Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (414.112.1)
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Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule

1 Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung
414.112.1 Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (vom 29. Mai 2001)
1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf die Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) vom 29. August 2000
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschule.
Rahmen
-
stellenplan

§ 2.

Dem Fachhochschulrat obliegt die Schaffung neuer oder die Aufhebung bestehender Stel len ab Lohnklasse 25. Der Anteil des Personalaufwands der Hochschule darf nicht zu einer Überschreitung der gemäss Jahreskontra kt gesamthaft bewillig ten Mittel führen. B. Arbeitszeit
Jahres
-
arbeitszeit

§ 3.

Die Jahresarbeitszeit der Dozier enden beläuft sich bei einem Beschäftigungsgrad von 100% auf bru tto 2184 Stunden (52 Wochen zu
42 Stunden). Die Netto-Jahresarbeits zeit beträgt nach Abzug von Feiertagen und Feri en 1932 Stunden
4 . Von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr voll endet wird, reduziert sich die Jahresarbeitszeit auf 1890 Stunden, von Beginn des Kalenderjahres, in dem da s 60. Altersjahr vollendet wird, auf 1848 Stunden
4 . Bei Teilzeitbeschäftigung wird di e jährliche Arbeitszeit auf Grund des reduzierten Beschäftigungsgrades ermittelt.
Verteilung

§ 4.

Die Jahresarbeitszeit verteilt sich auf zwei Unterrichtssemes ter und auf die unterrichtsfreie Zeit. Ferien sind grundsätzlich in der unte rrichtsfreien Zeit zu beziehen.
2
414.112.1 Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung Berücksichtigte Arbeits leistungen

§ 5.

An die Jahresarbeitszeit angerechnet werden gemäss Berufs
- auftrag der Dozierenden Arbeitsleist ungen im Bereich der Lehre, der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienst
- leistungen, die Übernahme von Fu nktionen und Spezialaufgaben für die Hochschule sowie Aufwand für die persönliche Weiterbildung. Die Berücksichtigung erfolgt na ch Massgabe der folgenden Be
- stimmungen. Lehre

§ 6.

Eine Lektion im Rahmen der Aus- und Weiterbildung wird in der Regel mit 2,0 bis 2,5 Arbeitsst unden angerechnet. Die Schulleitung legt den Umrechnungsfaktor unter Berücksichtigung des Aufwandes fest. Im Durchschnitt soll der Umrechnungsfaktor der Hochschule 2,3 Arbeitsstunden für eine Lektion nicht übersteigen. Umrechnung von Lektionen

§ 7.

Im Umrechnungsfaktor 2,0 bis 2,5 Arbeitsstunden für eine Lektion sind inbegriffen: – Planung, Vor- und Nachbearbeitung des Unterrichts, – Erteilen des Unterrichts, einschli esslich der Leistungsbeurteilung (Klausuren usw.), – Aktualisierung des Unterrichtsstoffes, – administrative Arbeiten im Zusammenhang mit dem Unterricht, – Teilnahme an Departements-, Fach- und Prüfungskonferenzen und vergleichbaren Veranstaltungen, – Absprachen innerhalb der eigene n Fachschaft und mit andern Fachschaften. Zusätzliche Anrechnung

§ 8.

Der Aufwand für Aufnahme-, Vordiplom- und Schluss
- diplomprüfungen sowie für Dipl omarbeiten und vergleichbare Ar
- beiten wird gesondert berücksichtigt. Die Schulleitung legt die anre chenbaren Arbeitsstunden fest. Besondere Anrechnung

§ 9.

Für spezielle Lehr- oder Betre uungsformen wie Einzel- und Kleingruppenunterricht oder die Betreuung St udierender im Berufs
- praktikum legt die Schulleitung die Umrechnungsfaktoren fest. Sie ist dabei nicht an den Rahmen von §
6 Abs. 1 gebunden. Anwendungs orientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienst leistungen

§ 10.

Im Bereich der anwendungsori entierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistung en wird die zu leistende Arbeits
- zeit in der Leistungsv ereinbarung oder im Proj ektauftrag festgelegt.
3 Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung
414.112.1
Funktionen und
Spezialaufgaben

§ 11.

Für die Mitarbeit in Kommis sionen und Arbeitsgruppen mit besonderem Auftrag sowie für Spezialaufgaben, z. B. im Management oder in der Schulentwicklung, legt die Schulleitung die anrechenbaren Arbeitsstunden fest.
Persönliche
Weiterbildung

§ 12.

Die anrechenbare Arbeitszeit für persönliche Weiterbil dung wird in der Leistung svereinbarung festgelegt. Sie soll bei einem Be schäftigungsgrad von 100% in der Regel 168 Stunden pro Jahr, wovon 126 Stunden mit Nachweis, nicht übersteigen. C. Ständige Funktionszulagen
Festsetzung

§ 13.

Der Fachhochschulrat legt auf An trag des Schulrats für jede Hochschule die ständigen Funktions zulagen der Mitglieder der Schul leitung sowie der Vorsteherinnen un d Vorsteher von Departementen, Instituten und weiteren Or ganisationseinheiten fest. Bezogen auf einen Jahreslohn v on Erfahrungsstufe 2 der Lohn klasse 26 gelten die folgenden Höchstansätze: – Rektorin/Rektor
20% – Prorektorin/Prorektor 15% – Departementsleiterin/Departementsleiter
15% – Übrige Funktionen
10% D. Einreihung der Dozierenden in Lohnklassen
Einreihung
in die Lohn
-
klassen 22 bis 24

§ 14.

Dozierende, welche di e Anforderungen von §
14 PVF
3 er füllen, werden entsprechend ihrer Tätigkeit in den Leistungsbereichen Lehre in der Aus- und Weiterb ildung, anwendungsorientierte For schung und Entwicklung sowie Dienst leistungen wie fo lgt eingereiht:
1. bei Tätigkeit in einem der Leistu ngsbereiche (in de r Regel Lehre) in Lohnklasse 22,
2. bei mehrjähriger Bewährung in einem der Leistungsbereiche und Übernahme erweiterter Aufgaben und Verantwortungen oder bei Tätigkeit in verschie denen Leistungsbereich en in Lohnklasse 23,
3. bei Tätigkeit in verschiedenen Leistungsbereichen, Erfolgsnach weis in Wissenstransfer sowie Übernahme erweiterter Aufgaben und Verantwortungen in Lohnklasse 24. Der Aufstieg von Lohnklasse 22 in Lohnklasse 23 kann bei Nach weis besonderer wissenschaftlicher oder richtungsspe zifischer Quali fikation frühestens nach einem Jahr erfolgen.
4
414.112.1 Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung Einreihung in Lohnklasse 25

§ 15.

Die Einreihung von Dozierende n in Lohnklasse 25 oder in die frankenmässig gleich e Leistungsklasse ist nur im Rahmen der vom Fachhochschulrat bewillig ten Stellen zulässig. Anrechnung von Dienstjahren

§ 16.

Gesamthaft sind Dienstjahre nur so weit anrechenbar, als die Gleichbehandlung bisheriger Do zierender gewährleistet bleibt. Unter Vorbehalt von Abs. 1 gelten bei Neuanstellungen für die Anrechnung von Dienstjahren ents prechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze:
1. Voll angerechnet wird der nach Abschluss der massgebenden Aus
- bildung an einer öffentlichen Mi ttel-, Berufs- oder Hochschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehr
- person geleistete Schuldienst.
2. Voll angerechnet werden kann die praktische Tätigkeit in Berufen der Ausbildungsrichtung, in de r Unterricht erteilt wird.
3. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf an
- deren Schulstufen, Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderwei
- tige Berufserfahrungen sowie Er fahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit.
4. Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde. E. Mittelbau Wissen schaftliche Mit arbeitende und Assistierende

§ 17.

Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende werden entsprechend den Anforderungen und den erforderlichen Kenntnis
- sen und Erfahrungen in die gemäss §
22 PVF
3 massgebenden Klassen eingereiht. F. Schluss- und Übergangsbestimmungen Überführung der Dozierenden

§ 18.

Die Neueinreihungen richten sich nach §
46 PVF
3 in Verbin
- dung mit §
14 dieses Reglements. Die Überführung bisheriger Dozi erender, welche die Anforde
- rungen von §
14 PVF
3 nicht erfüllen, erfolg t grundsätzlich nach den gleichen Kriterien. Die Schulleit ung legt die Moda litäten der Nach
- qualifikation fest.
5 Reglement zur Umsetzung der Personalverordnung
414.112.1 Die Dozierenden der Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich sind vor der Überführung gemäss Ab s. 1 entsprechend ihrer Funktion und bisherigen Besoldung in da s Lohnsystem der Mittelschullehrer verordnung vom 7. Dezember 1988
2 einzureihen.
Überführung
des Mittelbaus

§ 19.

Neueinreihungen der wissen schaftlichen Mitarbeitenden und der Assistierenden richten sich nach §
22 PVF
3 in Verbindung mit

§ 17 dieses Reglements, wobei §

46 Abs. 4 PVF
3 analog Anwendung findet.
Inkrafttreten

§ 20.

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Wintersemesters
2001/02 in Kraft. Es gilt von diesem Zeitpunkt an für die Zürcher Hochschule Winterthur und die Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich. Bei Anfechtung der Überführungsver fügung gilt im Einzelfall bis zum rechtskräftigen Abschluss de s Verfahrens oder bis zur Beendi gung des Anstellungsver hältnisses im Umfang des Streitgegenstandes bisheriges Recht.
1 OS 56, 713 .
2 Aufgehoben; OS 50, 602.
3
414.112 .
4 Fassung gemäss Beschluss des Fac hhochschulrates vom 19. Juni 2001.
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