Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
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                            1. 7. 01 - 33 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.231 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil (vom 7. Februar 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und 18 Abs. 2 Ziffer 4 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.   Der  Kanton  Zürich  tritt  de r  Vereinbarung  über  die  Hoch schule Rapperswil bei. II.  Der Abschluss der Vereinbaru ng bedarf der Genehmigung des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . III.   Veröffentlichung dieses Besc hlusses und der Ve reinbarung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 600 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            414.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. Mai 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            414.231 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil (vom 19. September 2000) Die Kantone Zürich, St. Gallen, Schwyz und Glarus vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Kantone Zürich, St. Gall en, Schwyz und Glarus füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren die Hochschule Rappe rswil (Hochschule). Die Hochschule ist eine selbstständi ge öffentlichrech tliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Rapperswil SG. Die  Regierungen  der  Vertragska ntone  können  die  Trägerschaft durch weitere Kantone erweitern. Zweck und Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die  Hochschule  nutzt  ihr  innov atives  Potenzial  und  ihre Autonomie zur Stärkung der Wirtschaftsregion. Die Hochschule: a)   bereitet   durch   prax isorientierte   Diplomst udien   auf   berufliche Tätigkeiten  vor,  welche  die Anwendung  wissenschaftlicher  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kenntnisse und Methoden erfordern; b)  ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veranstaltungen; c)   führt in ihrem Tätigkeitsbereic h anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und er bringt Dienstleistungen für Dritte; d)  leistet   massgebliche   Beiträge an   nationale   und   internationale Kompetenznetzwerke. Steuerbefreiung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die Hochschule ist von den St aats- und Gemeindesteuern der Vertragskantone befreit für: a)   Einkünfte und Vermögen; b)  Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 01 - 33 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.231 II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die  Regierungen  der  Vert ragskantone  üben  die  Ober aufsicht über die Hochschule aus. Sie genehmigen einstimmig: a)   den Entwicklungs- und Finanzplan; b)  das Budget und die Leistungsvereinbarung; c)   die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht; d)  die Erweiterung oder Verrin gerung des Studienangebotes*; e)   die Höhe der Studiengebühren; f)   die Anordnung von Zu lassungsbeschränkungen; g)   die  Vereinbarung  über  die  In tegration  in  einen  Fachhochschul verbund. Die  Vereinbarung  nach  Abs.  2  lit. g  dieser  Bestimmung  geht  mit Bezug  auf  Kompetenzen  und  Zustän digkeiten  den  übrigen  Bestim mungen  dieser  Vereinba rung  vor.  Ausgenomme n  sind  Art.  4  Abs.  2 lit. d und Art. 14 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulrat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Der Hochschulrat besteht aus Vertretungen der Vertrags kantone. Wirtschaft, universitäre Hochschulen und Standortgemeinde sollen nach Möglichkeit angemessen vertreten sein. Es wählen: a)   die Regierung des Kantons Zürich fünf Mitglieder; b)  die Regierung des Kantons St.Gallen zwei Mitglieder; c)   die Regierungen der Kantone Schw yz und Glarus je ein Mitglied. Der  Hochschulrat  konstituiert  sich selbst.  Der  Präsident  bzw.  die Präsidentin  und  der  Vize präsident  bzw.  die  Vizepräsidentin  werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei  Änderungen  in  der  Zusammen setzung  der  Trägerschaft  wird die Zusammensetzung des Hochschulrates angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Der Hochschulrat ist das ober ste Organ der Hochschule. Er beschliesst zuha nden der Regierungen: a)   den Entwicklungs- und Finanzplan; b)  das Budget und die Leistungsvereinbarung; c)   die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht; * Bauingenieurwesen,  Elektrotechnik, Informatik,  Landschaftsarchitektur, Maschinenbau, Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.231 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil d)  die Erweiterung oder Verrin gerung des Studienangebotes; e)   die Höhe der Studiengebühren; f)   die Anordnung von Zu lassungsbeschränkungen. Im Weiteren obliegen ihm insbesondere: a)   die Genehmigung des Leitbildes; b)  die  Genehmigung  des  Namens ,  der  Organisation  und  die  Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legung der Führungsstruktur; c)   die Qualitätssicherung; d)  der Erlass der Studienpläne; e)   der Erlass der Reglemente, insb esondere über die Aufnahme der Studierenden,  die  Prüfungen,  di e  Promotionen  und  die  Diplome, sowie ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit; f)   der Erlass der Disziplinarv orschriften für Studierende; g)   der Erlass der Pe rsonalverordnung; h)  die Wahl, Qualifikation, Besol dung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung; i)   die Anstellung und Entlassung v on Dozierenden mi t unbefristeter Anstellung; j)   die Verleihung des Professortitels; k)  der Entscheid über Rekurse ge gen Anordnungen unterer Organe der Hochschule; l)   der Erlass der übrigen Vorschrifte n, die für den Vollzug der Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung notwendig sind. c) Delegation und Beizug Dritter Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Der  Hochschulrat  kann  einzelne  Aufgaben  einem  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuss  aus  seiner  Mitte  oder  der  Pr äsidentin  oder  dem  Präsidenten übertragen. Er  kann  Fach-  oder  andere  Au sschüsse  einsetzen  und  aussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehende Beraterinnen od er Berater beiziehen. Schulleitung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Die  Schulleitung  ist  das  ope rative  Führungsorgan  der Hochschule. Die  unmittelbare  Leit ung  der  Hochschule  sowie  die  Vertretung nach aussen obliegen dem Rektor oder der Rektorin, soweit diese Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung oder weitere Erlasse nichts anderes bestimmen. Der Rektor oder die Rektorin ka nn Mitgliedern der Schulleitung Befugnisse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 01 - 33 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Die  Rekurskommission  besteht aus  fünf  Mitgliedern.  Es bezeichnen auf ihre Amtsdauer: a)   die Regierung des Kantons Zürich zwei Mitglieder; b)  die Regierungen der Kantone St. Gallen, Schwyz und Glarus je ein Mitglied. Die Mitglieder der Rekurskommiss ion sind nicht in anderer Stel lung für die Hochschule tätig. Die Rekurskommission konsti tuiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Die Rekurskommission beurte ilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entsch eide des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechts pflege des Sitzkantons. Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Der  Hochschulrat  kann  den  Regierungen  der  Vertrags kantone für einzelne oder alle Studiengänge Zulassungsbeschränkun gen  beantragen,  soweit  diese  mit Rücksicht  auf  die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbe triebes erforderlich sind. Zulassungsbeschränkungen setzen voraus, dass: a)   die  Hochschule  ge eignete  Massnahmen  zur  Vermeidung  der  Be schränkung ergriffen hat; b)  die  finanziellen  Mittel  der  Vert ragskantone  eine  Kapazitätserhö hung der Hochschule nicht zulassen; c)   die  Koordination  mit  anderen Anbietern  vergleichbarer  Studien gewährleistet ist. Die Zulassungsbeschrä nkungen werden für je des Studienjahr neu angeordnet. III. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwicklungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Finanzplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Globalbudget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Auf  der  Basis  eines  mehrjä hrigen  Entwicklungs-  und Finanzplanes gewähren die Vertra gskantone die Kosten- und Investi tionsbeiträge für den Betrieb der Hochschule. Die  Beiträge  werden  leistung sbezogen  und  mit  einem  Global budget gewährt. Die  von  der  Hochschule  zu  erbrin gende  Leistung wird  zwischen dem Hochschulrat und der Schulleit ung jährlich vereinbart. Die Leis tungsvereinbarung  enthält  auch Bestimmungen  über  Qualitätssiche rung, Qualitätsentwicklung u nd Berichtswesen/Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.231 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil Einnahmen; Vereinbarkeit mit Zweck und Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a)   Anteile der Vertragskantone; b)  Standortbeitrag de s Kantons St.Gallen; c)   Beiträge Dritter; d)  Studiengebühren; e)   andere Gebühren; f)   Entgelte für Leistungen an Dritte. Die  auf  der  Basis  der  Zahl  der Studierenden  je  Studiengang  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahlten Bundesbeiträge werden de r Hochschule uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Die finanzielle Unterstützung de r Hochschule durch Dritte und die Erbringung  von  Dienstleistungen für  Dritte  dürfen  Zweck  und  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag der Hochschule nicht beeinträchtigen. Standortbeitrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Der  Kanton  St. Gallen  leistet  vora b  einen  jährlichen Standortbeitrag von 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken (Stand 1. Januar 2001). Dieser Betrag wird nach jeweils fünf Jahren an den Index der Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sumentenpreise angepasst. Gebühren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Bei  der  Festsetzung  der  Gebühren  werden  die  an  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichbaren schweizerischen Hoch schulen geltenden Ansätze berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigt. Der  Schulleitung  kann  in  besond eren  Fällen  die  Gebühren  teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise oder ganz erlassen. Dienstleistungen,  Na chdiplomstudien  und  Na chdiplomkurse  sind in der Regel kostendecken d in Rechnung zu stellen. Anteile der Vertrags kantone Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Die  Anteile  der  Vertragskant one  bemessen  sich  nach dem Anteil der Studierenden mit st ipendienrechtlichem Wohnsitz auf ihrem Gebiet. Massgebend  ist  der  Durchschnitt der  dem  Rechnungsjahr  voran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehenden drei Jahre. Stic htag ist der 15. Mai. Die  Vertragskantone  übe rweisen  die  veranschlagten  Anteile  in quartalsweisen Quoten im Voraus. Di e letzte Quote wird jeweils nach einem provisorischen Abschluss vom 10. Dezember festgelegt. Rücklagen und Rückstellungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Die  Regierungen  können  Rü cklagen  und  Rückstellun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen bewilligen. Die gesamten Rücklagen (Reserven) dürfen 5 Prozent der Bruttoaufwendungen nicht übersteigen. Ist der Rechnungssaldo schlechter al s bewilligt, wird die Differenz durch Auflösung von Rücklagen ge deckt oder auf neue Rechnung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 01 - 33 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berichtswesen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Die  Hochschule  führt  eine Kosten-  und  Leistungsrech nung sowie ein Berichts wesen nach den Vorschriften des Bundes. Der Hochschulrat erlässt ein Finanzreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzkontrolle Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Die Regierungen der Vertrags kantone regeln die Finanz kontrolle. IV. Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Die Haftung der Hochschule und die Verantwortlichkeit ihrer  Organe  sowie  des  Personals  ri chten  sich  nach  den  Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinarrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Diszipli narrecht des Sitzkantons. V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollstreckbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Die  auf  Geldzahlung  oder  Si cherheitsleistung  gerichte ten  rechtskräftigen  Verfügungen und  Entscheide  der  Schulorgane stehen  hinsichtlich  der  Rechtsöff nung  vollstreckbaren  gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Die  Regierungen  der  Vertra gskantone  können  die  Mit gliedschaft unter Beachtung einer Fris t von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Die  Interkantonale  Verein barung  über  das  Technikum Rapperswil vom 20. Mai 1970 wird aufgehoben. Bestehende  Reglemente  und  Vorsch riften,  die  auf  der  bisherigen Vereinbarung  basieren,  behalten bis  zu  ihrer  Aufhebung  durch  den Hochschulrat ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr mindes tens drei Vertragska ntone beigetreten sind.