Verordnung über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare
1 Verordnung über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare
231.21 Verordnung über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare (vom 21. Mai 2003)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare vom 21. Januar 2002
3 und auf Art. 72 Ab s. 3 des Steuerharmoni sierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990
4 , beschliesst:
1. Registrierung der Partnerschaft
Erklärung
§ 1.
1 Personen gleichen Geschlechts, die ihre Partnerschaft nach dem Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare
3 regist rieren lassen möchten, geben gege nüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten in persönl icher Anwesenheit eine entspre chende Erklärung ab.
2 Sie erklären ferner, dass sie a. weder durch leibliche Abstam mung noch durch Adoption mit einander in gerader Linie ve rwandt, Geschw ister oder Halb geschwister sind und sie zueina nder nicht in einem Stiefkind verhältnis stehen, b. keine bestehende Ehe oder regist rierte Partnerschaft verschwiegen haben, c. nicht unter Vormundschaft stehen, d. einen gemeinsamen Haushalt führen.
Dokumente
§ 2.
1 Schweizerinnen und Schweizer, die ihre Partnerschaft regist rieren lassen wollen, legen dem Zivilstandsamt folgende Dokumente vor: a. Personenstandsausweis, b. Schriftenempfangsschein oder Wohnsitzbestätigung der zürche rischen Wohnsitzgemeinde, c. die öffentliche Urkunde gemäss §
2 Abs. 1 lit. d des Gesetzes
3 .
2
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2 Ausländerinnen und Auslä nder, die ihre Part nerschaft registrie
- ren lassen wollen, legen folgende Dokumente vor: a. Dokumente über Geburt, Geschlec ht, Namen, Zivilstand, Staats
- angehörigkeit und Abstammung, b. Wohnsitzbestätigung der zü rcherischen Wohnsitzgemeinde, c. die öffentliche Urkunde gemäss §
2 Abs. 1 lit. d des Gesetzes
3
, d. Ausländerausweis.
3 Verfügt eine der Partnerinnen oder einer der Partner ausländischer Nationalität über keine Aufenthalt s- oder Niederlassungsbewilligung, so muss die Wohnsitzbestätigung und der Ausländeraus weis erst vor
- gelegt werden, wenn der Aufenthalt im Kanton Zürich fremdenpoli
- zeilich definitiv geregelt ist. Das Migrationsamt teilt dem Zivilstands
- amt den entsprechenden Entscheid mit.
4 Der Personenstandsausweis, die Wohnsitzbestätigung und die Dokumente gemäss Abs. 2 lit. a dürfe n in der Regel nicht älter als sechs Monate sein. Eintrag in das Partnerschafts register
§ 3.
1 Sind die Voraussetzungen für ei ne Registrierung erfüllt, er
- öffnet die Zivilstandsbeamtin oder de r Zivilstandsbeamte ein Blatt im Partnerschaftsregister mit folgenden Angaben: a. Tag, Monat und Jahr der Registrierung, b. Ort der Registrierung, c. für beide Partnerinnen oder Part ner: Familienname, Vornamen, Zivilstand, Heimatort oder Staa tsangehörigkeit, Ort und Datum der Geburt, Wohnsitz, d. die Unterschriften der Partneri nnen oder Partner sowie der Zivil
- standsbeamtin oder de s Zivilstandsbeamten.
2 Die von den Partnerinnen oder Pa rtnern vorgelegten Dokumente werden als Belege zum Register genommen.
3 Das Zivilstandsamt führt ein Pers onenverzeichnis zum Register. Lokalität
§ 4.
Für die Registrierung stellt di e Gemeinde in der Regel das Trauzimmer, andernfalls einen andern angemessenen Raum zur Ver
- fügung. Urkunde
§ 5.
Die Zivilstandsbeamti n oder der Zivilsta ndsbeamte händigt den Partnerinnen oder Partnern je eine beglaubigte Kopie des Regis
- terblattes aus. Mitteilung
§ 6.
Das Zivilstandsamt te ilt die Registrierung mittels beglaubig
- ter Kopie an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde mit, in der die Partnerinnen oder Part ner Wohnsitz haben.
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2. Einwohnerkontrolle
Registrierung
§ 7.
Die Einwohnerkontrolle merkt in ihren Registern an, a. ob für eine Person, die sich in der Gemeinde niedergelassen hat, eine registrierte Partnerschaft besteht, b. welches Zivilstandsamt die R egistrierung vorgenommen hat, c. das Datum der Registrierung, d. Name, Vorname und Geburtsdatu m der Partnerin oder des Part ners.
Mitteilung
§ 8.
Meldet sich eine Person, für die eine registrierte Partner schaft besteht, in einer Gemeinde ab, so teilt die Einwohnerkontrolle der Wegzugsgemeinde der Einwohnerkontrolle der Zürcher Zuzugs gemeinde das Vorliegen einer registrierten Partnerschaft mit.
3. Löschung
Au f ge m ei n
-
sames Begehren
§ 9.
1 Paare, die den Registereintra g löschen lassen möchten, unterzeichnen in persönlicher An wesenheit vor de r Zivilstandsbeam tin oder dem Zivilstand sbeamten eine schriftl iche Erklärung folgen den Inhalts: a. Wunsch, die registrierte Partnerschaft zu beenden, b. für jede Partnerin oder jeden Partner: Fa milienname, Vornamen, Ort und Datum der Geburt, Heimat ort oder Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Adresse.
2 Das Paar legt eine beglaubigte Kopie des betreffenden Blattes des Partnerschaftsregisters vor.
3 Zuständig ist das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners.
Auf einseitiges
Begehren
§ 10.
1 Will eine Partnerin oder ein Partner den Registereintrag auf einseitiges Begehren löschen lassen, unterzeichnet sie oder er in persönlicher Anwesenheit vor der Zi vilstandsbeamtin oder dem Zivil standsbeamten eine entspreche nde schriftliche Erklärung.
2 Sie gibt ferner für jede Partneri n oder jeden Partner an: Familien name, Vornamen, Ort und Datum der Geburt, Heimatort oder Staats angehörigkeit, Wohnsitz und Adresse.
3 Zuständig ist das Zivilstandsamt am Wohnsitz der Partnerin oder des Partners.
1. Erklärung
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2. Dokumente
§ 11.
Die Partnerin oder der Partner legt folgende Dokumente vor: a. eine beglaubigte Kopie des be treffenden Blatte s des Partner
- schaftsregisters, b. Bestätigungen der Einwohnerkon trollen oder andere Beweismittel, aus denen sich ergibt, dass das Paar seit mindestens zwei Jahren keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt.
3. Löschungs verfügung
§ 12.
1 Sind die Voraussetzungen erfü llt, verfügt das Zivilstands
- amt die Löschung des Registereintrags.
2 Es teilt der andern Partnerin oder dem andern Partner die Ver
- fügung unter dem Hinweis mit, dass sie oder er innert 30 Tagen Ein
- sprache gemäss §
10 a Abs. 2 lit. b VRG
2 führen kann.
3 Der Einspracheentscheid des Zivi lstandsamtes kann mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden. Durch Heirat oder Wegzug
§ 13.
1 Hat eine Person, für die eine registrierte Partnerschaft be
- steht, geheiratet, gibt sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich auf oder ist sie gestorben, so teilt dies die Einwohnerkontrolle der Wohnsitz- oder Wegzugsgemeinde dem registerführenden Zivilstandsamt mit.
2 Hat die Partnerin oder der Partne r dieser Person keinen Wohnsitz in dieser Gemeinde, so teilt die Einwohnerkon trolle dem Zivilstands
- amt auch Name, Vorname, Geburt sdatum und Adresse der Partnerin oder des Partners mit, soweit diese Angaben vorliegen.
3 Personen, die den Wohnsitz im Ka nton Zürich aufgeben, bestäti
- gen das gegenüber der Einwohnerkontrolle schr iftlich. Die Einwoh
- nerkontrolle klärt sie darüber auf, dass dadur ch die registrierte Part
- nerschaft aufgelöst wird. Löschung des Registereintrags
§ 14.
Das registerführende Zivilsta ndsamt merkt die Beendigung der registrierten Partnerschaft mi t Datum der nachfolgenden Ereig
- nisse auf dem Registerblatt an: a. gemeinsame Er klärung nach §
9 Abs. 1, b. Rechtskraft der Verfügung nach §
12, c. Heirat einer Partneri n oder eines Partners, d. Wegzug einer Partnerin oder eines Partners aus dem Kanton, e. rechtskräftige Ablehnung des Aufenthaltsgesuchs nach §
2 Abs. 3, f. Todestag. Mitteilung
§ 15.
Das Zivilstandsamt te ilt die Löschung des Registereintrags wie folgt mit: a. an das Zivilstandsamt, das die Registrierung vorgenommen hat, unter Beilage einer beglaubigten Kopie der gemeinsamen Erklä
- rung oder der rechtskrä ftigen Löschungsverfügung,
5 Verordnung über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare
231.21 b. an die Einwohnerkontrolle de r Zürcher Gemein de oder Gemein den, in denen die Partnerinne n oder Partner Wohnsitz haben, c. an die Personen, deren Regist ereintrag gelöscht worden ist, d. bei Ausländerinnen oder Auslä ndern an das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion
5 .
4. Wirkungen
Allgemeine
Wirkungen
§ 16.
Bei der Rechtsanwendung gelten Personen, für die eine registrierte Partnerschaft besteht, als Angehörige und als Lebenspart nerin oder Lebenspartner.
Steuerrecht
-
liche Folgen
§ 17.
1 Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Hand änderungssteuer gelten die Partne rinnen und Partner als verheiratet.
2 Für die Staats- und allgemeinen Gemeindesteuern werden die Partnerinnen und Partner getrennt besteuert.
Informations
-
pflicht der
Partnerinnen
und Partner
§ 18.
1 Personen, für die ei ne registrierte Partnerschaft besteht, geben dies der Einwohnerkontroll e bei der Anmeldung in der Ge meinde bekannt.
2 Melden sie sich in der Gemeinde ab, so geben sie der Einwohner kontrolle den neuen Wohns itz mit Adresse bekannt.
3 Eine Person, für die eine registri erte Partnerschaft besteht, teilt dem registerführenden Zivilstands amt mit, wenn sie heiratet oder wenn sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich aufgibt.
Gebühren
§ 19.
1 Die Zivilstandsä mter erheben folgende Gebühren: a. Registrierung einer Partnerschaft einschliesslich Abgabe der Urkunden Fr. 200 b. Auflösung einer Partnerschaft auf Grund gemeinsamer Erklärung Fr. 150 c. Auflösung der Partnerschaft auf Grund einseitige r Erklärung Fr. 250 d. Auszug aus dem Partnerschaftsregister Fr.
25 e. zusätzlicher ausserordentlicher Aufwand des Zivilstandsamtes, pro halbe Stunde Fr.
50
2 Die Auslagen werden separat verrechnet.
3 Die Gebühren werden von der Person oder von den Personen bezogen, die den Aufwand verursacht haben.
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5. Schlussbestimmung Inkrafttreten
§ 20.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
1 OS 58, 116.
2 LS 175.2.
3 LS 231.2.
4 SR 642.14.
5 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
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