Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (632.11)
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Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

1 Verordnung zum Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz
632.11
1. 10. 10 - 70 Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (vom 12. November 1986)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Steuerbehörden und Verfahrensgrundsätze
I. Vollzug

§ 1.

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1 Das kantonale Steueramt voll zieht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) vom 28. September 1986
4 , soweit nachfolgend nichts Ab weichendes geregelt ist.
2 Die Finanzdirektion entscheidet über Rekurse gemäss §§
61 Abs. 2 und 64 Abs. 2 ESchG
4 .
II. Verweisung

§ 2.

6 Es gelten sinngemäss: a. §
119 des Steuergesetzes
2 über den Ausstand, b. §§
2–15, §
21 Abs. 1 und 2 sowie §§
23–25 der Verordnung zum Steuergesetz
3 . B. Ausgleichs- und Nachsteuerzins
I. Grundsatz

§ 3.

Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen werden wie Steuern be handelt und im Veranlagung sverfahren festgesetzt.
II. Aus
-
gleichszins

§ 4.

1 Hat der Empfänger einer steuerbaren Schenkung die Steuer erklärung für die Schenkungssteuer ni cht oder verspätet eingereicht, wird ein Ausgleichszins erhoben, wenn die Steuererklärung bis 31. März des auf den Vollzug der Schenkung folgenden Kalenderjahres nicht eingereicht wird.
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2 Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn Personen, denen eine Steuerermäs sigung im Sinn von §
25 a des Gesetzes
4 gewährt wurde, nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Nachve ranlagung nicht innert Frist eine Steuererklärung einreichen.
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2. Berechnung

§ 5.

6 Der Ausgleichszins wird ab 1. April des auf den Vollzug der Schenkung oder den Eintritt der Vo raussetzungen für die Nachveran lagung folgenden Kale nderjahres bis zum Eing angsdatum der Steuer erklärung oder bei unterlassener Einreichung bis zum Tag der Veran lagung berechnet.
1. Erhebung
2
632.11 Verordnung zum Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz III. Nachsteuer zins

§ 6.

Der Nachsteuerzins wird ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Veranlagung bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens berechnet. Bei Selbstanzeige wird der Nach
- steuerzins nur bis zum Datu m ihres Eingangs berechnet. IV. Zinssätze

§ 7.

1 Die Zinssätze für Ausgleichsund Nachsteuerzinsen wer
- den durch die Finanzdirektion festgesetzt.
2 Die Finanzdirektion bestimmt, in wieweit wegen Geringfügigkeit auf die Erhebung von Ausgleichs- un d Nachsteuerzinsen verzichtet wird. C. Steuerbezug I. Vergütungs zinsen

§ 8.

1 Vergütungszinsen auf Erbs chafts- und Schenkungssteuer
- vorauszahlungen werden im Umfang der veranlagten Steuer ausgerich
- tet.
2 Die Vorauszahlung wird vom Tag der Steuerzahlung an bis zum Tag der Veranlagung zu den in den jeweiligen Zeiträumen gültigen Sätzen verzinst. II. Steuerrück erstattungen

§ 9.

7 Die Steuerrückerstattungen in folge Herabsetzung des Steuer
- betrags im Rechtsmitte lverfahren werden vo m Tag der Zahlung an, frühestens aber nach Ablauf der Zahlungsfrist, bis zum Tag der Steuer
- rückerstattung verzinst. III. Zinssätze

§ 10.

7 Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze für Vergütungs- und Verzugszinsen sowie für Zinsen auf Steuerrückerstattungen fest. IV. Zahlungs erleichterungen

§ 11.

1 Stundung und Ratenzahlungen sind nur zu bewilligen, wenn die Zahlung des Steuerbetrag s für den Steuerpflichtigen eine Härte bedeutet und ausreichende Si cherheit durch Hinterlegen guter Wertpapiere, Grundpfandverschreib ung oder Solidarbürgschaft geleis
- tet wird.
2 Auf Sicherstellung kann verzic htet werden, wenn das der Erb
- schafts- oder Schenkungssteuer unte rliegende Vermögen seit dem Übergang auf den Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden einen er
- heblichen Wertzerfall erfahren hat und der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel verfügt.
3 Dem Empfänger einer periodische n Leistung, ausgenommen Nutz
- niessungsberechtigten, sind Ratenzah lungen zu bewilligen, wenn der Steuerpflichtige nicht über genüge nd andere Mittel für die Zahlung des Steuerbetrags verfügt.
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3 Verordnung zum Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz
632.11
1. 10. 10 - 70 D. Schlussbestimmungen
I. Übergangs
-
bestimmung

§ 12.

1 Die Bestimmungen dieser Ve rordnung finden nach ihrem Inkrafttreten auf sämtliche Erbs chafts- und Schenkungssteuerverfah ren Anwendung.
2 Ausgleichszinsen werden frühestens ab 1. April 1989 berechnet.
3 Nachsteuerzinsen werden nur bei den nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Nachsteuerverfahren und frühestens ab
1. Januar 1987 erhoben.
II. Inkrafttreten

§ 13.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
1 OS 49, 828.
2 LS 631.1 .
3 LS 631.11 .
4 LS 632.1 .
5 Eingefügt durch RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 303). In Kraft seit
1. Oktober 2000.
6 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 303). In Kraft seit
1. Oktober 2000.
7 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 468 ; ABl 2010, 1481 ). In Kraft seit 1. August 2010.
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