Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich
                            1 X. X. 03 - xx Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            817.21 Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich (vom 25. Oktober 1960)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Der milchwirtschaftliche K
                            ontroll-  und  Beratungsdienst  be- zweckt die Verbesserung der Qual ität von Milch und Milchprodukten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Der Kanton wird in folgende Inspektions- und Beratungs-
                            kreise eingeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kreis: Bezirke Affoltern, Horgen, Zürich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kreis:  Bezirke Hinwil, Meilen; vom Bezirk Uster die Gemeinden Mönchaltorf, Egg, Maur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kreis:  Bezirke Winterthur, Pfäffikon, Uster (übrige Gemeinden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kreis: Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Inspektoren überwachen in den ihnen zugewiesenen
                            Kreisen auf Grund des Milc hlieferungsregulativs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der eidgenössi- schen Lebensmittelverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Gewinnung, Behandlung, Abliefe- rung  und  Verwertung  der  Milch. Sie  beraten  die  Milchproduzenten und  das  Melkpersonal  so wie  die  Milcheinnehmer und  Käser  in  allen fachlichen Fragen. Die  Tätigkeit  der  Inspektoren  rich tet  sich  im  übr igen  nach  dem vorliegenden Reglement und nach den Weisungen der Zentralstelle. Den  Inspektoren  stehen  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  die  Hilfs- inspektoren der Genossenschaft (Milchfecker) zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Begehren der Milchproduzente
                            n-Genossenschaften und Auf- träge des Milchverbandes sind in der Regel an den zuständigen Inspek- tor zu richten. Soweit  es  sich  hiebei  um  Aufgab en  im  Rahmen des  ordentlichen Arbeitsprogrammes handelt, werden sie durch den Inspektor oder den Hilfsinspektor erledigt. Handelt  es  sich  um  neue,  ausser halb  des  Arbeitsprogrammes  lie- gende  Aufgaben,  so  ist  die  Zentrals telle  zu  benachrichtigen.  Diese trifft die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            817.21 Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Inspektoren haben mit
                            den örtlichen Gesundheitsbehör- den und deren Ortsexperten im Inte resse einer reibungslosen Zusam- menarbeit Fühlung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Bei erstmaligen leichten Ve
                            rstössen  gegen  das  Milchliefe- rungsregulativ verwarnen die Insp ektoren den Fehlbaren oder melden den Verstoss der Zentralstelle. Bei schweren Verstössen verfügen sie die vorübe rgehende Sperre der  Milcheinlieferung  und  der  Mi lchabnahme  bis  zur  Behebung  der Missstände. Alle Verstösse, die nicht erstmali g und leichter Art sind, sind der Zentralstelle zu melden. Bei Verdacht von Lieferung verfäl schter Milch sind in allen Fällen der Kantonschemiker und die Zent ralstelle zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Die Inspektoren führen über ihre Tätigkeit ein Tagebuch und
                            erstatten der Zentra lstelle monatliche Tätigkeitsrapporte. Die  Inspektoren  dürfen  ihre  Be funde  unbefugten  Dritten  nicht mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Für die Silokontrolle und fü
                            r  das  Kurs-  und  Vortragswesen können  besondere  Inspektoren  best ellt  werden.  Dem  Silo-Inspektor unterstehen auch der Be ratungsdienst sowie das Kurs- und Vortrags- wesen auf dem Gebiet der Silowirtschaft. Zur Erfüllung seiner Aufgaben st ehen dem Silo-Inspektor die von der  Zürcher  Silovereinigung  bezeichneten  Gemeinde-Silokontrolleure zur Verfügung. Die vorübergehende Sperre der Milcheinlieferung und der Milch- abnahme erfolgt auf Antrag des SiloInspektors durch den zuständigen Milchinspektor. II. Stallinspektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Die Stallinspektionen sind peri
                            odisch, namentlich auch wäh- rend  der  Melkzeit,  jedoch  in  unre gelmässigen  Zeit abständen  und  so oft als möglich vorzunehmen. Bei Störungen in der Käsefabrikation oder de r Butterbereitung ist den Ursachen unverzü glich nachzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Bei den Inspektionen ist auf
                            eine rationelle Viehhaltung und die Gewinnung ges under und reiner Milch hinz uwirken. Insbesondere ist im Sinne des Milchl ieferungsregulativs auf folgendes zu achten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            817.21 die hygienischen Verhäl tnisse des Stalles, Futterqualität und Fütterung, Gesundheitszustand des Euters, Melk- und Milchtransportg efässe sowie Kühlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die hygienischen Verhältnisse
                            des Stalles si nd zu beurteilen in  bezug  auf  allgemeine  Reinlic hkeit,  Haut-  und  Klauenpflege  der Tiere, Licht, Lüftung, Temperatur, Zustand der Krippe, des Lagers, der Streue und der Tränkeanlagen sowie Grösse des Stalle s im Verhältnis zur Besetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Kontrolle der Fütterung hat sich auf die Art und die
                            Qualität  des  Futters,  insbesondere des  Kraftfutters,  sowie  auf  dessen Zubereitung und Aufbewahrung zu erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Der Inspektor hat das Gemelk
                            eines jeden Viertels zu prüfen. Stellt er hiebei Milchv eränderungen fest, die auf eine Erkrankung des Euters schliessen lassen, so hat er dem Veterinär-bakteriologischen In- stitut  der  Universität  Zürich  eine  Milchprobe  einzusenden.  Bestätigt sich  der  Verdacht,  so  veranlasst  er den  Besitzer,  das  Tier  tierärztlich behandeln zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Bei der Inspektion der Melk
                            - und Milchtransportgefässe ist auf verbotene Milchsiebe, Material, Re inigung, Rost, schadhafte Stellen, Aufbewahrung und allfällige anderw eitige Verwendung zu achten. Ein besonderes Augenmerk ist auf di e Melkmaschinen zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Ist ein Tier einer allgemeinen Erkrankung verdächtig, die die
                            Absonderung oder Bescha ffenheit der Milch ung ünstig beeinflusst, so hat der Inspektor dem kantonalen Ve terinäramt Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Personen, die an einer anstec
                            kenden oder an einer ekelerre- genden  Krankheit  leiden,  sind von  der  Gewinnung,  Behandlung  und dem Vertrieb der Milch auszuschliessen. Melkpersonal mit krankheitsverdäch tigen Erscheinungen ist anzu- weisen, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Nach jeder Stallinspektion haben die Inspektoren die Hände
                            gründlich mit Seife und womöglich mit warmem Wasser zu reinigen. In gleicher Weise sind auch die Schuhe zu reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            817.21 Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren III. Inspektionen der Milchsam melstellen und der Käsereien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. In den Milchsammelstellen er
                            streckt sich die Inspektion auf: den baulichen Zustand der Sammel stelle und der technischen Ein- richtungen; die Milcheinnahme und Behandlung der Milch; die Reinhaltung von Lokal und Gerätschaften; die Aufbewahrung und Abgabe von Milch und Milchprodukten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. In den Käsereien hat der In
                            spektor folgende weitere Aufga- ben: Kontrolle von Lab, Sauer- und Salzbad; Kontrolle der Lieferanten- und Ke ssimilch auf Käsereitauglichkeit, insbesondere mittels Labprobe, Gärprobe und Re duktaseprobe; Beratung bei der Milchverarbeitung. IV. Überwachung der Qualitätsbezahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Inspektoren überwachen die Durchführung der Milch-
                            bezahlung nach Qualität. V. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Mit dem Inkrafttreten dies
                            es Reglementes wird das Regle- ment für die Milch- und Käserei-In spektoren des Kantons Zürich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. April 1956 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Dieses Reglement tritt auf den 1. November 1960 in Kraft.
                            1 OS 40, 1126 und GS VI, 213. Von der Volkswirtschaftsdirektion erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 817.02.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 916.3.