Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter
1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
281.1 Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) (vom 12. Mai 2010)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
87 des Gemeindegesetz es vom 6. Juni 1926
2 , §§
76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des Gesetzes übe r die Gerichts- und Behördenorgani sation im Zivil- und Strafpro zess (GOG) vom
10. Mai 2010
6 sowie §
24 lit. c des Einführungsgesetzes zu m Bundesgesetz über Schuldbetrei bung und Konkurs (EG SchKG) vom 26. November 2007
8 ,
15 beschliesst:
1. Abschnitt: Begriffe
§ 1.
In dieser Verordnung bedeuten: Amt: Betreibungs- und Ge meindeammannamt. Verwaltungs kommission: Verwaltungskommissio n des Obergerichts.
2. Abschnitt: Organisation
Betreibungs
-
kreis mit mehre
-
ren Gemeinden
§ 2.
Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemein den, richtet sich die Wahrnehmung der Rechte u nd Pflichten, die in dieser Verord nung der Gemeinde oder einem Ge meindeorgan zukom men, nach der gemäss §
2 Abs. 1 EG SchKG
8 getroffenen Vereinbarung.
Eigentums
-
vorbehalt, Vieh
-
verpfändung
§ 3.
1 Das Betreibungsamt ist innerhalb seines Betreibungskrei ses zuständig für die Führung a. des Eigentumsvorbe haltsregisters gemäss Art. 715 ZGB
9 , b. des Viehverschreibungsprot okolls gemäss Ar t. 885 ZGB
9 .
2 ter der Stadt Zürich.
3 Das Betreibungsamt Winterthur-S tadt führt das Eigentumsvorbe haltsregister der Stadt Winterthur.
2
281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Einigungs verhandlungen
§ 4.
Das Betreibungsamt kann die Durchführun g von Einigungs
- verhandlungen gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundes
- gerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
13 und Art.
73 e der Ver
- ordnung des Bundesgerichts vom 23 . April 1920 über die Zwangsver
- wertung von Grundstücken (VZG)
14 an das Bezirksgericht überweisen. Schuldbetrei bung gegen Städte Zürich und Winterthur
§ 5.
Für Schuldbetreibungen gegen die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur ist das Notariat Zü rich (Altstadt) bzw. das Notariat Winterthur-Altstadt zuständig. Vorzeitige Entlassung aus dem Amt
§ 6.
Über die vorzeitige Entlassung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten aus de m Amt entscheidet gemäss §
36 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die politi schen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)
4 der Gemeinderat. Verzeichnis der Betreibungs beamtinnen und Betreibungs beamten und der Stell vertretungen
§ 7.
Das Betreibungsinspektorat er stellt zu Beginn jeder Amts
- dauer ein Verzeichnis der Betr eibungsbeamtinnen und Betreibungs
- beamten sowie der Stellvertret ungen und stellt dieses zu: a. dem Obergericht, b. den Bezirksgerichten, c. den Ämtern, d. den Gemeinden.
3. Abschnitt: Geschäfts- und Rechnungsführung A. Grundsätze Bücher, Register, Protokolle
§ 8.
1 Das Amt verwendet für die Geschäftsführung: a. das Verzeichnis der Kreissch reiben (Missivenverzeichnis), b. für die betreibungsa mtlichen Geschäfte:
1. die Bücher gemäss Art. 8 Abs.
1 Ziff. 1–5 der Verordnung vom
5. Juni 1996 über die im Betrei bungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungs
- führung (VFRR)
12 : – das Eingangsregister, – das Betreibungsbuch, – das Gruppenbuch, – das Personenregister, – das Tagebuch,
2. das Pfändungsregister,
3 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
281.1
3. das Depositenverzeichnis,
4. das Register über die Einkommenspfändungen,
5. das Verzeichnis der ausg estellten Verlustscheine,
6. die Verwertungskontrolle,
7. die Verwaltungskontrolle,
8. das Verzeichnis der Arreste,
9. das Verzeichnis der Retentionen,
10. das Verzeichni s der Requisitionen,
11. das Lagerbuch, sofern das Be treibungsamt ein Gantlokal führt,
12. das Handelsregisterverzeichnis , sofern nicht die Möglichkeit besteht, elektronisch auf das Handelsregister des Kantons Zü rich zuzugreifen und das Amt je derzeit einen vollständigen und zuverlässigen Zugang zum Internet hat,
13. das Eigentumsvorbe haltsregister gemäss Art. 16 f. der Verord nung vom 19. Dezember 1910 be treffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte
10 ,
14. das Viehverschreibungsprotokoll gemäss Art. 6 Verordnung vom
30. Oktober 1917 betr effend die Viehverpfändung
11 . c. für die gemeindeamma nnamtlichen Geschäfte:
1. das Beglaubigungsregister gemäss Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner vom
19. Oktober 1977
3 ,
2. die Geschäftskontrolle.
2 Das Amt verwendet für die Rechnungsführung: a. das Kassa- und das Kontokorrentbuch gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 und Art. 14 und 15 VFRR
12 , b. das Mehrkontenjournal, sofern ein Post- oder Bankkonto geführt wird, c. das Bilanzheft, d. das Postbescheinigungsbuch ode r Listen für Geldsendungen, e. das Postbescheinigungsbuch oder Listen für eingeschriebene Sen dungen und Wertsendungen.
Formulare
§ 9.
1 Das Betreibungsinspektorat er stellt für die Führung von Verfahren Formulare.
2 Erstellen die Ämter selber Formul are, haben diese inhaltlich den durch das Betreibungsinspektorat erstellten zu entsprechen.
3 Das Betreibungsinspektorat erlässt Weisungen über den Gebrauch von elektronischen Formularen.
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281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Amtsbezeich nung, Stempel
§ 10.
1 In betreibungsamtlichen Verfahren bezeichnet sich das Amt als «Betreibungsamt» und verwende t den entsprechenden Stempel.
2 In gemeindeammannamtlichen Verf ahren bezeichnet sich das Amt als «Gemeindeamma nnamt» und verwendet den entsprechenden Stempel. Zeichnungs berechtigung
§ 11.
1 Zeichnungsberechtigt sind: a. die Betreibungsbeamtin ode r der Betreibungsbeamte, b. die Stellvertretung, c. Angestellte des Amtes, denen die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte die Zeichnungsb erechtigung übertragen hat.
2 Die Stellvertretung beze ichnet sich als solche.
3 Angestellte fügen der Unterschrift den Zusatz «i. A.» oder die Bezeichnung ihrer Funktion bei. Unterschrifts formen
§ 12.
1 Die Unterzeichnung erfolgt eigenhändig.
2 Vorbehalten bleiben im Verfahre n der Schuldbetreibung die Ver
- wendung von Faksimilestempeln gemäss Art. 6 VFRR
12 und weitere von der Verwaltungskommission zugela ssene Formen der mechanischen oder elektronischen Unterschrift.
3 Die Unterzeichnung darf erst na ch der Ausstellung eines Formu
- lars erfolgen. Gebühren und Zinserträge
§ 13.
1 Das Amt überweist der Gemeinde: a. monatlich: die Gebühreneinnahmen, b. jährlich:
1. die Nettozinserträge aus de m Bankkonto, dem Postkonto und aus den übrigen Geld anlagen des Amtes,
2. die Verrechungssteuern.
2 Das Amt schreibt Nettozinserträg e und Verrechnungssteuern, die spezifisch bei einem Einzelgeschäft anfallen, der berechtigten Person gut. Bericht erstattung
§ 14.
Die Ämter erstatten der Verw altungskommission jährlich innert der ihnen gesetzten Frist u nd auf vorgeschriebenen Formularen Meldung über ihre Ge schäftstätigkeit. Ergänzende Weisungen
§ 15.
Das Betreibungsinspektorat er lässt über die Geschäfts- und Rechnungsführung ergä nzende Weisungen. Kostentragung
§ 16.
Die Gemeinde trägt die Kosten der für die Geschäfts- und Rechnungsführung notwendigen Unte rlagen, Gegenstände und Infor
- matikmittel.
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281.1 B. Einsatz von Informatikmitteln
Bewilligung
§ 17.
1 Will ein Amt Informatiksysteme oder fachspezifische In formatikapplikationen einführen, bedarf es ei ner Bewilligung a. der Gemeinde und b. der Verwalt ungskommission.
2 Für die Bewilligung gemäss Abs.
1 lit. b reicht das Amt beim Betreibungsinspektorat das Gesuch ein und legt diesem bei: a. die Bewilligung der Gemeinde, b. wenn es eine fachspezifische A pplikation einführen will: eine Doku mentation mit dem Inhalt und ei ner Sicherheitskopie der Applika tion sowie eine Benutzerdokumentation.
3 Sind Unterlagen ge mäss Abs. 2 lit. b beim Betreibungsinspektorat bereits vorhanden, kann de ren Beilage unterbleiben.
Gesuchsprüfung
§ 18.
1 Das Betreibungsinspektorat prüft das Gesuch und leitet es zusammen mit einem begründeten An trag an die Verwaltungskommis sion weiter.
2 Die Verwaltungskommission kann zur Prüfung eines Systems oder einer Applikation auf Kost en des gesuchstellenden Amtes Sach verständige beiziehen.
Rechte an den
Applikationen
§ 19.
Die Gemeinde sorgt dafür, da ss sie die Rechte an den Ap plikationen erwirbt oder zumindest deren berechtigte Nutzerin wird.
Änderungen,
Ergänzungen,
Erweiterungen
§ 20.
1 Für Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen von verwendeten fachspezifischen Appl ikationen bedarf das Amt einer Bewilligung des Betr eibungsinspektorats.
2 Neue Versionen (Updates) von fa chspezifischen Applikationen kann das Betreibungsinspektorat einm alig für alle Ämter bewilligen.
Datenschutz,
interner und
externer Infor
-
matikbetrieb
§ 21.
1 Das Amt ist dafür verantwortli ch, dass mittels technischer und organisatorischer Massnahmen ge währleistet ist, dass ausschliess lich das Amt Zugang zu den elektroni sch erfassten, gespeicherten und archivierten Daten hat.
2 Sollen Daten in einer externen Informatikinfrastruktur der Ge meinde oder einer Dri ttperson bearbeitet u nd gespeichert werden, bedarf das Amt dafür einer Bewill igung der Verwaltungskommission gemäss §
17 Abs. 1 lit. b.
3 Im Gesuch ist aufzuzeigen, we lche technischen und organisato rischen Massnahmen getroffen werden , um die Einhaltung der Bestim mungen betreffend Datensicherung und Archivierung gewährleisten zu können.
6
281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Ergänzende Weisungen
§ 22.
Das Betreibungsinspektorat kann über den Einsatz von Informatikmitteln ergänzende Weisungen erlassen. C. Aktenaufbewahrun g und -archivierung Verantwortung für Aktenablage
§ 23.
1 Die Betreibungsbeamtin ode r der Betreibungsbeamte ist für die ordnungsgemässe Verwalt ung und Ablage der Akten des Am
- tes verantwortlich.
2 Ist im Amt eine Archivarin oder ein Archivar bestellt, trägt diese oder dieser di e Verantwortung. Beschriftung
§ 24.
1 Das Amt legt die Akten ge ordnet nach Geschäften und Jahren und entsprechend gekennzeichnet ab.
2 Register und Protokolle sind zu dem mit dem Namen des Amtes zu bezeichnen, unter Angabe des Geschäftsinhaltes sowie versehen mit dem Datum von Beginn und Abschluss des Registers oder des Protokolls. Aufbewahrungs dauer
§ 25.
1 Die Akten des Betreibungsamtes sind aufzubewahren: a. 30 Jahre (gerechnet ab Abschl uss der Betreibung): Betreibungs
- bücher und Betreibungsprotokolle, nebst den zugehörigen Perso
- nenregistern (Sch uldnerregister), b. 20 Jahre (gerechnet ab Ausstell ung des Verlustsch eines): Verlust
- scheinregister, c. 2 Jahre (gerechnet vom Tage der Er ledigung an): Akten über Regis
- terauszüge, d. 10 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung oder Löschung an): alle übrigen Akten.
2 Die Akten des Gemeindeamma nnamtes sind aufzubewahren: a. 30 Jahre (gerechnet ab Protokollierung):
1. Beglaubigungsregister, Unterschriftenbuch zum Beglaubigungs
- register,
2. Register der ausgestellten Zeugnisse, b. 15 Jahre (gerechnet vom Tage de r Erledigung an): Geschäftskont
- rolle sowie übrige Akten von gemeindeammannamtlichen Geschäf
- ten, c. 10 Jahre: Akten der Rechnungsführung. Ablieferung an Archiv
§ 26.
1 Das Amt bietet die Akten spät estens nach Ablauf der Auf
- bewahrungsfrist dem Archiv der Ge meinde (Archiv) zur Übernahme an.
7 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
281.1
2 Das Archiv legt in Absprache mi t dem Amt fest, welche Akten es übernimmt und welche vernichtet werden können.
3 Das Amt liefert die Akten dem Archiv geordnet und mit einem Verzeichnis versehen ab. Eine Kopi e des Verzeichnisses liefert das Amt dem Betreibungsinspektorat ab und eine Kopie bewahrt es für sich auf.
4 Nach der Ablieferung gehen di e Verfügungsgewalt und die Ver antwortung unter Beachtung von §
25 auf das Archiv über.
Vernichtung
§ 27.
1 Akten, die das Archiv nicht übernimmt, vernichtet das Amt, sofern das Betreibungsinspekto rat die Bewilligung dazu erteilt.
2 Das Amt sorgt dafür, dass bei der Vernichtung ein Missbrauch der Akten ausgeschlossen ist.
4. Abschnitt: Aufsicht A. Obergericht und Bezirksgerichte
Aufsicht des
Obergerichts
§ 28.
15 Die Wahrnehmung der Aufgaben des Obergerichts als obere kantonale Aufsicht sbehörde über die Ämter richtet sich ergän zend zu dieser Verordnung nach der Verordnung über die Organisa tion des Obergerichts vom 3. November 2010
7 .
Weisungen der
Verwaltungs
-
kommission
§ 29.
Die Verwaltungskommission er lässt allgemeine Weisungen in der Form von Kreisschreiben und Reglementen.
Visitation
durch die
Bezirksgerichte
§ 30.
1 Jedes Bezirksgericht visitiert die Ämter seines Bezirkes einmal jährlich.
2 Die Verwaltungskommission erlässt in Absprache mit dem Betrei bungsinspektorat Weisungen über den Umfang und den Inhalt der Visitation.
3 Das Bezirksgericht teilt dem Amt und der Gemei nde das Ergeb nis der Visitation mit.
4 Es erstattet der Verwaltung skommission und dem Betreibungs inspektorat spätestens bis Ende Fe bruar des folgenden Jahres gesamt haft Bericht über die Visitati onen und deren Ergebnisse.
Einsichtrechte
der Gerichte
§ 31.
Die Gerichte können in die Ge weit Einsicht nehmen, als es für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
8
281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Mitteilung von Disziplinar entscheiden
§ 32.
Die Aufsichtsbehörden gemäss §
17 Abs. 1 EG SchKG
8
tei
- len Disziplinarentscheide mit: a. der betroffenen Person, b. dem Betreibungsinspektorat und der Gemeinde, we nn Disziplinar
- massnahmen getroffen werden, und c. der Verwaltungskommission, wenn die untere Aufsichtsbehörde Disziplinarmassn ahmen trifft. B. Gemeinderat Disziplinarrecht des Gemeinde rates
§ 33.
Der Gemeinderat kann im Rahm en seiner Aufsichtszustän
- digkeit gemäss §
6 Abs.
1 EG SchKG
8 und nach Massgabe des Perso
- nalrechts der Gemeinde Administ rativ- und Diszip linarmassnahmen treffen. Einsichtsrechte des Gemeinde rates
§ 34.
1 Der Gemeinderat ka nn in die Geschäftsführung des Am
- tes so weit Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobene n Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist.
2 Der Gemeinderat kann dem Bezirksg ericht im Einzelfall schrift
- lich einen begründeten Antrag auf weitergehende Einsicht in die Geschäftsführung des Amtes stellen. Der Umfang der Einsichtnahme ist genau zu bezeichnen.
3 Das Bezirksgericht entscheidet nach Abwägung der Interessen über das Einsichtsgesuch. Es teil t seinen Entscheid auch dem betref
- fenden Amt und dem Betrei bungsinspektorat mit.
4 Gegen den Entscheid des Bezirks gerichtes ist der Rekurs nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
5 an die Verwaltungskommis
- sion zulässig. C. Betreibungsinspektorat Leitung und Organisation
§ 35.
1 Das Betreibungsinspektorat besteht aus einer Betreibungs
- inspektorin oder einem Betreibungsins pektor, der Stellvertretung und weiteren Mitarbeitenden.
2 Der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor obliegt die Leitung und Organisation des Betr eibungsinspektorats. Aufgaben, Grundsatz
§ 36.
15 Das Betreibungsinspektorat erfüllt die ihm gemäss §
26 der Verordnung über die Organisat ion des Obergerichts vom 3. No
- vember 2010
7 und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.
9 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
281.1
Inspektionen
§ 37.
1 Das Betreibungsinspektorat insp iziert in der Regel einmal jährlich jedes Amt und kontrolliert dabei die gesamte Geschäftsfüh rung oder Teile davon.
2 Es erstattet über das Ergebni s der Inspektion Bericht an: a. das inspizierte Amt, b. das Bezirksgericht, c. die Gemeinde, d. die Verwalt ungskommission.
3 Erachtet das Betreibungsinspek torat aufgrund des Ergebnisses der Inspektion die Anordnung von Disziplinarmassnahmen als not wendig, stellt es dem Bezirk sgericht entsprechend Antrag.
Amtsübergabe
§ 38.
1 Erfolgt infolge Wahl oder Er nennung einer neuen Betrei bungsbeamtin oder eines Betreibung sbeamten ein Wechsel in der Amtsleitung, findet unter der Leitung des Betreibungsinspektorats die Übergabe des Amtes an die neue Beamtin oder den neuen Beamten statt.
2 Das Betreibungsinspektorat legt in Absprache mit der bisherigen und der neuen Amtsleitung, dem Be zirksgericht und der Gemeinde das Datum und den Zeitpunkt der Über gabe fest und lädt die Beteilig ten zur Amtsübergabe ein.
3 Das Betreibungsinspektorat a. führt vor der Amtsübergabe eine Inspektion durch, b. erstellt nach durchgeführter Inspektion
1. das Verzeichnis der zu über gebenden Register und Akten,
2. das Verzeichnis der zu übergebenden Amtsgeschäfte,
3. das Protokoll für die Amtsübergabe, c. ist für die Erledigung der weiter en für die Vorbereitung und den Vollzug der Amtsübergabe erforderlichen Aufgaben besorgt.
b. Vollzug
§ 39.
1 Die Amtsübergabe erfolgt in Anwesenheit de r bisherigen und der neuen Amtsleitung, je ei ner Delegation des Bezirksgerichts und der Gemeinde sowie einer Ve rtretung des Be treibungsinspekto rats.
2 Eine oder einer der Delegierten des Bezirksgerichts nimmt die Amtsübergabe vor.
3 Das Betreibungsinspekt orat lässt das für den Vollzug der Amts übergabe erstellte Prot okoll von den an der Am tsübergabe beteiligten Personen unterzeichnen.
a. Organisation
10
281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
4 Das Betreibungsinspekt orat stellt im Zusammenhang mit der Amtsübergabe zu: a. an die bisherige und die neue Am tsleitung sowie an die Gemeinde je:
1. ein Verzeichnis der Register und Akten,
2. ein Verzeichnis der Amtsgeschäfte,
3. ein Protokoll der Amtsübergabe, b. an das Bezirksgericht zweifach:
1. das Verzeichnis der Register und Akten,
2. das Verzeichnis der Amtsgeschäfte,
3. das Protokoll der Amtsübergabe.
5 Das Bezirksgericht leitet je ein Exemplar des Verzeichnisses der Register und Akten sowie der Amts geschäfte und des Protokolls der Amtsübergabe an die Verwal tungskommission weiter. c. Amts übergabe an Stellvertretung
§ 40.
1 Muss die Amtsleitung für eine befristete Zeit von der ordentlichen oder ausserordentlich en Stellvertretung ausgeübt wer
- den, nimmt das Betreibungsinspekt orat die Amtsübergabe in Abspra
- che mit der Gemeinde vor.
2 Die Amtsübergabe kann ohne Mitw irkung des Bezirksgerichts und der Gemeinde erfolgen.
3 In der Regel ist kein Verzeic hnis der Register und Akten zu erstellen. Hilfeleistungen und Weiterbildung
§ 41.
1 Das Betreibungsinspektorat le istet im Zusammenhang mit Inspektionen oder auf Ersuchen eine s Amtes hin Hilfe in der Erledi
- gung von Amtsgeschäften.
2 Es erstattet der Verwaltungskom mission Bericht über vorgenom
- mene Hilfeleistungen.
3 Es führt für die Ämter Weiter bildungsveranstaltungen durch.
4 Es kann von den Ämtern Kostenbe iträge für Hilfeleistungen und Weiterbildungsveranst altungen erheben. Weisungen
§ 42.
1 Das Betreibungsinspektorat kann den Ämtern im Zusam
- menhang mit Inspektionen, Amtsübe rgaben und Hilfeleistungen ver
- bindliche Weisungen, auch über die Rechtsanwendung, erteilen.
2 Es erlässt allgemeine Weisungen in Form von Mitteilungsblättern, Rundschreiben und Mustersammlungen. Bericht erstattung
§ 43.
Das Betreibungsinspektorat er stattet der Verwaltungskom
- mission jährlich Beri cht über seine Geschäftstätigkeit.
11 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
281.1
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 44.
Die Verordnung des Obergeri chtes über die Gemeindeam mann- und Betreibungsämter vom 9. Dezember 1998 wi rd aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmung
§ 45.
Das Betreibungsinspektorat kann die im Zusammenhang mit der Reorganisation des Betreibungswesens im Jahr 2010 erforder lichen Amtsübergaben (Ämterzu sammenlegung) ohne Mitwirkung des Bezirksgerichtes und der Gemeinde vornehmen.
Inkrafttreten
§ 46.
Diese Verordnung tritt am
1. Juli 2010 in Kraft.
1 OS 65, 345 .
2 LS 131.1 .
3 LS 131.3 .
4 LS 161 .
5 LS 175.2 .
6 LS 211.1 .
7 LS 212.51 .
8 LS 281 .
9 SR 210 .
10 SR 211.413.1 .
11 SR 211.423.1 .
12 SR 281.31 .
13 SR 281.41 .
14 SR 281.42 .
15 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 ( OS 65, 865 ; ABl 2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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