Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsau... (211.23)
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Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

1 Verordnung über die Gerichtsaudi toren und Gerichtsauditorinnen
211.23 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
6 (vom 20. Juni 2000)
1 Der Plenarausschuss der Gerichte, in Anwendung von §
73 Abs. 1 lit. c des Ge setzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivi l- und Strafprozess (GOG)
5 vom
10. Mai 2010 und §
162 Abs. 3 der Vollzugs verordnung zum Personal gesetz vom 19. Mai 1999
4 ,
8 beschliesst:

§ 1.

8 Personen, die für ihre Ausbildung bei einem Gericht zu arbei ten wünschen, können bei den Bezi rksgerichten, beim Baurekurs gericht und beim Steuerrekursgeric ht, ausnahmsweise auch beim Ober gericht, beim Verwaltungsgericht und beim Sozialversi cherungsgericht als Auditoren und Auditorinnen zugelassen werden.

§ 2.

Die Zulassung als Auditor ode r Auditorin setzt voraus: a. Handlungsfähigkeit, b. guten Leumund, c. abgeschlossenes juristisches St udium, zur Hauptsache an schweize rischen Hochschulen, oder sonst ausreichende Rechtskenntnisse im schweizerischen und kantonalzürcherischen Recht, die zur Arbeit für die juristische Kanzlei befähigen, d. sehr gute Kenntnisse der Amtssprache, e.
7 Ausweis über protokollierungstau gliche Beherrsc hung des Zehn fingersystems (bei den Bezirksgerichten).

§ 3.

Zulassungsgesuche sind schriftlic h, unter Beilage eines Lebens laufes, eines Handlungsfä higkeitszeugnisses, ei nes Auszuges aus dem Zentralstrafregister, der Prüfungsbescheinigungen sowie allfälliger Arbeitsbescheinigungen dem Geri chtspräsidenten oder der Gerichts präsidentin einzureichen. Dieser oder diese kann auch weitere Unter lagen verlangen.

§ 4.

1 Der Gerichtspräsident oder di e Gerichtspräsidentin ent scheidet nach Ermessen über die Zulassung. Er oder sie kann das Ge such auch dem Gericht oder der Ka nzleikommission zur Entscheidung vorlegen.
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2 Die Nichtzulassung be i einem Bezirksgeric ht, beim Baurekurs
- gericht und beim Steuerrekursgericht ist auf Begehren des Bewerbers oder der Bewerber in zu begründen.
8

§ 5.

8 Die Zahl der Auditoren und Audi torinnen soll an den Bezirks
- gerichten, am Baurekursgericht un d am Steuerrekursgericht in der Regel diejenige des juristischen Ka nzleipersonals ni cht übersteigen und nicht wesentlich unterschreiten.

§ 6.

8 Der Leitende Gerichtsschreibe r oder die Leitende Gerichts
- schreiberin des Bezirksgerichts und ichts bzw. der Kanzleichef oder die Kanzleichefi n des Baurekursgerichts weist dem Auditor oder der Auditorin das Täti gkeitsgebiet zu. Er oder sie achtet auf geeigneten Wechsel, damit der Auditor oder die Auditorin in mög
- lichst viele Zweige der Rechtspflege eingeführt wird.

§ 7.

1 Die juristischen Kanzleianges tellten, denen Auditoren oder Auditorinnen zugeteilt sind, weisen diesen die Arbeit zu und sind für die Ausbildung innerhalb ihres Arbeitsgebietes verantwortlich. Sie überprüfen die abgelieferten Arbe iten und veranlassen deren Bereini
- gung. Dem oder der Gerichtsvorsit zenden oder dem Einzelrichter oder der Einzelri chterin steht die Aufsicht zu.
2 Dem oder der Gerichtsvorsitzende n oder dem Einzelgericht steht die Aufsicht zu.
7

§ 8.

1 Die Auditoren und Auditorinnen haben ihre ganze Arbeits
- zeit dem Gericht zu widmen. Sie ne hmen an den Sitzungen teil und wirken unter der Verantwortung der ihnen vorgesetzten juristischen Kanzleiangestellten an der Au farbeitung der Geschäfte mit.
2 Sie haben weder Recht auf bera tende Stimme noch Unterschrifts
- berechtigung. Im summarischen Verfahren, in Vergleichsverhandlun
- gen und in Referentenaudienzen ka nn der Richter oder die Richterin Auditoren oder Auditorinnen zur Pr otokollführung unter seiner oder ihrer Verantwortung zuziehen.
3 Im summarischen Verfahren, in Vergleichs- und in Instruktions
- verhandlungen kann der Richter oder die Richterin Auditoren oder Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder ihrer Verantwor
- tung zuziehen.
8

§ 9.

1 Die Tätigkeit als Auditor oder Auditorin dauert in der Regel ein Jahr (Nettojahr). Abwesenheiten wegen Fe rien, Urlaub, Unfall, Krankheit, Militär-, Zivil- oder Sc hutzdienst und dergleichen werden nicht mitgezählt. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.
2 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
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3 Zur Anstellung für die weiteren neun Monate ist der Gerichts präsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig.
4 Das Anstellungsverhältnis kann vom Gerichtspräsidenten oder von der Gerichtspräsidentin über ei n Jahr hinaus verlängert werden, wenn sich der Auditor oder die Audito rin als fähig erwiesen hat, als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschr eiberin angestellt zu werden, wenn das Gericht seine oder ihre Mitarb eit benötigt und wenn sich eine sol che Weiterbeschäftigung mit der Na chfrage nach Ausbildungsstellen vereinbaren lässt.
8

§ 10.

1 Während der Probezeit beträg t die Kündigungsfrist beid seitig sieben Tage.
2 Während der weiteren neun M onate kann das Anstellungsver hältnis auf Ende des folgenden Mona ts und bei überjähriger Dauer auf Ende des zweiten folgenden Monats aufgelöst werden.
3 Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit sofort aufgelöst werden. Di e Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. Zur Auflösung zustä ndig ist die Anstellungsbehörde.
4 Der Auditor oder die Auditorin ha t Protokolle, zu deren Führung er oder sie herangezogen wurden, auch nach Auflösung des Anstel lungsverhältni sses fertig zu stellen.

§ 11.

Beim Austritt ist dem Audito r oder der Auditorin eine Be scheinigung über die Dauer der Täti gkeit auszustellen. Auf Wunsch hat sie sich über Leistung und Verhalten auszusprechen.

§ 12.

1 Während der Probezeit von dr ei Monaten steht den Audi toren und Auditorinnen ein Anfa ngslohn entsprechend Anlaufstufe 2 der Lohnklasse 8 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Per sonalgesetz
4 zu.
2 Der ordentliche Lohn vom Beginn des vierten bis zum Ende des zwölften Monats entspricht Anlauf stufe 1 der Lohnklasse 13 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
4 , sofern die Leistungen des Auditors oder der Auditorin das juristische Kanzlei personal wesentlich entlasten.
3 Bei einem über das Nettojahr hi naus dauernden Anstellungsver hältnis im Sinne von §
9 Abs. 4 entspricht der Lohn der Lohnstufe 1 der Lohnklasse 13 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz
4 .
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4
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4 Die ordentliche Besoldung ka nn vor dem vierten Monat ausge- richtet werden, wenn der Auditor oder die Auditorin nach dem Stu
- dium eine mehrmonatige juristische Tätigkeit auf einem Anwaltsbüro, bei einer Staatsanwaltschaft oder an einer adäquaten Stelle in der Ver
- waltung oder der Privati ndustrie ausgeübt hat und gleichzeitig Richter oder Richterinnen, Gerich tsschreiber oder Gerich tsschreiberinnen über
- durchschnittlich entlastet.
8

§ 13.

1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte amtliche Tätig
- keit.
2 Vorbehalten bleibt der Ersatz de r dienstlichen Auslagen, welcher sich nach den Bestimmungen de r Vollzugsverordnung zum Personal
- gesetz
4 richtet.

§ 14.

Auf das Anstellungsverhältnis der Auditoren und Audito
- rinnen sind im Übrigen die Best immungen des Personalgesetzes
2
, der Personalverordnung
3 und der Vollzugsverordnungen zum Personal
- gesetz
4 sinngemäss anwendbar.

§ 15.

8 Die Bezirksgerichte, das Ba urekursgericht und das Steuer
- rekursgericht können an einer schw eizerischen Hochschule immatri
- kulierten Studenten und Studentin nen der Rechts- und Staatswissen
- schaften in höheren Seme stern ohne Arbeitsverpf lichtung und Lohn Einblick in die Gerichtspraxis ge währen und ihnen gestatten, bei Be
- ratungen anwesend zu sein. Die Studenten und Studentinnen unter
- stehen dem Amtsgeheimnis und sind ausdrücklich auf ihre Schweige
- pflicht hinzuweisen, im Übrigen aber sind sie dieser Verordnung nicht unterstellt.

§ 16.

Je ein Exemplar di eser Verordnung und der übrigen per
- sonalrechtlichen Erlasse sind de n Auditoren und Auditorinnen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zu übergeben.

§ 17.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord
- nung über die Gerichtsauditoren vo m 11. Dezember 1974 aufgehoben.
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§ 18.

Die Verordnung tritt mit Wir kung auch auf die bestehenden Auditorenverhältnisse am 1. September 2000 in Kraft.
1 OS 56, 155 .
2 LS 177.10 .
3 LS 177.11 .
4 LS 177.111 .
5 LS 211.1 .
6 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 ( OS 58, 143 ). In Kraft seit 1. August 2003.
7 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 ( OS 65, 716 ; ABl 2010, 2138 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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