Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
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1. 7. 01 - 33 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
414.231 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil (vom 7. Februar 2001)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die §§
11 und 18 Abs. 2 Ziffer 4 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998
2 , beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt de r Vereinbarung über die Hoch schule Rapperswil bei. II. Der Abschluss der Vereinbaru ng bedarf der Genehmigung des Kantonsrates
3 . III. Veröffentlichung dieses Besc hlusses und der Ve reinbarung in der Gesetzessammlung.
1 OS 56, 600 .
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414.11 .
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. Mai 2001.
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414.231 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil (vom 19. September 2000) Die Kantone Zürich, St. Gallen, Schwyz und Glarus vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Art.
1. Die Kantone Zürich, St. Gall en, Schwyz und Glarus füh
- ren die Hochschule Rappe rswil (Hochschule). Die Hochschule ist eine selbstständi ge öffentlichrech tliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Rapperswil SG. Die Regierungen der Vertragska ntone können die Trägerschaft durch weitere Kantone erweitern. Zweck und Auftrag Art.
2. Die Hochschule nutzt ihr innov atives Potenzial und ihre Autonomie zur Stärkung der Wirtschaftsregion. Die Hochschule: a) bereitet durch prax isorientierte Diplomst udien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Er
- kenntnisse und Methoden erfordern; b) ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungs
- veranstaltungen; c) führt in ihrem Tätigkeitsbereic h anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und er bringt Dienstleistungen für Dritte; d) leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke. Steuerbefreiung Art.
3. Die Hochschule ist von den St aats- und Gemeindesteuern der Vertragskantone befreit für: a) Einkünfte und Vermögen; b) Zuwendungen.
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414.231 II. Organisation
Regierungen Art.
4. Die Regierungen der Vert ragskantone üben die Ober aufsicht über die Hochschule aus. Sie genehmigen einstimmig: a) den Entwicklungs- und Finanzplan; b) das Budget und die Leistungsvereinbarung; c) die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht; d) die Erweiterung oder Verrin gerung des Studienangebotes*; e) die Höhe der Studiengebühren; f) die Anordnung von Zu lassungsbeschränkungen; g) die Vereinbarung über die In tegration in einen Fachhochschul verbund. Die Vereinbarung nach Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung geht mit Bezug auf Kompetenzen und Zustän digkeiten den übrigen Bestim mungen dieser Vereinba rung vor. Ausgenomme n sind Art. 4 Abs. 2 lit. d und Art. 14 Abs. 2.
Hochschulrat Art.
5. Der Hochschulrat besteht aus Vertretungen der Vertrags kantone. Wirtschaft, universitäre Hochschulen und Standortgemeinde sollen nach Möglichkeit angemessen vertreten sein. Es wählen: a) die Regierung des Kantons Zürich fünf Mitglieder; b) die Regierung des Kantons St.Gallen zwei Mitglieder; c) die Regierungen der Kantone Schw yz und Glarus je ein Mitglied. Der Hochschulrat konstituiert sich selbst. Der Präsident bzw. die Präsidentin und der Vize präsident bzw. die Vizepräsidentin werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei Änderungen in der Zusammen setzung der Trägerschaft wird die Zusammensetzung des Hochschulrates angepasst.
b) Aufgaben Art.
6. Der Hochschulrat ist das ober ste Organ der Hochschule. Er beschliesst zuha nden der Regierungen: a) den Entwicklungs- und Finanzplan; b) das Budget und die Leistungsvereinbarung; c) die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht; * Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, Landschaftsarchitektur, Maschinenbau, Raumplanung.
a) Zusammen-
setzung,
Wahl und
Konstituierung
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414.231 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil d) die Erweiterung oder Verrin gerung des Studienangebotes; e) die Höhe der Studiengebühren; f) die Anordnung von Zu lassungsbeschränkungen. Im Weiteren obliegen ihm insbesondere: a) die Genehmigung des Leitbildes; b) die Genehmigung des Namens , der Organisation und die Fest
- legung der Führungsstruktur; c) die Qualitätssicherung; d) der Erlass der Studienpläne; e) der Erlass der Reglemente, insb esondere über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen, di e Promotionen und die Diplome, sowie ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständig
- keit; f) der Erlass der Disziplinarv orschriften für Studierende; g) der Erlass der Pe rsonalverordnung; h) die Wahl, Qualifikation, Besol dung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung; i) die Anstellung und Entlassung v on Dozierenden mi t unbefristeter Anstellung; j) die Verleihung des Professortitels; k) der Entscheid über Rekurse ge gen Anordnungen unterer Organe der Hochschule; l) der Erlass der übrigen Vorschrifte n, die für den Vollzug der Verein
- barung notwendig sind. c) Delegation und Beizug Dritter Art.
7. Der Hochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Aus
- schuss aus seiner Mitte oder der Pr äsidentin oder dem Präsidenten übertragen. Er kann Fach- oder andere Au sschüsse einsetzen und aussen
- stehende Beraterinnen od er Berater beiziehen. Schulleitung Art.
8. Die Schulleitung ist das ope rative Führungsorgan der Hochschule. Die unmittelbare Leit ung der Hochschule sowie die Vertretung nach aussen obliegen dem Rektor oder der Rektorin, soweit diese Ver
- einbarung oder weitere Erlasse nichts anderes bestimmen. Der Rektor oder die Rektorin ka nn Mitgliedern der Schulleitung Befugnisse übertragen.
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Rekurs
-
kommission Art.
9. Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Es bezeichnen auf ihre Amtsdauer: a) die Regierung des Kantons Zürich zwei Mitglieder; b) die Regierungen der Kantone St. Gallen, Schwyz und Glarus je ein Mitglied. Die Mitglieder der Rekurskommiss ion sind nicht in anderer Stel lung für die Hochschule tätig. Die Rekurskommission konsti tuiert sich selbst.
b) Aufgaben Art.
10. Die Rekurskommission beurte ilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entsch eide des Hochschulrates.
c) Verfahrens
-
recht Art.
11. Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechts pflege des Sitzkantons. Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.
Zulassungs
-
beschränkungen Art.
12. Der Hochschulrat kann den Regierungen der Vertrags kantone für einzelne oder alle Studiengänge Zulassungsbeschränkun gen beantragen, soweit diese mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbe triebes erforderlich sind. Zulassungsbeschränkungen setzen voraus, dass: a) die Hochschule ge eignete Massnahmen zur Vermeidung der Be schränkung ergriffen hat; b) die finanziellen Mittel der Vert ragskantone eine Kapazitätserhö hung der Hochschule nicht zulassen; c) die Koordination mit anderen Anbietern vergleichbarer Studien gewährleistet ist. Die Zulassungsbeschrä nkungen werden für je des Studienjahr neu angeordnet. III. Finanzhaushalt
Entwicklungs-
und Finanzplan;
Globalbudget;
Leistungs
-
vereinbarung Art.
13. Auf der Basis eines mehrjä hrigen Entwicklungs- und Finanzplanes gewähren die Vertra gskantone die Kosten- und Investi tionsbeiträge für den Betrieb der Hochschule. Die Beiträge werden leistung sbezogen und mit einem Global budget gewährt. Die von der Hochschule zu erbrin gende Leistung wird zwischen dem Hochschulrat und der Schulleit ung jährlich vereinbart. Die Leis tungsvereinbarung enthält auch Bestimmungen über Qualitätssiche rung, Qualitätsentwicklung u nd Berichtswesen/Controlling.
a) Zusammen-
setzung,
Wahl und
Konstituierung
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414.231 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil Einnahmen; Vereinbarkeit mit Zweck und Auftrag Art.
14. Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a) Anteile der Vertragskantone; b) Standortbeitrag de s Kantons St.Gallen; c) Beiträge Dritter; d) Studiengebühren; e) andere Gebühren; f) Entgelte für Leistungen an Dritte. Die auf der Basis der Zahl der Studierenden je Studiengang be
- zahlten Bundesbeiträge werden de r Hochschule uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Die finanzielle Unterstützung de r Hochschule durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte dürfen Zweck und Auf
- trag der Hochschule nicht beeinträchtigen. Standortbeitrag Art.
15. Der Kanton St. Gallen leistet vora b einen jährlichen Standortbeitrag von 100
000 Franken (Stand 1. Januar 2001). Dieser Betrag wird nach jeweils fünf Jahren an den Index der Kon
- sumentenpreise angepasst. Gebühren Art.
16. Bei der Festsetzung der Gebühren werden die an ver
- gleichbaren schweizerischen Hoch schulen geltenden Ansätze berück
- sichtigt. Der Schulleitung kann in besond eren Fällen die Gebühren teil
- weise oder ganz erlassen. Dienstleistungen, Na chdiplomstudien und Na chdiplomkurse sind in der Regel kostendecken d in Rechnung zu stellen. Anteile der Vertrags kantone Art.
17. Die Anteile der Vertragskant one bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit st ipendienrechtlichem Wohnsitz auf ihrem Gebiet. Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr voran
- gehenden drei Jahre. Stic htag ist der 15. Mai. Die Vertragskantone übe rweisen die veranschlagten Anteile in quartalsweisen Quoten im Voraus. Di e letzte Quote wird jeweils nach einem provisorischen Abschluss vom 10. Dezember festgelegt. Rücklagen und Rückstellungen Art.
18. Die Regierungen können Rü cklagen und Rückstellun
- gen bewilligen. Die gesamten Rücklagen (Reserven) dürfen 5 Prozent der Bruttoaufwendungen nicht übersteigen. Ist der Rechnungssaldo schlechter al s bewilligt, wird die Differenz durch Auflösung von Rücklagen ge deckt oder auf neue Rechnung vor
- getragen.
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Rechnungs- und
Berichtswesen Art.
19. Die Hochschule führt eine Kosten- und Leistungsrech nung sowie ein Berichts wesen nach den Vorschriften des Bundes. Der Hochschulrat erlässt ein Finanzreglement.
Finanzkontrolle Art.
20. Die Regierungen der Vertrags kantone regeln die Finanz kontrolle. IV. Haftung und Verantwortlichkeit
Grundsatz Art.
21. Die Haftung der Hochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals ri chten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
Disziplinarrecht Art.
22. Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Diszipli narrecht des Sitzkantons. V. Schlussbestimmungen
Vollstreckbar
-
keit Art.
23. Die auf Geldzahlung oder Si cherheitsleistung gerichte ten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöff nung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
Kündigung Art.
24. Die Regierungen der Vertra gskantone können die Mit gliedschaft unter Beachtung einer Fris t von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
Aufhebung
bisherigen
Rechts Art.
25. Die Interkantonale Verein barung über das Technikum Rapperswil vom 20. Mai 1970 wird aufgehoben. Bestehende Reglemente und Vorsch riften, die auf der bisherigen Vereinbarung basieren, behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hochschulrat ihre Gültigkeit.
Vollzug Art.
26. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr mindes tens drei Vertragska ntone beigetreten sind.
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