Verordnung über die hauswirtschaftliche Fortbildung (413.411)
CH - ZH

Verordnung über die hauswirtschaftliche Fortbildung

1 Verordnung über die hauswi rtschaftliche Fortbildung
413.411 Verordnung über die hauswirtsch aftliche Fortbildung (vom 18. Juni 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
11 des Gesetzes über die haus wirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986
2 , beschliesst: I. Organisation
Pflichten der
Schulgemeinden

§ 1.

Die Schulgemeinden bieten ein Mindestangebot von haus wirtschaftlichen Fortbildungskurse n an und ermöglichen ihren schul entlassenen Jugendlichen den Besuch des hauswirtschaftlichen Jahres- kurses.
Mindestangebot

§ 2.

Die Schulgemeinden bestimme n ihr Mindestangebot von Fortbildungskursen und teilen dies es der Erziehung sdirektion mit.
Vereinbarungen

§ 3.

Übertragen Schulgemeinden ihre Pflichten auf andere Schul gemeinden oder Organisationen, wi rd allen Erwachsenen und Jugend lichen der Vertragsgemeinden der gl eiche Zugang zu den Kursen er möglicht.
Kontrolle

§ 4.

Die Erziehungsdirektion übt die Aufsicht über die Einhal tung der Pflichten gemäss §§
1 und 2 aus.
Abteilungs- und
Klassengrössen

§ 5.

In den Fortbildungskursen werd en in der Regel Abteilungen von mindestens 10 Teilnehmeri nnen und Teilnehmern gebildet. Im Jahreskurs umfassen Klassen in der Regel 12 –16 Schülerinnen und Schüler. In den theoretischen Fächern können diese Richtzahlen überschritten werden. II. Staatsbeiträge
-
berechtigung

§ 6.

Beitragsberechtigt sind: a) hauswirtschaftliche Fortbildung skurse gemäss den vom Erzie hungsrat erlass enen Grundlagen; b) der hauswirtschaftliche Jahres kurs gemäss Rahm enlehrplan des Erziehungsrats.
2
413.411 Verordnung über die hauswi rtschaftliche Fortbildung Die Erziehungsdirektion entsch eidet über die Be itragsberechti
- gung. Pauschalierung

§ 7.

Die beitragsberechtigten Ausgaben werden pauschaliert. Die pauschalen beitra gsberechtigten Ausgaben betragen bei den Fortbildungskursen pro Le ktion Fr. 100, beim Jahreskurs pro Schülerin oder Schüler und Semester Fr. 5000. Bemessung der Kostenanteile

§ 8.

Die Kostenanteile für die Fort bildungskurse und den Jahres
- kurs werden wie folgt bemessen: Finanzkraftindex Kostenanteil in % der Pauschale bis 105
45
106–116
33
117 und mehr
27 Beitragsstufe gemeinnütziger Organisationen

§ 9.

Der Regierungsrat bestimmt die massgebende Beitragsstufe für gemeinnützige, politisch und konf essionell neutrale Organisatio
- nen nach deren finanz iellen Verhältnissen. Beiträge Dritter sind anzurechnen. Beitragsgesuche

§ 10.

Gesuche um Kostenanteile werden der Erziehungsdirektion mit den von ihr verlangten Unterlagen eingereicht, bei den Fort
- bildungskursen für das Kalenderjahr, beim Ja hreskurs für das Schul
- semester. III. Schlussbestimmungen Übergangsrecht

§ 11.

Die Schulgemeinden gewährle isten das Mindestangebot von Fortbildungskursen ab Kalende rjahr 1999 und den hauswirtschaft
- lichen Jahreskurs ab Schuljahr 1998/99. Kostenanteile nach §
8 werden ab Schuljahr
1998/99 sowohl für die Fortbildungskurse wie für de n Jahreskurs ausgerichtet. Inkrafttreten

§ 12.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kan
- tonsrat auf das Schuljahr
1998/99 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird di e Verordnung über die Besoldun
- gen der Lehrkräfte und die Leistungen des St aates für die Hauswirt
- schaftliche Fortbildungsschule vo m 1. Dezember 1949 aufgehoben.
1 OS 54, 455.
2
413.41.
Markierungen
Leseansicht