Kantonale Tierseuchenverordnung
                            1 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) (vom 6. November 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 16 Abs. 2 des kantonalen Tier seuchengesetzes vom 24. September 2012 (KTSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das Veterinäramt vollzieht di e Aufgaben, die das kantonale Tierseuchengesetz der für das Vete rinärwesen zuständigen Direktion überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  ist  die  zuständige  Stelle  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bst. f  der  Tier seuchenverordnung vom 27 . Juni 1995 (TSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Kantonstierärztin  oder  der Kantonstierarzt  leitet  das Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er weist die weiteren im Tierseuchenrecht vorgesehenen Funktionen Mitarbeitenden de s Amts oder Dritten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schadens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer die Mitglie der der Schadenskom mission nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 4 KTSG. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Stellvertretung. Im Übri gen konstituiert die Kommission sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kommission  zählt  sieben  Mitglieder.  Davon  werden  vorge schlagen: a.   zwei Mitglieder vom Zürcher Bauernverband, b.   zwei  Mitglieder  von  den  Tierge sundheitsdiensten  für  Rinder,  für Schweine und für Kleinwiederkäuer, c.   je ein Mitglied von der Gesellsc haft Zürcher Tierärzte, von der Vet tierärztlichen Vereinigung für Komplementär- und Alternativmedi zin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommission kann Ausschüsse bi lden. Das Veterinäramt führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kommission tagt minde stens einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie  kann  im  Zusammenhang  mit behördlich  angeordneten  Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ventionsmassnahmen beim Veterinäramt Auskunft verlangen, in Akten Einsicht nehmen und ihm Anträge stellen. B. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen Aufgaben der Lebensmittel kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Veterinäramt kann in Absprache mit dem Kantonalen Labor  Zürich  Lebensmittelkontrol leurinnen  und  -kontrolleuren  die Kontrolle  der  Einhaltung  von  tierse uchenpolizeilichen  Vorschriften und Massnahmen im Verkehr mit Lebensmitteln übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leitet  ein  Betrieb  di e  bei  ihm  anfallenden Speisereste  nicht  der Kehrichtentsorgung zu, weist er auf Verlangen der Lebensmittelkont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rolle nach, dass die A bnehmerin oder der Abne hmer der Speisereste über eine Bewilligung zur Entsor gung tierischer Nebenprodukte ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügt.  Kann  er  diesen  Nachweis  ni cht  erbringen,  meldet  die  Lebens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelkontrolle  dem  Vete rinäramt  den  Betrie b  und  die  Abnehmerin oder den Abnehmer. Meldepflicht für Märkte und Ausstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Wer einen Markt, eine Ausste llung oder eine ähnliche Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltung  durchführen  und  dort  Kl auentiere,  Pferde,  Geflügel,  Tau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben,  Hunde,  Katzen  oder  Kaninchen zeigen  will,  meldet  dies  dem Veterinäramt  mindestens  einen  M onat  im  Voraus.  Die  Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht nach Art. 27 Abs. 1 TSV bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen  sind  Ausstellungen von  wenigen  Tieren,  sofern alle Tiere einer Art aus demselben Bestand stammen. Sömmerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Alle  Klauentiere,  die  zu r  Sömmerung  auf  Sömmerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betriebe  (Alpen)  verbracht  werden ,  müssen  gesund  sein.  Sie  dürfen nicht  Träger  einer  vom  Veterinäramt  bezeichneten  ansteckenden Krankheit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wiederkäuer  müssen  vor  dem  Alpauftrieb  gegen  jene  Tier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seuchen geimpft werden, für die das Bundesrecht im be treffenden Jahr eine Impfung vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schafe sind insbesondere daraufhi n zu prüfen, ob sie hinken oder klinische  Anzeichen  von  infekt iöser  Augenentzündung  aufweisen. Herden mit hinkenden Schafen si nd in den Herkunftsbestand zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuweisen, bevor sie sich mit anderen Herden mischen können. a. Gesundheits- zustand und Impfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Krankheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verdacht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die auf der Alp verantwortlich e Tierhalterin oder der dort verantwortliche Tierhalter (Alptier halterin oder Alptierhalter) sowie das weitere Alppersonal sind verpflic htet, die Sömmerungstiere gewis senhaft zu beobachten und bei Krankhei tsverdacht die für den Betrieb zuständige  Tierärztin  oder  den  für den  Betrieb  zuständigen  Tierarzt beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Alppersonal  trifft  alle  zumutbaren  Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung von infektiösen Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Absonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Zusätzlich zur Meldepflicht nach Art. 129 TSV sind alle Tiere der Rindergattung, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder verwor fen haben, sofort von der Herde ab zusondern. Sie sind abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Transport
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Klauentiere,  die  ins  Sömmerungsgebiet  zu  transportieren sind, dürfen nicht gemeinsam mit Schlacht- oder Handelsvieh aus an deren Betrieben tran sportiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Transport  darf  nur  in  gere inigten  und  desinfizierten  Tier transportfahrzeugen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Begleit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Tierlisten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die beim Alpauftr ieb der Tiere verw endeten Begleitdoku mente gemäss Art. 12 TSV können au ch für die Rückführung verwen det werden, sofern die Alptierhalte rin oder der Alptierhalter auf dem Dokument bestätigt, dass a.   die Tiere wieder in den Her kunftsbetrieb verbracht werden, b.   die  Aussagen  des  Begleitdokuments  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bst. h TSV und Art. 23 Abs. 1 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. Au gust 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 unverändert zutreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  dem  Begleitdokument  zugehörig en  Tierlisten  können  auch für die Rückführung verwendet werd en. Sie werden von der Alptier halterin  oder  dem  Alptierhalter nachgeführt,  unterzeichnet  und  mit den Tieren dem Herkunftsbetrieb zurückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Material
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Das Veterinäramt beschafft und bewirtschaftet das für die Prävention,  Diagnosti k  und  Bekämpfung  von  Tierseuchen  erforder liche Material. Es kann die Verfüg barkeit des Materials dadurch sicher stellen, dass es mit Dritten en tsprechende Vereinbarungen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Massnahmen der Tierseuche nbekämpfung kann es das Mate rial kostenlos abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) C. Tierische Nebenprodukte Sammelstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Gemeinden betreiben kom munale und regionale Sam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - melstellen  für  tierische  Nebe nprodukte.  Sie  können  zudem  Sammel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienste einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sorgen  für  den  Transport  de r  tierischen  Nebenprodukte  zu den regionalen Sammelstellen und stellen die Nebenprodukte dort in geeigneten Behältern zur Abholung durch die Betreiber der Anlagen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 KTSG bereit. Einlieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Inhaberinnen  und  Inhaber  vo n  tierischen  Nebenproduk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten bringen diese in die Sammelstel le. Sie können Tierkörper ab 200 kg der vom Veterinäramt bezeichneten Stelle zur Abholung melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Pflicht zur selbstständigen Entsorgung tierischer Nebenpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dukte gemäss Art. 36 Abs. 1 de r Verordnung vom 25 . Mai 2011 über die  Entsorgung  von  tierisch en  Nebenprodukten  (VTNP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 bleibt  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten. Vereinbarung mit Entsor gungsbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der  Kanton  regelt  die  Entsor gung  tierischer  Nebenpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dukte nach Art. 37 Abs. 1 VTNP durch Abschluss einer Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarung gilt auch für die Gemeinden. D. Entschädigungen und Kostenübernahme Schadens bemessung bei Präventions massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Schäden  zufolge  behördlich angeordneter  Präventions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 1 KTSG werden wie folgt bemessen: a.   bei  Tierverlusten  einschliesslich  Verlust  von  Bienenvölkern  und deren Waben: nach Art. 75 TSV, b.   bei Aborten von Föten von Zucht buchtieren: Wert des Fötus auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund einer Schätzung des Zuchtwer tes der Elterntiere, abgestuft nach Trächtigkeitsmonat, c.   bei Aborten anderer Tiere: Wert des Fötus aufgrund einer Schät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung  des  Nutzwertes  des  Muttertieres,  abgestuft  nach  Trächtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsmonat, d.   bei  anaphylaktischen  Sofortre aktionen  und  zytotoxischen  Reak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen:  nach  dem  Behandlungsau fwand  der  Tierärztin  oder  des Tierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schaden gemäss Abs. 1 lit. c bemisst sich auf höchstens Fr. 330.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Tierverluste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Seuchen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präventions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der Kanton zahlt: a.   90% des Schadens bei Tierverlusten nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 des Tierseuchen gesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , b.   90% des Schadens bei Tier verlusten und Aborten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 1 lit. a–c, c.   den  Behandlungsaufwand  der  Tier ärztin  oder  des  Tierarztes  bei Fällen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 1 lit. d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Höhe der Entschädigun g entscheidet da s Veterinäramt. Es entscheidet in der Regel auf der Grundlage einer Schadensbeurtei lung  durch  eine  Schätzungsexper tin  oder  einen  Schätzungsexperten bzw. von einer Bieneninspektorin oder einem Bieneninspektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Veterinäramt  hört  die  Eigen tümerin  oder  den  Eigentümer dazu an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untersuchungs-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Lässt eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Verdacht einer auszurottenden  oder  zu  bekämpfende n  Tierseuche  selbst  abklären (Art. 61 Abs. 1 TSV), entschädigt das Veterinäramt ihren oder seinen Aufwand und trägt die Kosten für die erforderlichen Labor- und Patho logieuntersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  zu  überwachenden  Tierseuchen  oder  anderen  Infektions krankheiten entschädigt der Kant on den Aufwand und trägt die Kos ten  nur  dann,  wenn  das  Veterinära mt  die  Untersuchung  angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Veterinäramt  legt  für  jede s  Präventionsprogramm  fest,  wie Schäden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 1 lit. a KTSG zu melden sind und welche Pro ben und Daten die Tierärztin oder de r Tierarzt erheben muss. Es hört die Schadenskommission dazu an. De r Kanton entschädigt den Unter suchungs- und Behandlungsaufwand de r Tierärztin oder des Tierarztes und trägt die Kosten für die La bor- und Pathologieuntersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Veterinäramt bezeichnet di e Laboratorien und Institute, wel che die vom Kanton zu finanziere nden Untersuchungen durchführen. Es berücksichtigt dabei die Höhe de s Tarifs, die Güte der Methode und die Einfachheit der administrativen Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Der  Kanton  übernimmt  die  Ko sten  der  Entsorgung  von Tierkörpern und anderen tier ischen Nebenprodukten bei a.   hochansteckenden,  auszurottenden  und  zu  bekämpfenden  Tier seuchen, b.   andern Tierseuchen und andern übertragbaren Krankheiten, wenn das Veterinäramt hierzu ei ne Abklärung angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Entschädigung für weitere Voll zugsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Personen, die im Auftragsverhä ltnis Tätigkeiten zur Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung des Tierseuchenrec hts ausüben, werden pauschal oder nach Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wand entschädigt. Der Stundenansat z beträgt höchstens Fr. 180. Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufwand wird separat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Veterinäramt kann festsetzen: a.   jährliche Pausch alentschädigungen, b.   Pauschalen für einzelne Vollzugsaufgaben, c.   Entschädigungen nach Zeitaufwand, d.   Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsätze, e.   Entschädigungen für die Teilna hme an Weiter- und Fortbildungen, f. Wegpauschalen, g.   Pauschalen für Sachaufwand. E. Tierhalterbeiträge und weitere Gebühren Ordentliche Tierhalter beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Tierhalterinnen  und  Tierhalter  leisten  jährlich  folgende ordentlichen Beiträge: a.   für Haustiere der Rinderg attung und Büffel älter als zweijährig, Bison älter als dreijährig Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.— b.   für Haustiere der Rindergattung und Büffel von vier Monaten bis zweijährig , Bisons bis dreijährig Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10 c.   für Haustiere der Rindergattung und Büffel bis vier Monate Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            —.45 d.   für Tiere der Schweinegattung (ausgenommen Saugferkel) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            —.45 e.   für Tiere der Schaf- und Ziegengattung Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            —.45 f. für Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.— g.   für in Gehegen gehalt enes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            —.45 h.   für Equiden Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.— i. für Hausgeflügel (Hühnerv ögel) pro 100 Zuchttiere oder Legetiere Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10 j. für Hausgeflügel (Hühnerv ögel) pro 100 Masttiere oder Jungtiere Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            —.45 k.   für Hausgeflügel (Gänse vögel) pro 100 Tiere Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            —.45 l. für Hausgeflügel (Laufvögel) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            —.45 m.  für Fische, ausgenommen Zierfische, pro 1000 Fische Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.22 n.   für Fische, ausgenommen Zierfische, pro 1000 Brütlinge Fr. —.45 o.   für Bienen, pro Volk Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Beiträge  werden  auf  der Grundlage  der  Tierbestandserhe bung gemäss Art. 2 und 5 der La ndwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Das Veterinäramt erhebt Geb ühren für die Erteilung von Bewilligungen und für a ndere Amtstätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Personalaufwand für solche Amtstätigkeiten wird zu einem Stundenansatz von Fr. 80 bis Fr. 160 verrechnet, der Sachaufwand nach den anfallenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Veterinäramt kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach gemäss Abs. 2 berechneten Durchschnittswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Kosten tierseuchenpoli zeilicher Massnahmen tragen: a.   die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, b.   der Empfängerbetrieb bei Massna hmen anlässlich der Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten, c.   der Herkunftsbetrieb bei Massnahm en anlässlich der Ausfuhr von Tieren, d.   der  Ausfuhrbetrieb  bei  Massnah men  betreffend  tierische  Pro dukte, e.   der  Sömmerungsbetrieb  bei  Massnahmen  anlässlich  der  Sömme rung von Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten können ganz oder teilw eise andern Verursacherinnen und Verursachern tierseuchenpoliz eilicher Aufwendungen und Mass nahmen überbunden werden, wenn diese ein Verschulden trifft. F. Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            systems des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Der Umfang der Zu griffs- und Bearbeitungsrechte gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 KTSG richtet sich na
                            ch dem Anhang zur Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  Oktober  2008  über  das  Informati onssystem  für  den  öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Administratorenrolle (KV- Admin) gemäss Ziff. 1.1 des Anha ngs zur ISVet-V sind die im Veteri näramt für das Qualitätsmanagemen t verantwortliche Person und ihre Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Einheit zuständigen kantonalen Veterinärbehörde (KV-MA ) gemäss dieser Ziffer sind alle Mitarbeitenden des Veterinäramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beauftragten  Dritten  sowie  Mita rbeiterinnen  und  Mitarbeitern der für die Landwirtschaft zuständi gen Direktion dürfe n Zugriffs- und Bearbeitungsrechte  in  dem  Umfang eingeräumt  werden,  wie  sie  den KV-MA zustehen, höchstens aber insoweit, als dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist. De r konkrete Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte ist im Auftrag festzulegen. G. Übergangs- und Schlussbestimmungen Entnahme von Tierhalter beiträgen aus dem Tier seuchenfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Solange  der  Tierseuchenfonds einen  positiven  Saldo  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weist, entrichten Tierhalterinnen u nd Tierhalter Beiträge nur für jene Tiere, für welche die vorliegende Ve rordnung, nicht aber das bisherige Recht  eine  Beitragspflicht  vorsie ht.  Den  Mindestbetrag  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 2 haben sie in jedem Fall zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Veterinäramt berechnet die Höhe der Beiträge für die Hal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung von Tieren, für die nach bisherigem Recht Beiträge zu entrichten gewesen  wären.  Jährlich  im  Dezember  werden  diese  Beiträge  dem Tierseuchenfonds  belastet  und  der Betriebsrechnung  des  Veterinär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtes gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Deckt das Fondsguthaben diese Be iträge nicht mehr, werden die Tierhalterbeiträge  na ch  dieser  Verordnung berechnet und anteilmäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sig gekürzt. Fehlende Daten für die Berech nung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Solange die für die Be rechnungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 3 erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen Angaben zum Tierbestan d nicht dem kantonalen Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datensystem für landwir tschaftliche Betriebe entnommen werden kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen,  erfolgt  die  Berech nung  gestützt  auf  das Bestandesregister  des Veterinäramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 500 ; Begründung siehe ABl 2013-11-15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 916.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 812.212.27 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 916.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 916.401 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 916.408 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 916.441.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 919.117.71 .