Rahmenstudienordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (541i)
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Rahmenstudienordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541i Rahmenstudienordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern * vom 24. April 2013 (Stand 1. August 2019) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Die Rahmenstudienordnung gilt für alle in § 2 genannten Studiengänge der Theologi
- schen Fakultät der Universität Luzern mit Ausnahme des Joint-Degree-Masterstudiums Religion – Wirtschaft – Politik. Die Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Stu
- dienordnungen sind dieser Rahmenstudienordnung untergeordnet.

§ 2

Bachelor- und Masterstudienangebote
1 Das Bachelor- und Masterstudienangebot der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) umfasst: * a. das kirchlich approbierte Bachelorstudium Theologie als Vollstudium, b. das Bachelorstudium Theologie als Hauptfach-Nebenfach-Studium, c. das Bachelorstudium Religionspädagogik, d. das kirchlich approbierte Masterstudium Theologie als Vollstudium, e. das Masterstudium Theologie als Hauptfach-Nebenfach-Studium, f. das Masterstudium Religionslehre mit integriertem Studiengang zum Erwerb des Lehrdiploms für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre, g. das Masterstudium Kirchenmusik (Liturgical Music),
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 244
2 Nr. 541i h. das Joint-Degree-Masterstudium Religion – Wirtschaft – Politik (Religion – Eco
- nomy – Politics).

§ 3

Nebenfachangebote
1 Die Fakultät bietet folgende Nebenfachstudiengänge an: a. Theologie, b. Ethik, c. Judaistik.
2 Die Nebenfachstudiengänge können als Teil eines Hauptfach-Nebenfach-Studiums oder als eigenständige Ergänzungsstudien belegt werden. Sie sind sowohl für Studieren
- de der in § 2 genannten Studiengänge wie für jene anderer Fakultäten offen.
3 Nebenfächer können auch ausserhalb der Fakultät belegt werden.

§ 4

Mobilitäts- und Gaststudien
1 Mobilitäts- und Gaststudierenden steht das gesamte Lehrangebot der Fakultät offen.
2 Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von interuniversitären und in
- terfakultären Vereinbarungen und durch die Beteiligung an solchen Vereinbarungen.

§ 5

Verliehene Grade
1 Die Fakultät verleiht die Grade a. Bachelor of Theology (BTh) der Universität Luzern, b. Master of Theology (MTh) der Universität Luzern, c. Bachelor of Arts (BA) in Religionspädagogik der Universität Luzern, d. Master of Arts (MA) in Religionslehre der Universität Luzern, e. Master of Theology (MTh) in Liturgical Music der Universität Luzern, f. Master of Arts (MA) in Religion – Wirtschaft – Politik der Universitäten Basel, Luzern und Zürich.

§ 6

Studienziele
1 Die Fakultätsversammlung formuliert Studienziele für die Bachelor-, Master- und Nebenfachstudiengänge. Die Studienziele dienen als Grundlage und Leitlinie für die Ausrichtung und Gestaltung der Lehre.

§ 7

Studiendauer
1 Für einen Bachelorabschluss beträgt die Normalstudiendauer 6 Semester.
2 Für einen Masterabschluss beträgt die Normalstudiendauer 4 Semester.
3 Für den Abschluss eines Nebenfachs als eigenständiges Ergänzungsstudium beträgt die Normalstudiendauer 2 Semester.
4 Abweichungen von der Normalstudiendauer sind möglich.
Nr. 541i
3

§ 8

Deutschkenntnisse
1 Studierende müssen über genügende Kenntnisse der Unterrichtssprache in Wort und Schrift verfügen. Es gelten die Bestimmungen der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern.
2 Organe

§ 9

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich.

§ 10

Studienleiterin oder Studienleiter
1 Die Studienleiterin oder der Studienleiter des jeweiligen Studiengangs entscheidet im Regelungsbereich der vorliegenden Rahmenstudienordnung und der Studien- und Prü
- fungsordnung des jeweiligen Studiengangs über Anträge der Studierenden.

§ 11

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung a. beschliesst die Wegleitungen zur Rahmenstudienordnung und zu den Studien- und Prüfungsordnungen, b. formuliert Studienziele für die Bachelor-, Master- und Nebenfachstudiengänge, c. bestellt die Aufnahmekommission für Personen ohne anerkannte Hochschulzulas
- sung, d. * ...

§ 12

Examinatorinnen und Examinatoren
1 Prüfungen werden durch Professorinnen und Professoren oder durch promovierte Do
- zentinnen und Dozenten abgenommen.
2 Andere Dozentinnen und Dozenten werden durch Erteilung eines Lehrauftrages von der Fakultät zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt. *

§ 13

Beisitzerinnen und Beisitzer
1 Benotete und wiederholte unbenotete mündliche Prüfungen finden im Beisein einer Beisitzerin oder eines Beisitzers statt. Diese besitzen mindestens den Masterabschluss oder einen äquivalenten Abschluss in Theologie, Judaistik oder Philosophie.
4 Nr. 541i

§ 14

Aufnahmekommission
1 Die Aufnahmekommission beantragt der Rektorin oder dem Rektor die Festlegung der Prüfungsmodalitäten der Aufnahmeprüfung für Personen ohne anerkannte Hochschulzu
- lassung und ist für die Durchführung der Prüfungen besorgt.
3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 15

Immatrikulationsberechtigung
1 Die Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium wird in den Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern geregelt.
2 Die Rektorin oder der Rektor immatrikuliert Studienbewerberinnen und -bewerber ohne Studienberechtigung gemäss Absatz 1 aufgrund einer bestandenen Aufnahmeprü
- fung.
3 Zum Bachelor- und Masterstudium nach dieser Ordnung wird nicht zugelassen, wer an einer theologischen Fakultät endgültig abgewiesen worden ist.

§ 16

Nebenfachstudien
1 Zum Nebenfachstudium Theologie sind alle immatrikulierten Studierenden von Uni
- versitäten zugelassen.
2 Zum Nebenfachstudium Ethik sind alle immatrikulierten Studierenden von Universitä
- ten zugelassen.
3 Zum Nebenfachstudium Judaistik sind die immatrikulierten Studierenden von Univer
- sitäten zugelassen, deren Hauptfach nicht Judaistik ist.
4 Werden die Nebenfachstudiengänge Theologie, Ethik oder Judaistik als eigenständige Ergänzungsstudien gewählt, gelten die Immatrikulationsbedingungen in § 15 Absatz 1.

§ 17

Hörerinnen und Hörer
1 Eigens dafür ausgewiesene Vorlesungen der Fakultät stehen interessierten Personen als Hörerinnen und Hörer offen, andere Lehrangebote nach Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten.
2 Zur Erlangung des Hörerinnen- oder Hörerstatus ist die Anmeldung bei den Studien
- diensten innerhalb der publizierten Frist erforderlich.
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5
4 Leistungskontrollen *

§ 18

Modalitäten *
1 Die Fakultät führt Leistungskontrollen gemäss § 26 durch. *
2 ... *
3 Der Verlauf von schriftlichen sowie benoteten mündlichen Prüfungen wird in einem Protokoll festgehalten. Ebenfalls werden wiederholte unbenotete mündliche Prüfungen protokolliert. *
4 Benotete mündliche Prüfungsleistungen werden von der Examinatorin oder dem Ex
- aminator nach Anhören der Beisitzerin oder des Beisitzers bewertet.

§ 19

Bewertungen
1 Benotete Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen, halben oder viertel Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: a.
6: sehr gut, b.
5: gut, c.
4: genügend, d.
3: ungenügend, e.
2: schwach, f.
1: sehr schwach.
3 Das Ergebnis von unbenoteten Leistungsnachweisen wird mit den Prädikaten «bestan
- den» oder «nicht bestanden» bestätigt.

§ 20

Prüfungssprache
1 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, ist die Prüfungssprache Deutsch.
2 Auf Antrag einer oder eines Studierenden kann die Examinatorin oder der Examinator eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.

§ 21

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe im Raum zu stören.
2 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der betreffenden Prüfung zur Folge. Bei be
- noteten Prüfungen wird die Note 1 vergeben.
6 Nr. 541i

§ 22

Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
1 Tritt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung nicht an oder bricht sie oder er die Prüfung ohne nachgewiesenen triftigen Grund ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei benoteten Prüfungen wird die Note 1 vergeben.

§ 23

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Prüfungen und schriftli
- chen Arbeiten
1 Zum Bestehen einer benoteten Prüfung oder zur Wertung einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden.
2 Zum Bestehen eines unbenoteten Leistungsnachweises muss das Prädikat «bestanden» erzielt werden.
3 Bei Nichtbestehen kann jede einzelne Prüfung und jeder Leistungsnachweis einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholung erneut mit einer Note unter 4 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet, ist die Prüfung oder der Leistungsnachweis end
- gültig nicht bestanden.
4 Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann innert sechs Monaten überar
- beitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenü
- gend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
5 Eine endgültig nicht bestandene Prüfung oder ein endgültig nicht bestandener Leis tungsnachweis muss durch eine Prüfung beziehungsweise einen Leistungsnachweis über eine andere Lehrveranstaltung im selben Fach ersetzt werden.
6 Eine endgültig abgelehnte schriftliche Arbeit in einem Proseminar oder Hauptseminar muss durch eine gleichwertige Arbeit in einer anderen Lehrveranstaltung ersetzt werden.
7 Bei zwei endgültig nicht bestandenen Prüfungen oder Leistungsnachweisen oder end
- gültig abgelehnten schriftlichen Arbeiten ist der angestrebte Abschluss endgültig nicht bestanden.
8 Eine endgültig abgelehnte Masterarbeit kann mit einem anderen Thema einmal wieder
- holt werden. Bei erneutem Misserfolg kann sie nicht mehr überarbeitet werden, und der Masterabschluss ist damit endgültig nicht bestanden.
9 Studierenden steht das Einsichtsrecht in die Prüfungsakten zu.

§ 24

Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten
1 Wird eine schriftliche Arbeit nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Studie
- renden verfasst oder enthält eine schriftliche Arbeit Plagiate, wird sie endgültig abge
- lehnt. Das weitere Verfahren ist in § 23 Absatz 6 beziehungsweise Absatz 8 geregelt.
2 Im Wiederholungsfall oder bei schwerer Zuwiderhandlung erfolgt der vorübergehende oder dauernde Ausschluss von der Universität Luzern.
Nr. 541i
7
3 Wird eine Unkorrektheit erst nach Beendigung der Studien entdeckt, kann der verliehe
- ne Grad entzogen werden.

§ 25

Masterarbeit
1 Die Studierenden schreiben in einem Fach ihrer Wahl, das durch eine Professur vertre
- ten wird, eine Masterarbeit.
2 Die Masterarbeit soll die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu sprachlich korrekter Darstellung wissenschaftlicher Sachverhalte sowie eine gewisse Eigenständigkeit in der Behandlung der Fragestellung erkennen lassen.
3 Die Masterarbeit wird von der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Profes
- sor sowie einer zweiten Gutachterin oder einem zweiten Gutachter benotet.
*
4 Die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter wird von der betreuenden Professo
- rin oder dem betreuenden Professor vorgeschlagen. Zweite Gutachterinnen und Gutach
- ter müssen promoviert sein und in der Regel der Fakultät angehören. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind in Bezug auf die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten den Professorinnen und Professoren gleichgestellt. *
5 Masterarbeiten dürfen von der Verfasserin oder dem Verfasser mit dem schriftlichen Einverständnis der betreuenden Professorin oder des betreuenden Professors und unter Beachtung eventueller Auflagen veröffentlicht werden. *

§ 26

Credits
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in ECTS-Credits (Cr). 1 Credit entspricht einer Studienleistung von 25–30 Stunden.
2 Die Credits werden wie folgt zugeteilt (SWS: Semesterwochenstunde): a. Vorlesung mit benoteter Prüfungsleistung:
1.
1 SWS ergibt 1,5 Cr,
2.
2 SWS ergeben 3 Cr,
3.
3 SWS ergeben 4,5 Cr. b. Vorlesung oder Lektürekurs mit unbenotetem Leistungsnachweis:
1.
1 SWS ergibt 1 Cr,
2.
2 SWS ergeben 2 Cr,
3.
3 SWS ergeben 3 Cr. c. Lektürekurs oder Kolloquium mit bestätigter Teilnahme:
1.
1 SWS ergibt 0,5 Cr,
2.
2 SWS ergeben 1 Cr,
3.
3 SWS ergeben 1,5 Cr. d. Proseminar oder Hauptseminar mit benoteter schriftlicher Arbeit:
1.
2 SWS ergeben 4 Cr,
2.
3 SWS ergeben 5 Cr. e. Hauptseminar mit bestätigter Teilnahme:
1.
2 SWS ergeben 2 Cr,
8 Nr. 541i
2.
3 SWS ergeben 3 Cr. f. Praktische Übungen:
1.
1 SWS ergibt 1 Cr,
2.
2 SWS ergeben 2 Cr. g. Zusatzleistungen mündlicher oder schriftlicher Art von 25–30 Stunden: ergeben je
1 Cr. h. Praxisseminar: ergibt 4 Cr. i. Masterarbeit: ergibt 20 Cr. j. Masterprüfung: ergibt 5 Cr.
3 Zusatzleistungen gemäss Absatz 2g können bei allen Veranstaltungsarten zur Anwen
- dung gelangen. Sie werden durch die Dozierenden definiert und kommuniziert.
4 Die Modi der Leistungsüberprüfung sind in den Wegleitungen der jeweiligen Studien
- gänge beschrieben, die Vorgaben für schriftliche Arbeiten in der Wegleitung zur vorlie
- genden Rahmenstudienordnung.
5 Sprachkurse werden wie «Vorlesungen mit unbenoteten Leistungsnachweisen» (Absatz
2b) beziehungsweise bei benoteter Leistung wie «Vorlesungen mit benoteter Prüfungs
- leistung» (Absatz 2a) kreditiert.
6 Die Zuteilung von Credits für andere Arten von Lehrveranstaltungen wird im Vorle
- sungsverzeichnis bekannt gegeben.

§ 27

Erwerb von Credits
1 Credits werden durch erfolgreich erbrachte Studienleistungen gemäss § 26 erworben.
2 Die Studienleiterin oder der Studienleiter des jeweiligen Studiengangs entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Studienleistungen.

§ 28

Gesamtprädikat
1 Als Gesamtprädikat wird für die Bachelor- und Masterdiplome verliehen bei einem Notendurchschnitt von a.
4,00–4,49: rite (genügend), b.
4,50–4,99: cum laude (mit Erfolg), c.
5,00–5,49: magna cum laude (mit grossem Erfolg), d.
5,50–6,00: summa cum laude (ausgezeichnet).

§ 29

Diplom und Diploma Supplement
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudien
- gangs der Fakultät beziehungsweise der beteiligten Trägerschaften. Es enthält die Be
- zeichnung des Studiengangs und den erworbenen Grad, die Gesamtnote und das entspre
- chende Prädikat. Für die Hauptfach-Nebenfach-Studiengänge kommen die Note des Hauptfachs und die Bezeichnung und die Note des Nebenfachs hinzu. Das Diplom wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
Nr. 541i
9
2 Die Verleihung von Diplomen wird publiziert.
3 Mit dem Diplom wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement gemäss europäischem Standard ausgehändigt. Es enthält eine Liste der erworbenen Cre
- dits sowie der Noten und Leistungsbeurteilungen.

§ 30

Abschlusszeugnisse und Zeugniszusatz
1 Studierende anderer Fakultäten erhalten beim erfolgreichen Abschluss eines Neben
- fachstudiengangs ein Abschlusszeugnis.
2 Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung des Nebenfachs und die Gesamtnote. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
3 Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Zeugniszu
- satz ausgehändigt. Er enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studiengang sowie eine Liste der erworbenen Credits und der Noten oder Leistungsbeurteilungen.

§ 31

Leistungsbestätigungen *
1 Alle Studierenden erhalten für jede erfolgreich erbrachte Studienleistung eine Leis
- tungsbestätigung. *
2 ... *
5 Schlussbestimmungen

§ 32

Gebühren
1 Die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und pri
- vaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverord
- nung)
2 .

§ 33

* ...

§ 34

* ...

§ 35

* ...
2 SRL Nr.
544
10 Nr. 541i Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.04.2013
01.08.2013 Erstfassung G 2013 244 Erlasstitel
26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-031

§ 2 Abs. 1

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-031

§ 11 Abs. 1, d.

26.06.2019
01.08.2019 aufgehoben G 2019-031

§ 12 Abs. 2

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-031 Titel 4
26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-031

§ 18

26.06.2019
01.08.2019 Titel geändert G 2019-031

§ 18 Abs. 1

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-031

§ 18 Abs. 2

26.06.2019
01.08.2019 aufgehoben G 2019-031

§ 18 Abs. 3

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-031

§ 25 Abs. 3

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-031

§ 25 Abs. 4

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-031

§ 25 Abs. 5

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-031

§ 31

26.06.2019
01.08.2019 Titel geändert G 2019-031

§ 31 Abs. 1

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-031

§ 31 Abs. 2

26.06.2019
01.08.2019 aufgehoben G 2019-031

§ 33

26.06.2019
01.08.2019 aufgehoben G 2019-031

§ 34

26.06.2019
01.08.2019 aufgehoben G 2019-031

§ 35

26.06.2019
01.08.2019 aufgehoben G 2019-031
Nr. 541i
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.04.2013
01.08.2013 Erlass Erstfassung G 2013 244
26.06.2019
01.08.2019 Erlasstitel geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 2 Abs. 1

geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 11 Abs. 1, d.

aufgehoben G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 12 Abs. 2

geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019 Titel 4 geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 18

Titel geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 18 Abs. 1

geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 18 Abs. 2

aufgehoben G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 18 Abs. 3

geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 25 Abs. 3

geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 25 Abs. 4

geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 25 Abs. 5

geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 31

Titel geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 31 Abs. 1

geändert G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 31 Abs. 2

aufgehoben G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 33

aufgehoben G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 34

aufgehoben G 2019-031
26.06.2019
01.08.2019

§ 35

aufgehoben G 2019-031
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