Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien
Nr. 541o Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien vom 27. Juni 2018 (Stand 1. August 2018) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsatz
1 Die Theologische Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber.
2 Der Grad einer oder eines Dr. phil. in theologischen Studien anerkennt eine eigenstän
- dige Forschungsleistung in Form einer Dissertation, die zum Fortschritt der Wissen
- schaft beiträgt. Weitere für das Doktorat erforderliche wissenschaftliche Leistungen sind im Rahmen des Promotionsstudiums sowie im abschliessenden Doktoratsexamen zu er
- bringen.
3 Das Doktorat an der Schnittstelle zwischen Lehre und Forschung dient: a. der Entwicklung einer wissenschaftlichen Kompetenz, verstanden als Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit, b. dem Erwerb fachlicher (disziplinärer und interdisziplinärer), methodischer und transversaler Kenntnisse und Kompetenzen,
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-047
2 Nr. 541o c. der wissenschaftlichen Sozialisation und Netzwerkbildung mit Doktorandinnen und Doktoranden sowie weiteren Forschenden und Fachpersonen in der Schweiz und international. Es bereitet auf eine forschungsorientierte Tätigkeit im universitären und ausseruniversi
- tären Bereich vor und befähigt zur Übernahme anspruchsvoller beruflicher Aufgaben und Funktionen.
§ 2
Promotionsausschuss
1 Der Promotionsausschuss beschliesst im Zusammenhang mit den Grundsatzfragen und Regelungen zur Promotion sowie den einzelnen Entscheidungen bezüglich Promotions
- studium und Promotionsverfahren, soweit nicht die Dekanin oder der Dekan zuständig ist.
2 Dem Promotionsausschuss gehören die promovierten Mitglieder der Fakultätsver sammlung an. Den Vorsitz führt die Dekanin oder der Dekan.
§ 3
Zulassung zum Promotionsstudium
1 Zum Promotionsstudium wird zugelassen, wer an der Herkunftsinstitution promovieren kann, einen mindestens mit dem Gesamtprädikat «magna cum laude» bestandenen Mas
- terabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und eine Zusage zur Erstbetreuung der Dissertation eines Mitglieds des Professoriums der Theologischen Fakultät erhalten hat.
2 Kandidatinnen oder Kandidaten für das Promotionsstudium haben mit ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer eine Doktoratsvereinbarung abzuschliessen. Diese regelt das beab
- sichtigte Betreuungsverhältnis, allfällige Auflagen und Bedingungen (Ergänzungsstudi
- en) sowie den voraussichtlichen Arbeits- und Zeitplan für die Dissertation.
Nr. 541o
3
2 Promotionsleistungen
§ 4
Promotionsstudium
1 In den ersten zwei Jahren sind im Rahmen der in § 1 genannten Zielsetzungen des Doktorats 60 ECTS-Credits (European Credit Transfer and Accumulation System; im Folgenden «Credits», abgekürzt CP) zu erwerben. Die zu erbringenden Leistungen ver
- teilen sich auf die folgenden drei Bereiche: a. Der Nachweis einer Spezialisierung wird erbracht durch das Verfassen einer schriftlichen Arbeit. Damit wird auf die Entwicklung einer wissenschaftlichen Kompetenz, verstanden als Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit hingearbeitet. In diesem Bereich werden 30 Credits erworben, aufgeteilt in:
1. eine schriftliche Arbeit, die Vorarbeiten zur Dissertation beinhalten kann, beispielsweise ein Forschungsüberblick, der den aktuellen Stand der For
- schung im Bereich des Dissertationsthemas aufzeigt, oder eine qualitative Studie im Rahmen der Forschungsthese
20 CP
2. individuelle Förderung von Kompetenzen im Promotionsfach wie beispiels
- weise Sprachkompetenz
10 CP b. Der Erwerb fachlicher, methodischer und transversaler Kenntnisse und Kompe
- tenzen wird befördert durch die Teilnahme an fachspezifischen Forschungskollo
- quien, an denen die eigene Forschungsarbeit präsentiert und diskutiert wird, in der wissenschaftlichen Begleitung der Forschungsarbeit durch die Betreuungsperson sowie – in Absprache mit der Betreuungsperson – durch Mitarbeit und eigenstän
- dige Beiträge in der Lehre. Letzteres kommt vor allem für Assistierende in Frage. In diesem Bereich werden 20 Credits erworben, aufgeteilt in:
1. Teilnahme an vier ganztägigen Forschungskolloquien des Promotionsfaches
12 CP
2. individuelle wissenschaftliche Begleitung durch die Betreuungsperson
3 CP
3. Mitwirkung an Lehrveranstaltungen der betreffenden Professur oder Teil
- nahme an Forschungstagungen
5 CP c. Die wissenschaftliche Sozialisation und Netzwerkbildung mit Doktorierenden so
- wie mit weiteren Forschenden und Fachpersonen in der Schweiz und international wird unterstützt durch die Teilnahme an fachspezifischen Konferenzen und Tagun
- gen im In- und Ausland sowie an Veranstaltungen der eigenen Universität. In die
- sem Bereich werden 10 Credits erworben, aufgeteilt in:
1. (Mit-)Organisation einer wissenschaftlichen Tagung an der Professur oder innerhalb der Fakultät oder Teilnahme an einer nationalen oder internationa
- len Tagung und Verfassen eines Tagungsberichtes
10 CP Die Leistungen für das Promotionsstudium können auch im Rahmen eines Graduierten
- kollegs erbracht werden. Einzelheiten sind mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation abzusprechen (Doktoratsvereinbarung) bzw. in der Wegleitung geregelt.
2 Das Promotionsstudium verlängert sich entsprechend, wenn die 60 CP nicht in zwei Jahren erreicht werden.
4 Nr. 541o
3 Für das weitere Promotionsstudium (nach der strukturierten Phase) sind folgende Nachweise zu erbringen (ohne Credits): a. Abfassung der Dissertation, b. Teilnahme an fachspezifischen Forschungskolloquien, wissenschaftliche Beglei
- tung der Forschungsarbeit durch die Betreuungsperson, c. Teilnahme/Mitwirkung an fachlichen oder interdisziplinären Konferenzen und Ta
- gungen.
§ 5
Zulassung zum Promotionsverfahren
1 Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Absolvierung des theologischen Promotionsstudiums von mindestens vier Semes
- tern, b. Einreichung einer Dissertation in dreifacher Ausfertigung sowie eine elektroni
- sche Ausführung, c. Immatrikulation während der Dauer des gesamten Promotionsstudiums.
2 Wer die Zulassungsbedingungen erfüllt, reicht der Fakultät (der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses) ein Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren ein.
§ 6
Dissertation
1 Die Dissertation ist eine selbständig verfasste Forschungsarbeit im Bereich der Theolo
- gie, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt. Sie darf weder veröffentlicht noch in ei
- nem anderen Promotionsverfahren ganz oder in wesentlichen Teilen vorgelegt worden sein.
2 Die Dissertation kann in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst wer
- den.
3 Die Dekanin oder der Dekan beauftragt nach Beschlussfassung des Promotionsaus schusses zwei Mitglieder der Fakultät mit Erst- und Zweitgutachten. Mit dem Zweitgut
- achten kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät betraut werden. Der Promotions
- ausschuss entscheidet auf Antrag der beiden Gutachterinnen oder Gutachter, gegebenen
- falls unter Berücksichtigung weiterer Gutachten und Stellungnahmen, über Annahme und Benotung der Dissertation.
§ 7
Doktorexamen
1 Nach Annahme der Dissertation durch den Promotionsausschuss wird die Doktorandin oder der Doktorand in folgenden Fächern geprüft: a. im Promotionsfach, b. in zwei Wahlfächern in je verschiedenen Bereichen.
2 Zur Wahl gemäss Absatz 1b stehen folgende Fächer: a. biblischer Bereich und Islamische Theologie: Exegese des Alten Testaments, Ex
- egese des Neuen Testaments, Judaistik, Islamische Theologie,
Nr. 541o
5 b. historischer Bereich: Kirchengeschichte des Altertums und Patristik, Kirchenge
- schichte des Mittelalters und der Neuzeit, c. systematischer Bereich: Fundamentaltheologie, Dogmatik, Theologische Ethik, d. praktischer Bereich: Kirchenrecht/Staatskirchenrecht, Pastoraltheologie, Religi
- onspädagogik/Katechetik, Liturgiewissenschaft, e. philosophischer Bereich: Systematische (Theoretische) Philosophie und Geschich
- te der Philosophie, Praktische Philosophie.
3 Die gewählten Fächer gemäss Absatz 1b müssen sich vom Promotionsfach unterschei
- den.
§ 8
Abnahme des Examens
1 Das Doktorexamen wird durch Professorinnen und Professoren bzw. Privatdozentinnen und Privatdozenten abgenommen. Der Promotionsausschuss bestimmt die Prüfungs
- kommission, deren Vorsitz die Dekanin oder der Dekan führt. Im Verhinderungsfall kann diese oder dieser sich durch eine Professorin oder einen Professor der Fakultät vertreten lassen.
2 Die Dauer und die Durchführung des Doktorexamens werden in der Wegleitung um
- schrieben.
3 Der Verlauf der Prüfungen wird in einem Protokoll festgehalten.
4 Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird das Doktorexamen öffentlich durchgeführt.
3 Promotion
§ 9
Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen, halben oder Viertel-Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Wertung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
6 Nr. 541o
§ 10
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Eine vom Promotionsausschuss angenommene Dissertation ermöglicht die Ablegung der mündlichen Prüfungen.
2 Eine vom Promotionsausschuss abgelehnte Dissertation kann innert einer festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
3 Bei Nichtbestehen kann jede einzelne Prüfung einmal wiederholt werden.
4 Promovierende haben das Recht, in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.
5 Nach dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens darf bis zum Abschluss der Promotion der Titel «Dr. phil. in theologischen Studien designata bzw. designatus» (abgekürzt Dr. phil. des.) geführt werden.
§ 11
Plagiate und weitere Unkorrektheiten
1 Wird die Dissertation nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Doktorieren
- den verfasst, wird sie endgültig abgelehnt. Wird die Täuschung erst nach Abschluss des Promotionsverfahrens entdeckt, ist der verliehene Titel zu entziehen.
§ 12
Publikation
1 Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss des Pro
- motionsverfahrens zu veröffentlichen. Abweichungen der publizierten Fassung gegen
- über dem eingereichten Manuskript sind von der Erstgutachterin oder vom Erstgutachter zu genehmigen. Die Anzahl der bei der Fakultät abzugebenden Pflichtexemplare wird durch den Promotionsausschuss festgelegt.
2 Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dateiformat und Datenträger richten sich nach den Vorgaben der Zentral- und Hochschulbibliothek Lu
- zern.
§ 13
Abschluss
1 Das Gesamtprädikat der Promotion berechnet sich als Durchschnitt aus der zweifach gewichteten Note der Prüfung im Promotionsfach, den einfach gewichteten Noten der Prüfungen in den beiden Wahlfächern und der sechsfach gewichteten Note der Disserta
- tion.
2 Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
3 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare der publizierten Dissertation erfolgt die Promo
- tion zur Doktorin oder zum Doktor der Philosophie in theologischen Studien.
4 Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehene Doktor-Urkunde.
Nr. 541o
7
§ 14
Gesamtprädikat
1 Als Gesamtprädikat wird verliehen bei einem Notendurchschnitt von a.
4,00–4,49 rite (genügend), b.
4,50–4,99 cum laude (mit Erfolg), c.
5,00–5,49 magna cum laude (mit grossem Erfolg), d.
5,50–6,00 summa cum laude (ausgezeichnet).
4 Ehrendoktortitel
§ 15
1 Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Theologie oder durch besondere Verdienste um die theologische Wissen
- schaft oder in gesellschaftlich-kirchlichen Bereichen ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor der Philosophie in theologischen Studien ehrenhalber ernennen.
2 Die Verleihung wird von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag einer Professorin oder eines Professors der Fakultät beantragt. Die gesamte Fakultätsversammlung be
- schliesst, ob auf den Antrag eingetreten wird. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der promovierten Mitglieder der Fakultätsversammlung. Beide Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5 Schlussbestimmungen
§ 16
Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse rich
- ten sich nach der Schulgeldverordnung
2 .
§ 17
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission, der Dekanin oder des Dekans, des Promo
- tionsausschusses und weiterer Universitätsorgane kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
4 beim zustän
- digen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
2 SRL Nr.
544
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
8 Nr. 541o Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.06.2018
01.08.2018 Erstfassung G 2018-047
Nr. 541o
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.06.2018
01.08.2018 Erlass Erstfassung G 2018-047
Feedback