Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen (312)
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Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen

1 Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
312 Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen (vom 30. Oktober 1866)
1

§ 1.

4
1 Verwaltungsstellen und Gerichte sind be rechtigt, Diszipli narfehler ihrer Mitglieder sowie der ihnen untergeordneten Behörden und deren Mitglieder, ferner de r ihnen unterstehenden Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten und der bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehenden Privaten durch Ordnungsstrafe zu rügen.
2 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die dem Personal gesetz
2 unterstehen. Vorbehalten bleibe n ferner besondere gesetzliche Bestimmungen über das Disziplina rrecht einzelner Behörden, Beam tinnen und Beamter sowie Angestellter.
3 Massnahmen, die keinen Strafzweck verfolgen, fallen nicht unter dieses Gesetz.

§ 2.

4 Als Disziplinarfehler gilt je de rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, insbesondere a. jedes Verhalten, das geeignet is t, den ordnungsgemässen Gang, das Ansehen oder die Vertrauenswürdig keit der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen; b. jedes Verhalten im Zu sammenhang mit der dien stlichen Tätigkeit, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verletzen; c. die Störung der vorgeschri ebenen Verfahrensordnung; d. die Verletzung des für amtliche Handlungen gebotenen Anstandes.

§ 3.

4
1 Disziplinarfehler verjähren ein Jahr, nachdem sie der zu ihrer Verfolgung zuständigen Be hörde bekannt geworden sind.
2 Die Verjährungsfrist ruht, solang e ein von der betroffenen Person ergriffenes Rechtsmitte l gegen die Disziplina rmassnahme anhängig ist. Die Verfolgung des Disziplinarf ehlers verjährt jedoch spätestens drei Jahre nach seiner Begehung.
3 Wird eine Strafuntersuchung eingel eitet, so läuft die Frist für die Verfolgungsverjährung v on der rechtskräftigen Erledigung des Straf verfahrens an.
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312 Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen

§ 4.

1 Als Ordnungsstrafen könn en verhängt werden:
1. Verweis,
2.
6 Busse bis Fr. 1000,
3. über die nicht vom Volk gewä hlten Beamten und Angestellten: Einstellung in den Dienstverric htungen für die Dauer von höchs
- tens zwei Monaten, unter Anor dnung der Stellvertretung auf Kosten des Fehlbaren.
2 Behördemitglieder, Beamte und Angestellte, gegen die wegen eines Vergehens eine St rafuntersuchung eröffnet wird, können bis zur Erledigung des Strafver fahrens von ihrer Wahl behörde oder, wenn sie vom Volk gewählt sind, von ihrer Aufsichtsbehörde, in ihren Dienst
- verrichtungen eingestellt werden. Der Entscheid über eine disziplina
- rische Bestrafung und den Fortbe zug der Besoldung während der vor
- läufigen Einstellung erfolgt nach Beendigung des Strafverfahrens.
3 . . .
5

§ 4

a.
1 Für die Zumessung und den Vollzug von Bussen sind Art.
106 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 und 3 StGB
3 anwendbar.
6
2 Dies gilt auch für Ordnungsbu ssen, die in andern Gesetzen, namentlich in Prozessgesetzen, vorgesehen sind.

§§

5 und 6.
5
1 OS 14, 275 und GS II, 571.
2 LS 177.10 .
3 SR 311.0 .
4 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 62 ).
5 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit
1. Juli 1999 ( OS 55, 62 ).
6 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 577 ; ABl 2009, 1489
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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