Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die ... (672.606)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die ... (672.606)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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672.606 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 19./25. August 1987)
1 Die Regierungen der Kantone Zürich und Obwalden vereinbaren was folgt:
1. Zuwendungen durch letztwilli ge Verfügungen oder Schenkun gen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten: a. des andern Kantons, b. der Gemeinden des andern Kantons, c. der juristischen Personen des ö ffentlichen und privaten Rechts mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken des andern Kantons gemacht werden, sind am Wohnort de s Erblassers ode r Schenkgebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
2.
1 Diese Vereinbarung tritt in Kr aft, nachdem ihr die Regierun gen beider Kantone zugestimmt haben.
2 Sie kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Beob achtung einer Frist von sech s Monaten gekündigt werden.
1 OS 50, 209.