Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht
1 Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V
321.1 Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht (vom 3. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
89 Abs. 2 GOG
3 , beschliesst:
Zuständigkeit
bei Über
-
tretungen des
Bundesrechts
§ 1.
Den Städten Zürich und Winterthur kann auf Gesuch hin (§
89 GOG
3 ) die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen über tragen werden, mit Ausnahme der Übertretung von Vorschriften über a. Lotterien, Spiel und Wette, b. das Mietwesen, c. die Jagd und den Vogelschutz, d. den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung, e. den Strassenverkehr, soweit di e Zuwiderhandlung im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signali sierten Anschlüssen begangen wird, f. den Zivilschutz.
b. Übrige
Gemeinden
§ 2.
1 Den übrigen Gemeinden kann auf Gesuch hin die Verfol gung und Beurteilung von Übertr etungen übertragen werden von: a. Vorschriften über die Bahnpolizei; b. Vorschriften auf dem Gebi et des Gesundheitswesens; c. Vorschriften über den Strassenve rkehr, soweit die Zuwiderhand lung begangen wird durch
1. Fussgängerinnen oder Fussgänger,
2. Reiterinnen oder Reiter,
3. Personen, die Tiere oder He rden führen oder begleiten,
4. Personen, die Tierfuhrwe rke oder Handwagen führen,
5. Führerinnen, Führer, Halteri nnen oder Halter von Fahrrädern oder von Fahrzeugen, die bundesrec htlich den Fahrrädern gleich gestellt sind, jedoch unter Au sschluss der Motorfahrräder; d. signalisierten Fahrve rboten, einschliesslich des Befahrens von Ein bahnstrassen in verbotener Richtung;
a. Zürich und
Winterthur
2
321.1 Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V e. Vorschriften über das Anhalten und das Parkieren im Strassen
- verkehr; f.
7 gerichtlichen Verboten gemäss Art. 258 ZPO
4 .
2 Von der Befugnis gemäss Abs.
1 lit. c–e ausgenommen sind alle Übertretungen, die im Bereich vo n Autobahnen, Auto strassen sowie deren Nebenanlagen und signalisiert en Anschlüssen begangen werden.
3 Die Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung der Über
- tretungen übertragen wird, werd en im Anhang aufgeführt. Zuständigkeit bei Über tretungen des kantonalen und kommunalen Rechts
§ 3.
Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung von Über
- tretungen des Bundesrechts übertragen wurde, sind auch für die Ver
- folgung und Beurteilung von Über tretungen des kantonalen und kom
- munalen Rechts zuständig. Überweisung
§ 4.
Hält die zuständige Behörde eine ihre Kompetenz überstei
- gende Busse für angemessen, überweist sie die Akten dem Statthalter
- amt. Eine Rückweisung findet nicht statt.
1 OS 65, 761 ; Begründung siehe ABl 2010, 2429 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 211.1 .
4 SR 272 .
5 Eingefügt durch RRB vom 2. November 2011 ( OS 66, 954 ; ABl 2011, 3213
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
6 Eingefügt durch RRB vom 30. November 2011 ( OS 66, 984 ; ABl 2011, 3524
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
7 Eingefügt durch RRB vom 7. Januar 2014 ( OS 69, 97 ; ABl 2014-01-17
). In Kraft seit 1. April 2014.
8 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2015 ( OS 70, 446 ; ABl 2015-12-18
). In Kraft seit 1. Januar 2016.
3 Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V
321.1 Anhang
5 Gemeinden mit Befugnis zur Verf olgung und Beur teilung von Über tretungen:
8
1. Kloten
2. Uster
3. Winterthur
4. Zürich
5.
6 Dietikon
6.
6 Schlieren
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