Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz
                            1 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 25. Juni 1995)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Beratung der Opfer von Straftaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Private Organisationen oder Einrichtungen von Gemeinden können als Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann kantonale Beratungsstellen schaffen und durch Verordnung ihre Unterstell ung und ihren Betrieb regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Beratungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der  Regierungsrat  anerkennt Beratungsstellen  der  Gemein den  und  privater  Organisationen,  we nn  sie  dafür  Gewähr  bieten,  dass ihre Tätigkeit den Anforderungen de s Opferhilfegesetz es genügt und sie einem Bedürfnis entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Staat  leistet  den  anerka nnten  Beratungsstellen  ange messene Kostenanteile an die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz notwendigen Aufw endungen jeweils nach Genehmi gung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zuständige  Direktion  setzt  die  Höhe  der  Kostenanteile  im Einzelnen  fest.  Sie  kann  Kostenvors chüsse  gewähren, erstmals  nach Genehmigung de r ersten Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fs i ch t
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die anerkannten Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der  zuständigen  Direktion.  Sie  erteil en  ihr  die  für  eine  sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gege ben, wird diese entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfeleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  vom  Opfer  einer  Straftat  angesprochene  Beratungs stelle ist zur Beratung und Hilfelei stung verpflichtet und bleibt dafür verantwortlich, wenn sie mit a nderen Stellen zusammenarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch neh men will, an eine andere anerkannte Beratungss telle verweisen, wenn dadurch bessere Hilfe geleistet werd en kann. Sie bleibt jedoch für die Beratung und Hilfeleistung verantwort lich, bis die neue Stelle den Fall übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beratungsstellen führen ein Register der Personen, die mate rielle  Hilfe  in  Anspruch  nehm en.  Sie  geben  anderen  anerkannten Beratungsstellen auf Anfrage dar über Auskunft, ob eine Person mate rielle Hilfe erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) Akteneinsicht durch Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Polizei,  Strafuntersuchungsbehö rden  und  Gerichte  gewähren den anerkannten Beratungsstellen Einsicht in die Akten des Verfahrens, in dem das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch nimmt, als geschädigte Person auftri tt. Das Akteneinsichtsre cht darf nur insoweit verweigert werden, als dies gemäss Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 auch gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über der geschädigten Pers on selbst zulässig wäre. Ausbildung des Personals der Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Regierungsrat kann die Anforderungen an die Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung des Personals, welches Opfe r von Straftaten be rät, festlegen. B. Entschädigung und Genugtuung Kantonale Opferhilfestelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der Regierungsrat errichtet eine kantonale Opferhilfestelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Opferhilfestelle setzt auf Gesu ch des Opfers einer Straftat die Höhe  von  Entschädigung  und  Genug tuung  im  Sinne  des  Opferhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes fest und richtet diese aus. Sie richtet sich dabei nach der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Personal der kantona len Opferhilfestelle unterliegt nicht der Anzeigepflicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Regierungsrat  erlässt  eine Verordnung  über  Unterstellung und Verfahren der Opferhilfestelle. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Opferhilfestelle entscheidet  aufgrund  des  Gesuchs  des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und ihrer eigenen Abklärungen sowie der Berichte von Experten. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuchs erfo rderlichen Informationen und Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen zur Verfügung zu stellen. Zugriff auf Daten der Staatsanwalt schaften und Jugendanwalt schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Staatsanwaltschaften und Juge ndanwaltschaften gewähren der  Opferhilfestelle  direkten  elektronischen  Zugriff  auf  Daten,  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich Pe rsonendaten und bes onderer Personendate n, von hängi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und abgeschlossenen Verfahren. b. Voraus setzungen und Umfang des Zugriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Zugriff ist zulässig, we nn die Daten wesentliche Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlüsse für ein hängiges Op ferhilfeverfahren geben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass a.   der Zugriff der Opferh ilfestelle auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und b.   der Untersuchungszweck durch de n Zugriff nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  regelt  die  Einzelheiten  des  Zugriffs  auf  die  Daten,  erlässt Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschuss und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Benötigt das Opfer sofortige finanzielle Hi lfe oder können die  Folgen  der  Straftat  nicht  kurzfri stig  mit  hinreichender  Sicherheit festgestellt werden, entscheidet die Op ferhilfestelle innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses. Übersteigt der Vorschuss die Entschädigung, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Auf die Rück forderung  wird  verzichtet,  wenn  di ese  das  Opfer  in  eine  schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Entschädigung  richtet  sich  nach  dem  Schaden  und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Bestimmung der anrech enbaren Einnahmen des Opfers werden  Einkommen  und  Vermögen  de r  Person,  welche  die  Straftat begangen hat, nicht berücksichti gt, wenn diese und das Opfer verhei ratet oder verwandt sind, eine eingetragene Pa rtnerschaft bilden oder in Hausgemeinschaft leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzicht auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Opferhilfestelle kann au f die Begründung verzichten und den Entscheid nur im Dispositiv mitteilen. Statt einer Rechtsmittel belehrung wird der gesuchstellenden Person angezeigt, dass sie innert zehn Tagen seit dieser Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen kann, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustel lung des begründeten Entscheids zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Wurde die Straftat im Kanton begangen und hatte das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Entsch ädigung oder Genugtuung seinen Wohnsitz im Kanton, beginnt die Frist gemäss Art. 16 Abs. 3 Opferhilfegesetz a.   für  Opfer,  die  zur  Zeit  der  St raftat  minderjährig  waren,  mit  dem Eintritt der Volljährigkeit; b.   für Opfer, die zur Zeit der Straftat mit der Täterin oder dem Täter in Hausgemeinschaft lebten, mit de m Verlassen dieser Hausgemein schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustelladresse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Hat die gesuchstellende Pers on weder Wohnsitz noch eine Vertretung  in  der  Schweiz,  hat  sie eine  Zustelladresse  im  Kanton  zu bezeichnen. Kommt sie dieser Auffo rderung nicht nach, kann die Zu stellung  durch  Veröffentlichung  er folgen  oder  mit  der  gleichen  Wir kung unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Täterin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Täter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Wird eine Entschädigung oder Genugtuung geleistet, macht die kantonale Opferhil festelle die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterin oder dem Täter geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  dadurch  schützenswerte  In teressen  des  Opfers  verletzt oder wird die Wiedereingliederung des Täters gefährdet, kann die kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonale Opferhilfestelle auf di e Geltendmachung verzichten. C. Rechtsmittel Opfer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das  Opfer  kann  gegen  den  Entscheid  der  kantonalen Opferhilfestelle über Entschädig ung und Genugtuung sowie über die Soforthilfe  und  die  Übernahme  weiterer  Kosten  innert  30  Tagen  ab Zustellung  des  begründeten  Entsch eids  Beschwerde  an  das  Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherungsgericht erheben. D. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 E. Schlussbestimmungen Vorläufige Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Der Regierungsrat ist berechti gt, das Gesetz durch Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung an übergeordnetes Recht vorläufig anzupassen. Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Bestimmungen  über  die  Beschwerde  an  das  Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherungsgericht (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16) sowie über den Rekurs an eine gerichtliche Instanz bei Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafuntersuchun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            402 StPO) finden auch auf Re chtsmittelverfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 53, 225.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Text siehe OS 53, 225.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz  des  Bundes  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  429 ; ABl  2006,  1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 583 ; ABl 2009, 1489 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch G über die in der Di rektion der Justiz und des Innern ver wendeten  Personendaten  vom  27. Oktober  2014  ( OS  71,  163 ; ABl  2013-11-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.