Fakultäten zu entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  kantonale  Maturitätskom mission  führt  ein  genaues Verzeichnis  der  Kandida ten  sowie  der  Zensuren,  die  erteilt  worden sind. Die Akten sind im Universitä tsarchiv aufzubewahren. Die Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission erstattet über je de Prüfungsserie der Erziehungsdirektion Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            4 Die  Prüfungsgebühren  sind  auf der  Universitätskasse  vor der Anmeldung einzuzahlen und betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   für die ganze Prüfung Fr. 400 und die Teilprüfung Fr. 250,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   für Ergänzungsprüfungen in einem od er in zwei Fächern Fr. 150, in drei  bis  fünf  Fächern  Fr.  250,  für  mehr  als  fünf  Fächer  volle  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsgebühr. Bei  Wiederholung  de r  Prüfung  sind  die  be treffenden  Gebühren erneut zu entrichten, und zwar auch dann, wenn gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Dispens von einzelnen Fächern gewährt worden ist. Kandidaten,  die  die  Anmeldung  na ch  Ablauf  der  Anmeldefrist, jedoch vor Beginn der Prüfung, wied er zurückziehen, haben, wenn sie durch  ärztlich  ausgewiesene  Kr ankheit  oder  durch  unvorhergesehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  Militärdienst  am  Erscheinen zur  Prüfung  verhindert  sind,  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruch  auf  Rückerstattung  der einbezahlten  Prüfungsgebühren,  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - züglich Fr. 40, sofern sie für die voll e Prüfung, und Fr. 20, sofern sie für Teil- oder Ergänzungsprüf ungen angemeldet waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            bis .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rekursinstanz ist der Erziehungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. Es ersetzt das Reglement für die ka ntonalen Maturitätsprüfungen (Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeprüfungen an die Universität) vom 30. August 1955.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Kantonale  Maturitätsprüfunge n  nach  den  Typen  A,  B,  C und  D  sowie  Prüfungen  in  Musik  fi nden  ab  1976  statt.  Die  diesem Reglement  im  Anhang  beigegebenen  Maturitätsprogramme  sind  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 verbindlich. Wer 1974 oder 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 die Prüfung nicht bestanden hat, wird  bei  der  Wiederholung  im  Jahre  1976  oder  1977  auf  Verlangen nach  dem  Reglement  vom  30.  Augu st  1955  geprüft.  Kandidaten, welche 1974 oder 1975 bereits eine Teilprüfung besta nden haben, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den bei der zweiten Teilprüfung na ch dem Reglement vom 30. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955 geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.36 Kantonale Maturitätsprüfungen na ch dem Typus E finden ab 1976 statt.  Das  diesem  Reglement  im  Anhang  beigegebene  Maturitäts programm ist ab 1976 verbindlich. Auf Verlangen kann 1976 und 1977 die Handelsmaturität noch nach dem Reglement vom 30. August 1955 abgelegt werden. Kandidaten, die 1976 oder 1977 bereits eine Teilprü fung nach altem Reglement bestande n haben, werden bei der 2. Teil prüfung nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft. Wer 1976 oder  1977  die  Prüfung  nach  alte m  Reglement  nicht  bestanden  hat, kann sich bei der Wiederholung im Ja hre 1978 oder 1979 auf Verlangen nach dem Reglement vom 30. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955 prüfen lassen. Ab 1980 wer den keine Prüfungen nach dem Regl ement vom 30. August 1955 mehr durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 45, 745 und GS III, 428. Vom Erzi ehungsrat erlassen, vom Regierungsrat genehmigt am 13. August 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).