Evaluationsreglement der Universität Zürich
                            1 Evaluationsreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.115 Evaluationsreglement der Universität Zürich (vom 15. Mai 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Evaluations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konzept
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das Evaluationsverfahren bild et zusammen mit den Berei chen Akademische Führung und Lehr evaluation ein in tegriertes Eva luationskonzept. Dieses ist Teil des Systems zur Strategie- und Quali tätsentwicklung der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung ist für die Bereiche Akademische Füh rung  und  Lehrevaluation  zuständig und  gewährleiste t  die  Koordina tion mit dem Evalua tionsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Universitätsrat is t für die Evaluation der Universitätsleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Zwecke der Evaluation sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entscheidungshilfen für die mittelund langfristige Planung zu erar beiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  Qualität  der  wissenschaftlic hen  Arbeit  in  Forschung,  Lehre und  Dienstleistung  sowie  die  Qual ität  der  Arbeit  in  der  Leitung und der Verwaltung zu erhebe n und weiter zu entwickeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Rechenschaft abzulegen gegenüber der Öffentlichkeit. B. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Evaluations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Evaluationsstelle organi siert und beglei tet die Evalua tionen. Sie kann zuhanden der zust ändigen Stellen Empfehlungen ge mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 abgeben. Für die Belange der Medizini schen Fakultät bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 des Universitätsgesetzes
                            4 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Evaluationsstelle ist als fachlich unabhängig e Organisations einheit der Universitätsleitung unter stellt. Der Leitung steht ein Stab von Fachleuten sowie administra tives Personal zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Universitätsrat  ernennt  und  en tlässt  die  Leiterin  oder  den Leiter der Eval uationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.115 Evaluationsreglement der Universität Zürich Evaluations planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Universitätsleitung erstellt in Zusammenarbeit mit der Evaluationsstelle und den Fakultätsl eitungen einen Rahmenplan sowie eine jährliche Evaluationsplanung. Diese werden dem Universitätsrat jährlich zur Genehm igung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Rahmenplan erstreckt sich über den gesamten Evaluations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zyklus und umfasst alle Einheiten der Universität. Die Detailplanung erfolgt rollend und berücksichtigt namentlich die Ergebnisse aus den Bereichen Akademische F ührung und Lehrevaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einheiten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 können bei der Eval uationsstelle Eva
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - luationen beantragen. C. Verfahren Verfahrens standards
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das  Evaluationsverfahren  basi ert  auf  Verständigung  zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen den Beteiligten. Die Stände werden in das Verfahren einbezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Verfahren  richtet  sich  nach nationalen  und  internationalen Evaluationsstandards. Es wird von der Evaluationsste lle laufend wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terentwickelt und regelmä ssig einer externen Prüfung unterzogen. Evaluations gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Evaluationen  beurteilen  Ei nheiten  und  Tätigkeitsbereiche sowie die betreffenden Strukturen , Prozesse und Ergebnisse. Sie kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen unter strategischer Perspektiv e mehrere Einheiten und Tätigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereiche umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einheiten sind insbesondere Instit ute, Seminare, Kliniken, Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - täten, Dekanate, Universitätsverwaltung und Universitätsleitung sowie Studiengänge, Professuren und Forschungsschwerpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tätigkeitsbereiche sind insbes ondere Forschung, Lehre und Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistung,  Nachwuchsförderung  sowi e  Leitungs-  und Verwaltungstätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung oder di e Fakultätsleitungen können im Rahmen der Evaluationsplanung weitere Evaluationsgegenstände fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legen. Evaluations kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Oberstes Kriterium aller Ev aluationen ist die Qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Evaluationskriterien  in  Zusammen arbeit  mit  der  Evaluationsstelle und der evaluierten Einhe it fest. Die Festlegungen orientieren sich an den strategischen Zielen der Universität und der Fakultäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Evaluationen erfolgen aufg rund von qualitativen und quan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - titativen  Indikatoren.  Sie  sind  in ihren  Zielsetzungen  und  Methoden einheits- und tätigkeitsspezifisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Evaluationsreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Evaluations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Festlegungen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  und  7  werden  unter  Mitwir kung  der  Evaluationsstelle  in  ei ner  Evaluationsvere inbarung  festge halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Evaluations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rhythmus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Evaluationen werden in regelm ässigen Abständen in je zu bestimmenden Einheiten sowie au f Antrag hin durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Evaluationen umfassen in der Regel alle Tätigkeitsbereiche einer evaluierten  Einheit.  Es  können  th ematische Schwer punkte definiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ergebnisse aus externen Evalua tionen und Akkreditierungen, die den  Standards  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  genügen  und  die  Eval uationsgegenstände gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 angemessen prüfen, werden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Transparenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Evaluationsstell e trifft Vorkehrungen für die Trans parenz  der  Evaluationsvorgänge und  ihrer  Verarbeitung  in  Zusam menarbeit mit alle n Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie informiert alle Beteiligten rech tzeitig über Arbeitsschritte und Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Universitätsleitung  inform iert  bei  Bedarf  die  Öffent lichkeit in geeigneter Form über die Evaluationsergebnisse. D. Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Das Evaluationsverfahren umfa sst in der Regel eine Selbst evaluation und eine Evaluation durch externe Expertinnen und Exper ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbstevaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die zu evaluierende Einheit er stellt ein Evaluationsdossier nach  standardisierten  Kriterien.  Si e  stützt  sich  dabei  weitgehend  auf bestehende  Informationen,  namentlich  den  Akademischen  Bericht, die Lehrberichte sowi e weitere Daten und Informationen der Zentra len Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Evaluationsstelle unterstützt  die  Einheit  bei  der  Erstellung des Dossiers. Sie kann eigene Erhe bungen und Analysen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die externen Expertinnen u nd Experten werden auf An trag der zu evaluiere nden Einheit von der Fakul täts- oder Universitäts leitung und im Einvernehmen mit der Evaluationsst elle bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.115 Evaluationsreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Expertinnen und Experten verf assen einen Expertenbericht. Sie  erhalten  für  ihre  Beurteilung das  Evaluationsdossier  der  Einheit sowie die Berichte zu Erhebungen und Analys en der Evaluationsstelle zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Evaluierten können zum Expe rtenbericht Stellung nehmen. Auswertung und Empfehlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Evaluationsstelle  wertet  die  Dokumente  aus  und erstellt eine Liste mit Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Evaluationsst elle übermittelt die D okumente zusammen mit der Stellungnahme der Evaluierten und der Li ste der Empfehlungen an die zuständigen Stellen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. E. Konsequenzen der Evaluation Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der Universitätsrat, die Un iversitätsleitung, die Fakultä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und die evaluierten Einheiten le gen im Rahmen ihrer Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit die Massnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Massnahmen  orient ieren  sich  an  den Evaluationsberichten sowie  der  Liste  der  Empfehlungen und  erfolgen  unter  Einbezug  der Betroffenen. Festlegung und Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Festlegung der Massnahmen und die Begleitung ihrer Umsetzung  erfolgt  im  Rahmen  de r  Strategie-  und  Entwicklungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gespräche des Bereichs Akademische Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung informiert den Universitä tsrat periodisch über  die  Evaluationsergebnisse,  di e  vereinbarten  Massnahmen  und deren Umsetzung. F. Rechtsschutz Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Evaluationsstelle ist bere chtigt, die für die Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfüllung  gemäss  Evaluationsverei nbarung  geeigneten  und  erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Informationen  aus  den  Da tensammlungen  de r Universität zu bearbeiten, Auskünfte zu verlange n und Befragungen durchzuführen. Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Bearbeitung der Daten gi lt das Gesetz über die Informa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie die weiterfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Evaluationsreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Evaluationsstelle regelt in Absprache mit der oder dem Daten schutzdelegierten besondere datenschutzrechtliche Aspekte in einer all gemeinen  Dokumentation  zum  Eval uationsverfahren  und  veröffent licht diese auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Anordnungen  der  Evaluationsstelle  unterliegen  dem Rekurs  an  die  Rekurskommission der  Zürcher  Hochschulen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 des Universitätsgesetzes
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 299 ; Begründung siehe ABl 2018-06-08 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.11 .