Kirchliches Datenschutz-Reglement
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.00 - 29 Kirchliches Datenschutz-Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.7 Kirchliches Datenschutz-Reglement (15./6. Dezember 1999 und 23. Mai 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 18 a der Kirchenordnung der evangelisch-reformier ten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , die römisch-katholische Zentra lkommission des Kantons Zürich, gestützt  auf  Art.  4 a  der  Kirchenordnung  der  römisch-katholischen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , und die Kirchenpflege der christka tholischen Kirchgemeinde Zürich beschliessen: I. Gemeinsame Bestimmungen für den gesamten kirchlichen Tätig keitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement ergänzt die staatliche Datenschutzgesetz gebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und gilt für die evangelisch-ref ormierte Landeskirche und die römisch-katholische  Körperschaft  so wie  die  christkatholische  Kirch gemeinde Zürich, soweit ihre ka ntonalen Organe oder Bezirkskirchen pflegen  Personendaten  be arbeiten.  Es  kommt  für  die  evangelisch- reformierten  und  römisch-katholis chen  Kirchgemeinden  zur  Anwen dung,  wenn  diese  keine  entsprec henden  Datenschutz-Reglemente erlassen oder solche unvollständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Bearbeitung  sämtlicher Personendaten  ist  auf  die  Er füllung der kirchlichen Aufgaben au szurichten, wie sie im staatlichen und kirchlichen Recht umschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschaffung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Einwohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Von  den  Einwohnerkontrollen  er halten  die  Kirchen  von Angehörigen  ihrer  Konfession  die für  die  Erfassung  der  Mitglieder erforderlichen Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Name,  Rufname,  weitere  Vornamen,  Adresse,  Konfession,  Ge schlecht,  Geburtsdatum,  Zivilstand, Heimatort  bzw.  Nationalität  bei Ausländern,   Aufenthalts-   bzw.   Ni ederlassungsstatus,   Zuzugs-   und Wegzugs-  bzw.  Todesdatum,  Zuzugs-  und  Wegzugs-  bzw.  Todesort, Bevormundung/Entmündigung  mit Name  und  Adresse  der  zustän digen  Vertretung  sowie  Anzahl der  Kinder  unter  sechzehn  Jahren, deren Konfession unbekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Bedarfsfall können die Daten nach bestimmten, von den Ein wohnerkontrollen geführten Kriterien, in Listenform bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.7 Kirchliches Datenschutz-Reglement Weitere Daten beschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die im Pfarrdienst Tätigen könne n im Einzelfall weitere zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwend ige Personendaten bei der Einwoh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nerkontrolle,  bei  der  Schulverwal tung,  bei  Spitalverwaltungen  oder anderen  amtlichen  Stel len  persönlich  oder  durch  die  von  ihnen  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - drücklich  bezeichnete n  Hilfspersonen  (z. B.  Personal  im  administra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiven, diakonischen oder katechetis chen Dienst) beziehen. Sie haben die Behandlung dieser Da ten unter dem Schutz des Berufs- bzw. Seel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorgegeheimnisses zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen sind Daten, wo imme r möglich, bei der betroffenen Person direkt zu erheben. Bekanntgabe bzw. Einschrän kung der Ver wendung von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Im Verkehr unter kirchlichen Organen und Institutionen, bei gemeinsamen  Aufgaben  auch  zwis chenkirchlich  unter  Organen  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiedener öffentlichrechtlich aner kannten Kirchen, dürfen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten  weitergegeben  werden,  soweit  die  Datenempfänger  am  kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Gemeindeleben bzw. an der Erfüllung kirchlicher Aufgaben be- teiligt sind und solche Angaben da für benötigen. Die Daten dürfen nur für den genannten Zweck verwende t und nicht weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   diesen   Datenaustausch   so llen   keine   Gebühren   erhoben werden. Sperrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Jede betroffene Pe rson kann ohne Angabe von Gründen ihre Daten sperren lassen. In diesem Fall ist eine Weitergabe nur zulässig, wenn dazu eine gesetzliche Pflich t besteht oder Gesu chstellende eine Behinderung in der Verfolgung schutzwürdiger Ansprüche gegenüber der betroffenen Person glaubhaft macht. Datensicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Für jede Datensammlung ist festzulegen, wer zur Bearbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung berechtigt ist und wer darüber hinaus Einblick nehmen darf. Für die Koordination ist eine verant wortliche Person zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle  Datensammlungen  (Karteie n,  Computerprogramme  sowie Kopien und Sicherheitskopien auf Da tenträgern usw.) dürfen nur den instruierten Verantwortlichen zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sämtliche  Personen,  denen  der Zugang  zu  eine r  Personendatei offen  steht,  müssen  abgesehen  vo n  der  allgemeinen Schweigepflicht (Amtsgeheimnis bzw. Berufsgeheim nis) über den Datenschutz orien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  geplanten  Anschlüssen  ans  In ternet  oder  an  andere  ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchliche Netzwerke ist durch geei gnete technische Massnahmen der unkontrollierte Datenbezug durch a ndere Angeschlossene zu verhin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern. Solche Anschlüsse sind den kantonalen Da tenschutzverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen der Kirchen (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9) zu melden und Inte rnet-Anschlüsse wenn möglich  über  vorhandene  kantonale Systeme  einzurichten  oder  über Systeme zu bewerkstelligen, di e keine Personendaten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.00 - 29 Kirchliches Datenschutz-Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Register
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die von der Behörde beauftragte Person führt ein Register über die gesammelten Daten nach Massgabe von Datenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und  -verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .  Darin  werden  auch  die Arten  beschränkt  zugäng licher  Daten  unter  Hinw eis  auf  die  Zuständigkeit  zu  deren  Bearbei tung vermerkt. II. Bestimmungen für die kant onalkirchliche Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  kantonalen  Kirchenbehör den  regeln  im  Rahmen  der Organisation von Verwaltung und ge samtkirchlichen Tätigkeitsberei chen Instruktion und Handhabung de s Datenschutzes gemäss diesem Reglement. Sie bezeichnen die hier für verantwortlichen Personen und bestimmen  die  Einzelheiten  über  de n  internen  Datenaustausch  und die  Zuständigkeit  für  die  Weiterga be  von  Daten  an  kirchliche  und zwischenkirchliche Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Berührungspunkten  sprechen  si ch  die  Verantwortlichen  der Kirchen miteinander ab und treffe n in Verbindung mit dem kantona len Datenschutzbeauftragten die notwendigen Massnahmen. III. Anwendbarkeit für die Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflege und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Kirchenpflege  trifft  mit der  Einwohnerkontrolle,  der Schulverwaltung  und  anderen  rege lmässigen  Datenlieferanten  die notwendigen Absprachen und gibt ihnen eine für Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege legt die List e von kirchlichen Mitteilungsblät tern,  Sammelwerken, Gruppen  und  Vereinen  fe st,  denen  Adressen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zugestellt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeinden bestimmen, in welcher Art Amtshandlungen wie  Abdankungen,  Taufen,  Trauungen ,  Firmung  bzw.  Konfirmation sowie,  mit  Zustimmung  der  Betro ffenen,  auch  wi chtige  Geburtstage und Jubiläen sowie Zu- und Wegzüg e oder Adressänderungen öffent lich  oder  im  Rahmen  kirchlicher Veranstaltungen  bekannt  gemacht werden. Vorbehalten bleiben Mitteil ungen gemäss Bestimmungen des allgemein anwendbare n Kirchenrechts, insbes ondere im Gottesdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Pfarramt  trägt  die  Verantwortung  für  zusätzliche,  auf  die seelsorgerliche  Tätigkeit  bezogene Personendaten.  In  Zweifelsfällen holen  Kirchenpflege  und  Pfarramt den  Rat  des  kantonalen  Daten schutzbeauftragten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.7 Kirchliches Datenschutz-Reglement Eigene oder ergänzende Bestimmungen zum Daten schutzreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Kirchenpflegen  können  na ch  örtlichen  Bedürfnissen ein  eigenes  Datenschutzreglement oder  in  einem  Anhang  zu  diesem Reglement ergänzende Bestimmungen erlassen. Mangels örtlicher Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelungen kommt das kantonale kirc hliche Reglement unmittelbar zur Anwendung. IV. Schlussbestimmung Inkrafttreten und Revisions verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 .
                            1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft. Sofern eine Kirchenbehörde (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) erst später ihre Zustimmung beschliesst, tritt es für ihre Kirche mit dem Datum ihres Beschlusses in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei späterem Revisionsbedarf ist das Vorgehen unter den zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Behörden abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 115 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 181.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 182.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Heute: Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2007 ( LS 170.4 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Heute:  Verordnung  über  die  Information  und  den  Datenschutz  (IDV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Mai 2008 ( LS 170.41 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 235.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 a Gemeindegesetz ( LS 131.1 ).