Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung
Nr. 804b Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) vom 3. Juni 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 6 Unterabsätze b und c, 7 Absatz 2b, 9 Absatz 3b und 18 Absatz 2 des Kantonalen Sportförderungsgesetzes vom 9. Dezember 2013
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember
2013
2 , insbesondere die Verwendung der Mittel aus dem Sportfonds.
2 Organisation und Zuständigkeiten
§ 2
Zuständige Dienststelle
1 Die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle ist die Dienststelle Ge
- sundheit und Sport
3 . Sie ist insbesondere für die Durchführung des Programms «Jugend und Sport» des Bundes zuständig.
1 G 2014 25 (SRL Nr.
804a )
2 SRL Nr.
804a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 273
2 Nr. 804b
§ 3
Entscheid über Beiträge aus dem Sportfonds
1 Über Beiträge aus dem Sportfonds entscheidet a. bei Gesuchen bis zu 20
000 Franken die kantonale Sportförderungskommission, b. bei Gesuchen bis zu 500
000 Franken das Gesundheits- und Sozialdepartement, c. bei Gesuchen über 500
000 Franken der Regierungsrat.
3 Kantonales Sportanlagenkonzept
§ 4
1 Das kantonale Sportanlagenkonzept im Sinn von § 13 Absatz 1 des Kantonalen Sport
- förderungsgesetzes enthält Angaben über a. die Ziele der Förderungspolitik des Kantons bei Sportanlagen, b. den Bestand der vorhandenen Sportanlagen, die für den Kanton von Bedeutung sind, c. den kantonalen Bedarf an Sportanlagen, die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen, d. den Stand der Umsetzung.
4 Beiträge aus dem Sportfonds
§ 5
Grundsätze
1 Der Kanton leistet nur Beiträge aus dem Sportfonds, wenn a. ein öffentliches Interesse besteht, b. die Unterstützung von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist, c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sich an der Finanzierung des Vorhabens angemessen beteiligt.
2 Keine Beiträge werden für Vorhaben geleistet, welche die Bevölkerung oder die Um
- welt unzumutbar belasten oder mit grossen gesundheitlichen Risiken verbunden sind.
§ 6
Verfahren
1 Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds sind bei der Dienststelle Gesundheit und Sport einzureichen.
3 Gemäss Änderung der SRL Nr. 37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G
2014
369), wurde in den §§ 2 und 6 die Bezeichnung «Departementssekretariat des Gesundheits- und Sozialdepartementes» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
Nr. 804b
3
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für das Ver
- fahren betreffend Beiträge aus dem Sportfonds die §§ 17–22 der Verordnung über die Verwendung der Lotteriegelder (Lotteriegelderverordnung) vom 28. November 2006
4
, wobei die Dienststelle Gesundheit und Sport die dort dem Departement zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
§ 7
Beiträge für den Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial
1 Der Kanton kann für den Kauf der folgenden Sportgeräte und für folgendes Sportmate
- rial Beiträge ausrichten: a. Sportgeräte, die zur Ausübung der jeweiligen Sportart zwingend erforderlich sind (Primärsportgeräte), b. Sportgeräte, die als Ergänzung für die Ausübung des jeweiligen Sports dienen (Sekundärsportgeräte), wie Fitnessgeräte, c. Hilfsmittel, wie Computer, Trainingsbücher, Ballwagen oder Begleitboote, d. Geräte einer Anlage und Wartungsgeräte, wie Rasenmäher, Materialschränke, Trainerbänke, Platzbeleuchtungen, Zeitmessungen, Eckfahnen, Stangen oder Ban
- den.
2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für a. persönliche Ausrüstungsgegenstände, wie Schuhe aller Art, Ski-Ausrüstungen, Tennisschläger oder Sportbekleidung, b. Verbrauchsmaterial, wie Bälle, Pucks, Harz oder Wachsmaterial, c. administrative Auslagen, wie für Kuverts, Briefpapier, Werbung oder das Vereins
- organ, d. Auslagen für Preise, wie Pokale, Medaillen oder Gutscheine.
§ 8
Beiträge an den Sportbetrieb
1 Der Kanton kann Beiträge an den Sportbetrieb ausrichten für a. Programme und Projekte zur Förderung des Breitensports, b. Aus- und Weiterbildungskurse, c. Kurse für Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainer, Leiterinnen und Leiter, Administratorinnen und Administratoren, Schieds- und Kampfrichte
- rinnen und -richter, d. Trainingsangebote für Kinder und Jugendliche, e. Unterhalt von Sportanlagen sowie Anlagenfremdmieten.
2 Der Sportbetriebsbeitrag an Sportorganisationen ergibt sich aus einem Beitrag pro Mit
- glied, das dem jeweiligen Verband gemeldet ist. Bei gesteigertem Trainingsaufwand kann der Beitrag erhöht werden. Zusätzlich kann Sportorganisationen ein Beitrag pro Mannschaft ausgerichtet werden, sofern sie an Verbandsmeisterschaften teilnehmen.
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für a. Militär- und Polizeikurse,
4 SRL Nr.
994
4 Nr. 804b c. Sportveranstaltungen, die von touristischen Vereinen organisiert werden und deren Hauptzweck die Förderung des Fremdenverkehrs ist.
§ 9
Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude
1 Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude werden nur ausgerichtet, wenn sie den Grundsätzen des kantonalen Sportanlagenkonzepts entsprechen.
2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für a. Anlagen oder Anlagenteile, die nicht unmittelbar sportlichen, sondern insbesonde
- re kommerziellen Zwecken dienen, b. die Schuldentilgung, c. Sportanlagen, wenn mit der Realisierung des Bauvorhabens bereits vor der Bewil ligung durch die kantonale Sportförderungskommission begonnen wurde.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude können Sportvereine oder -verbände, Gemeinden oder privatrechtlich organisierte Inter
- essierte, wie Genossenschaften und Aktiengesellschaften, sein.
§ 10
Beiträge an Sportveranstaltungen und -anlässe
1 Bei der Ausrichtung von Beiträgen an Sportveranstaltungen und -anlässe sind insbe
- sondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. das Budget, b. die Anzahl teilnehmender Mannschaften oder Personen, c. die Bedeutung des Anlasses.
5 Schlussbestimmungen
§ 11
Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Verwendung der Lotteriegelder (Lotteriegelderverordnung) vom 28. November 2006
5 wird wie folgt geändert: Der Zwischentitel vor § 3 und die §§ 3–7 werden aufgehoben.
§ 12
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die kantonale Sportförderung vom 13. Dezember 2005
6 wird auf
- gehoben.
5 SRL Nr.
994
6 G 2005 486 (SRL Nr. 416)
Nr. 804b
5
§ 13
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 Nr. 804b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.06.2014
01.07.2014 Erstfassung G 2014 273
Nr. 804b
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.06.2014
01.07.2014 Erlass Erstfassung G 2014 273
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