Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über ... (0.831.109.158.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 9. Oktober 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 2007² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2008 (Stand am 1. Januar 2008) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 2007 7181
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Sozialen Schutzes zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschliessen:

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
1.  In diesem Abkommen bedeuten die folgenden Ausdrücke:
(a) « Vertragsstaaten » die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Regierung Australiens;
(b) «Gebiet» (i) in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz,
(ii) in Bezug auf Australien, Australien im Sinne der australischen Rechtsvorschriften;
(c) « Staatsangehöriger » (i) in Bezug auf die Schweiz eine Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
(ii) in Bezug auf Australien eine Person mit australischer Staatsangehörigkeit;
(d) « Rechtsvorschriften » (i) in Bezug auf die Schweiz die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a auf­geführten Gesetze;
(ii) in Bezug auf Australien die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (i) auf­geführten Gesetze ausser für die Anwendung von Teil II des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Teil II berühren); in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (ii) aufgeführten Gesetze;
(e) « zuständige Behörde » (i) in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
(ii) in Bezug auf Australien der Staatssekretär des Ministeriums, das für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (i) bezeichneten Rechtsvorschriften verantwortlich ist, ausser für die Anwendung von Teil II des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Teil II berühren); in diesem Fall ist der «Commissioner of Taxation» oder ein bevollmächtigter Vertreter des «Commissioner» zuständige Behörde;
(f) « zuständiger Träger » (i) in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung oder Stelle, der die Durch­führung der jeweils anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften obliegt,
(ii) in Bezug auf Australien die Einrichtung oder Zweigstelle, der die Durchführung der jeweils anwendbaren australischen Rechtsvorschriften obliegt;
(g) « australische Wohnzeit während des Erwerbslebens » in Bezug auf eine Person eine Zeit, die als solche in den australischen Rechtsvorschriften bestimmt ist, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 18 als Zeit gilt, während den die betreffende Person eine Einwohnerin oder ein Einwohner Australiens war;
(h) « Versicherungszeiten » in Bezug auf die Schweiz die Beitragszeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
(i) « Leistung » in Bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Rente oder Beihilfe einschliesslich aller Zusatzleistungen, Erhöhungen oder Zuschläge, die zusätzlich zu dieser Leistung, Rente oder Beihilfe ausbezahlt werden; in Bezug auf Australien jedoch unter Ausschluss von Leistungen, Zahlungen oder Leistungsansprüchen nach dem Gesetz über die «Superannuation guarantee»;
(j) « wohnen » in Bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten;
(k) «Wohnsitz» in Bezug auf die Schweiz und im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
(l) «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951³ und des Protokolls vom 31. Januar 1967⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
(m) «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954⁵ über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
(n) « Familienangehörige und Hinterlassene » in Bezug auf die Schweiz Fami­lienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
(o) « verwitwete Person » in Bezug auf Australien eine Person, die infolge des Todes ihres rechtmässigen Ehemannes oder ihrer rechtmässigen Ehefrau nicht mehr Teil eines Paares ist, mit Ausnahme von Personen, die einen Partner oder eine Partnerin haben.
2.  Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht eine andere Bedeutung ergibt, haben andere Ausdrücke in diesem Abkommen die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
³ SR 0.142.30
⁴ SR 0.142.301
⁵ SR 0.142.40
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
1.  Unter Vorbehalt von Absatz 2 gilt dieses Abkommen für folgende Gesetze und Regelungen in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung sowie für Gesetze und Regelungen, die diese nachträglich ändern, ergänzen, aufheben oder ersetzen:
(a) in Bezug auf die Schweiz (i) die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii) die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
(b) in Bezug auf Australien (i) die Gesetze, die im « Social Security Act 1991» als «Recht der Sozialen Sicherheit» bezeichnet werden, und alle Regelungen, die unter einem solchen Gesetz erlassen werden, soweit diese Gesetze oder Regelungen die folgenden Leistungen vorsehen, auf diese Anwendung finden oder diese betreffen: A. Altersrente,
B. Invalidenrenten für Schwerbehinderte,
C. an verwitwete Personen zu zahlende Renten,
D. Vollwaisenrente,
E. Pflegezahlung,
(ii) die Gesetzgebung über die «superannuation guarantee», die im Zeitpunkt der Unterzeichung dieses Abkommens im «Superannuation Gu a rantee (Administration) Act 1992», im «Superannuation Guarantee Charge Act 1992» und in den « Superannuation Guarantee (Administr a tion) Regulations » enthalten ist.
2.  Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b gilt dieses Abkommen für Frauen, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eine Rente für Ehefrauen beziehen und Ehefrauen von Personen sind:
(a) die eine Altersrente beziehen; oder
(b) die eine Invalidenrente für Schwerbehinderte beziehen.
3.  Dieses Abkommen gilt für Gesetze und Regelungen, welche die bestehenden Rechtsvorschriften auf andere Kategorien von Berechtigten ausdehnen oder die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn die Vertragsstaaten dies in einem Protokoll zu diesem Abkommen vereinbaren.
4.  Die Gesetze nach Absatz 1 schliessen keine Verträge oder internationale Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat ein.
Art. 3 Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
(a) in Bezug auf die Schweiz (i) für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen,
(ii) für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten,
(iii) für andere, oben nicht genannte Personen hinsichtlich der Artikel 6–11, 21–25 und 27–31;
(b) in Bezug auf Australien für jede Person, die Einwohnerin oder Einwohner Australiens ist oder war oder die unabhängig von diesem Abkommen den australischen Rechtsvorschriften unterstehen würde.
Art. 4 Gleichbehandlung
1. (a) Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, sind australische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene bei der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften den schweizerischen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(b) Buchstabe a gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über: (i) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(ii) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweize­rischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer in Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c des Bundes­gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung⁶ bezeichneten Organisation tätig sind.
2.  Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, werden alle Personen, für die dieses Abkommen gilt, in Bezug auf die Rechte und Pflichten, die sich entweder direkt aus den australischen Rechtsvorschriften oder aufgrund dieses Abkommens ergeben, von Australien gleich behandelt.
⁶ SR 831.10
Art. 5 Export von Geldleistungen
1.  Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, werden
(a) Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften an australische Staatsangehörige oder an andere Personen, soweit diese ihre Rechte von australischen Staatsangehörigen ableiten, auch ausgezahlt, solange die berechtigte Person sich im Gebiet von Australien aufhält;
(b) australische Leistungen, die nach diesem Abkommen zu gewähren sind, in das Gebiet der Schweiz ausgezahlt.
2. (a) Geldleistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften werden den in einem Drittstaat wohnenden australischen Staatsangehörigen und, in Bezug auf die von australischen Staatsangehörigen abgeleiteten Ansprüche, deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie schweizerischen Staatsangehörigen, beziehungsweise in Bezug auf die von schweizerischen Staatsangehörigen abgeleiteten Ansprüche, deren Familienangehörigen und Hinterlassenen.
(b) Ist nach den australischen Rechtsvorschriften eine Leistung ausserhalb des Gebiets von Australien zu zahlen, so ist diese Leistung auch ausserhalb der Gebiete der beiden Vertragsstaaten zu zahlen, wenn sie aufgrund dieses Abkommens zusteht.
3.  Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweize­rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
4.  Unterliegt der Anspruch auf eine australische Leistung zeitlichen Beschränkungen, so gilt die Bezugnahme auf Australien hinsichtlich dieser Beschränkungen auch als Bezugnahme auf das Gebiet der Schweiz.
5.  Wäre nach der australischen Gesetzgebung zur Sozialen Sicherheit an eine Person eine Vollwaisenrente für eine junge Person zu zahlen, deren einziger überlebender Elternteil gestorben ist, während diese junge Person in Australien wohnte, wenn diese Person und die verwaiste junge Person Einwohnerinnen oder Einwohner Australiens wären, so wird diese Rente vorbehältlich der Bestimmungen dieser Gesetze auch während der Zeit gezahlt, während deren diese Person und die verwaiste junge Person in der Schweiz wohnen.
6.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Pflegezahlungen.
7.  In Bezug auf Australien sind sämtliche Zusatzleistungen, Erhöhungen oder Zuschläge, die zusätzlich zu einer Leistung nach diesem Abkommen zu gewähren sind, nur dann ausserhalb des Gebiets von Australien zu zahlen, wenn diese Leistung unabhängig von diesem Abkommen zu gewähren wäre.

Teil II Bestimmungen über die Unterstellung

Bestimmungen betreffend die Rechtsvorschriften über die «Superannuation guarantee» Australiens und die Schweizerischen Rechtsvorschriften

Art. 6 Anwendung dieses Teils
Dieser Teil findet Anwendung, wenn:
(a) ohne Anwendung dieses Teils eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer und/oder ihr/sein Arbeitgeber den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterstellt wäre;
(b) ohne Anwendung von Artikel 8 Buchstabe B und Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus der Schweiz und/oder ihr/sein Arbeitgeber den australischen Rechtsvorschriften unterstellt wäre und nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt bleiben könnte; oder
(c) ohne Anwendung einer anderen Bestimmung dieses Teils eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer weder der Gesetzgebung des einen noch des anderen der beiden Vertragsstaaten unterstellt wäre.
Art. 7 Allgemeine Bestimmung
Vorbehältlich anderer Bestimmungen dieses Teils ist der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die oder der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, sowie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst in Bezug auf diese Beschäftigung und deren Entlöhnung nur den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates unterstellt.
Art. 8 Entsendung
A.  Unterstellung unter die australischen Rechtsvorschriften
1.  Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:
(a) den australischen Rechtsvorschriften unterstellt war;
(b) von einem Arbeitgeber, der den australischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Teils zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet der Schweiz entsandt worden ist;
(c) im Dienste ihres/seines Arbeitgebers oder eines mit diesem Arbeitgeber verbundenen Betriebes (d. h. der Betrieb und der Arbeitgeber gehören derselben im Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden Gruppe an) vorübergehend im Gebiet der Schweiz beschäftigt ist; und
(d) seit dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in das Gebiet der Schweiz entsandt worden ist, noch nicht fünf Jahre vergangen sind;
dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Teils ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den australischen Rechtsvorschriften unterstellt.
2.  Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:
(a) den australischen Rechtsvorschriften unterstellt war;
(b) von der australischen Regierung einschliesslich einer politischen Unterabteilung oder einer lokalen Behörde Australiens vor, bei oder nach dem Inkrafttreten dieses Teils zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet der Schweiz entsandt worden ist; und
(c) im Dienste der australischen Regierung einschliesslich einer politischen Unterabteilung oder einer lokalen Behörde Australiens vorübergehend im Gebiet der Schweiz beschäftigt ist;
dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den australischen Rechtsvorschriften unterstellt.
B.  Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften
1.  Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:
(a) den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt war;
(b) von einem Arbeitgeber, der den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Teils zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet Australiens entsandt worden ist;
(c) im Dienste ihres/seines Arbeitgebers oder eines mit diesem Arbeitgeber verbundenen Betriebes (d. h. der Betrieb und der Arbeitgeber gehören derselben im Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden Gruppe an) vorübergehend im Gebiet Australiens beschäftigt ist; und
(d) seit dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in das Gebiet Australiens entsandt worden ist, noch nicht fünf Jahre vergangen sind;
dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Teils ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt.
2.  Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:
(a) den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt war;
(b) von einem öffentlichen Dienst der Schweiz vor, bei oder nach dem Inkrafttreten dieses Teils zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet Australiens entsandt worden ist; und
(c) vorübergehend für den betreffenden öffentlichen Dienst der Schweiz im Gebiet Australiens arbeitet;
dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt.
3.  Ehegatten und Kinder, die eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, auf die oder den Absatz 1 oder 2 anwendbar ist, nach Australien begleiten, bleiben nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert, sofern sie mit dieser Arbeitnehmerin oder diesem Arbeitnehmer in Australien wohnen und nicht selber in Australien eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 9 Internationales Transportwesen
1. (a) Unter Vorbehalt von Buchstabe b ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der von einem schweizerischen Luftverkehrsunternehmen als Mitglied der Besatzung eines Flugzeuges im internationalen Luftverkehr beschäftigt wird, ausschliesslich den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt.
(b) Eine Einwohnerin oder ein Einwohner Australiens, die oder der von einem Arbeitgeber mit Sitz in Australien als Mitglied der Besatzung eines Flugzeuges im internationalen Luftverkehr beschäftigt wird, ist ausschliesslich den australischen Rechtsvorschriften unterstellt.
2. (a) Unter Vorbehalt von Buchstabe b ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der als Mitglied der Besatzung eines Seeschiffes unter Schweizer Flagge beschäftigt ist, ausschliesslich den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet sie oder er wohnt.
(b) Ein Einwohnerin oder ein Einwohner Australiens, die oder der von einem Arbeitgeber mit Sitz in Australien auf einem Seeschiff beschäftigt wird, ist ausschliesslich den australischen Rechtsvorschriften unterstellt.
Art. 10 Diplomatische und konsularische Beziehungen
Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961⁷ über diplo­matische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963⁸ über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
⁷ SR 0.191.01
⁸ SR 0.191.02
Art. 11 Ausnahmen von den Bestimmungen über die Versicherungsunterstellung
Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen für einzelne Personen oder für Personengruppen Ausnahmen von den Artikeln 7, 8 und 9 vereinbaren.

Teil III Anwendung der Schweizerischen Rechtsvorschriften

Art. 12 Invalidenversicherung: Eingliederungsmassnahmen
1.  Australische Staatsangehörige, die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten solche Massnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 13 gilt sinngemäss.
2.  Australische Staatsangehörige, die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar bevor die Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3.  In der Schweiz wohnhafte australische Staatsangehörige, welche die Schweiz nicht länger als drei Monate verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
4.  Kinder australischer Staatsangehörigkeit, die in Australien invalid geboren sind und deren Mutter:
(a) in der Schweiz Wohnsitz hat und versichert ist; und
(b) vor der Geburt die Schweiz nicht länger als zwei Monate verlassen hat;
sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
5.  Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; in diesem Fall übernimmt die schweizerische Inva­lidenversicherung die im Drittstaat entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
Art. 13 Weiterversicherung in der Invalidenversicherung
Australische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge eines Unfalls oder einer Krankheit aufgeben mussten und deren Invalidität in der Schweiz festgestellt wurde, bleiben für ein Jahr ab der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität nach den schweizerischen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung versichert. Diese Personen müssen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlen, als hätten sie ihren Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 14 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung: Einmalige Abfindungen
1.  Haben australische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine ein­malige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles zustehen würde. Verlassen australische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
2.  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die australischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
3.  Waren im Falle eines Ehepaares beide Ehegatten in der schweizerischen Versicherung versichert, so wird die Abfindung nur dann einem Ehegatten ausbezahlt, wenn der andere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt ist.
4.  Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen oder entsprechenden Versicherungszeiten mehr geltend gemacht werden.
5.  Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, sofern:
(a) die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat; und
(b) in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 15 Ausserordentliche Renten
1.  Australische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente oder eine diese Leistungen ablösenden Altersrente, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
2.  Bei Anwendung von Absatz 1:
(a) werden Zeiten, während deren die betreffenden Personen von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet;
(b) gilt die Wohndauer in der Schweiz als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr nicht länger als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.
Art. 16 Rückvergütung von Beiträgen
1.  Australische Staatsangehörige, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, können auf Antrag an Stelle einer schweizerischen Rente die Rückvergütung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge erlangen. Ihre Hinterlassenen, welche die Schweiz endgültig verlassen haben und nicht schweizerische Staatsangehörige sind, können ebenfalls eine solche Rückvergütung verlangen. Für die Rückvergütung gelten die hierfür massgebenden schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.  Nach erfolgter Beitragsrückvergütung können aufgrund früherer Versicherungszeiten keine Ansprüche gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mehr geltend gemacht werden.

Teil IV Australische Leistungen

Art. 17 Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Drittstaat
1.  Hätte eine Person nach den australischen Rechtsvorschriften oder aufgrund dieses Abkommens Anspruch auf eine Leistung, die nicht eine Pflegezahlung ist, wenn sie Einwohnerin oder Einwohner Australiens wäre und wenn sie sich am Tag der Antragstellung in Australien befände, und:
(a) ist diese Person Einwohnerin oder Einwohner Australiens oder wohnt sie in der Schweiz oder in einem Drittstaat, mit dem Australien ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, das Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Abklärung und Feststellung von Leistungsansprüchen enthält und sich auf diese Leistungsart bezieht; und
(b) befindet sich diese Person in Australien, im Gebiet der Schweiz oder dieses Drittstaats;
so wird diese Person, unter der Voraussetzung, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt Einwohnerin oder Einwohner Australiens gewesen ist, für die Zwecke der Antragstellung so betrachtet, als wäre sie Einwohnerin oder Einwohner Australiens und befände sich zu diesem Zeitpunkt in Australien.
2.  Das Erfordernis, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt Einwohnerin oder Einwohner Australiens gewesen sein muss, gilt nicht für eine Person, die eine Vollwaisenrente beantragt.
Art. 18 Zusammenrechnung in Bezug auf australische Leistungen
1.  Hat eine Person, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, eine australische Leistung nach diesem Abkommen beantragt und hat sie:
(a) eine Zeit als Einwohnerin oder Einwohner Australiens zurückgelegt, die kürzer ist als die für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Zeit;
(b) eine australische Wohnzeit während des Erwerbslebens zurückgelegt, die gleich lang oder länger ist als die in Absatz 3 erwähnte Zeit; und
(c) schweizerische Versicherungszeiten zurückgelegt;
dann gelten diese schweizerischen Versicherungszeiten als Zeiten, während deren diese Person Einwohnerin oder Einwohner Australiens war,
– sofern diese schweizerischen Versicherungszeiten bereits für die Erlangung einer schweizerischen Leistung verwendet wurden oder im Zeitpunkt der Zusammenrechnung hierfür verwendet werden können, und
– ausschliesslich zur Erfüllung einer in den australischen Rechtsvorschriften für diese Leistung festgelegten Mindestwartezeit.
2.  Fällt eine Zeit, in der eine Person Einwohnerin oder Einwohner Australiens war, mit einer schweizerischen Versicherungszeit zusammen, so wird die sich überschneidende Zeit bei der Anwendung dieses Artikels von Australien nur einmal als Zeit berücksichtigt, in der diese Person Einwohnerin oder Einwohner Australiens war.
3.  Die Mindestdauer einer australischen Wohnzeit während des Erwerbslebens, die bei der Anwendung von Absatz 1 zu berücksichtigen ist, wird wie folgt festgelegt:
(a) für eine australische Leistung, die an eine Person zahlbar ist, die nicht Einwohnerin oder Einwohner Australiens ist, beträgt die vorgeschriebene Mindestdauer zwölf Monate, von denen mindestens sechs Monate ununterbrochen sein müssen; und
(b) für eine australische Leistung, die an eine Einwohnerin oder einen Einwohner Australiens zahlbar ist, ist keine Mindestdauer erforderlich.
4.  Zeiten, für die einer Person die Beiträge nach Artikel 16 zurückvergütet wurden, gelten für die Anwendung dieses Artikels nicht als schweizerische Versicherungszeiten.
Art. 19 Berechnung der australischen Leistungen
1.  Ist eine australische Leistung, die nicht eine Vollwaisenrente ist, aufgrund dieses Abkommens oder aus sonstigen Gründen an eine Person zahlbar, die sich ausserhalb des Gebiets von Australien befindet, so wird vorbehältlich von Absatz 2 die Höhe dieser Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmt, wobei jedoch für die Berechnung der Höhe der australischen Leistung nur ein Teil der von dieser Person bezogenen schweizerischen Leistung als Einkommen betrachtet wird. Dieser Teil wird errechnet, indem die Zahl der vollen Monate, die von dieser Person während einer australischen Wohnzeit während des Erwerbslebens zurückgelegt wurden (jedoch nicht mehr als 300), mit dem Betrag der schweizerischen Leistung multipliziert und das Ergebnis durch 300 geteilt wird.
2.  Nur Personen, die eine anteilige australische Leistung erhalten, haben Anspruch auf die in Absatz 1 beschriebene vergünstigte Einkommensanrechnung.
3.  Absatz 1 und Artikel 20 gelten für die Dauer von 26 Wochen weiter, wenn eine Person vorübergehend nach Australien kommt.
4.  Vorbehältlich von Absatz 6 wird in Fällen, in denen eine australische Leistung, mit Ausnahme einer Pflegezahlung oder einer Vollwaisenrente, aufgrund dieses Abkommens an eine Person zahlbar ist, die sich in Australien befindet, die Höhe dieser Leistung festgestellt, indem:
(a) das Einkommen dieser Person nach den australischen Rechtsvorschriften berechnet wird, wobei schweizerische Leistungen, die von dieser Person oder allenfalls deren Partner bezogen werden, bei dieser Berechnung ausser Acht gelassen werden;
(b) die von dieser Person bezogene schweizerische Leistung vom Höchstbetrag der australischen Leistung abgezogen wird; und
(c) auf die gemäss Buchstabe b errechnete Restleistung die nach den austra­lischen Rechtsvorschriften vorgesehene Berechnungsmethode angewandt wird, wobei als Einkommen dieser Person der gemäss Buchstabe a errech­nete Betrag herangezogen wird.
5.  Bezieht oder beziehen im Falle eines Paares ein Partner oder beide Partner eine schweizerische Leistung oder schweizerische Leistungen, so wird jeder der beiden Partner für die Anwendung der Absätze 1 und 4 und der australischen Rechtsvorschriften je nach Sachlage so behandelt, als erhielte er jeweils die Hälfte des Betrags dieser Leistung oder des Gesamtbetrags beider Leistungen.
6.  Ist der gemäss Absatz 4 berechnete Betrag einer Leistung niedriger als der Betrag dieser Leistung, der nach Absatz 1 zu zahlen wäre, wenn sich die betreffende Person ausserhalb Australiens aufhielte, so wird der erstgenannte Betrag bis zur Höhe des zweitgenannten Betrags aufgestockt.
7.  Absatz 4 gilt für die Dauer von 26 Wochen weiter, wenn eine Person Australien vorübergehend verlässt.
8.  Bezieht eine Person eine einmalige Abfindung nach den schweizerischen Rechtsvorschriften gemäss Artikel 14 Absätze 1 und 2, so wird der Betrag der Abfindung für die Dauer von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, von dem an die Abfindung beansprucht werden kann, bei der Berechnung der Höhe der australischen Leistung als Einkommen angerechnet.
9.  Für Australien und ausschliesslich für die Anwendung von Absatz 8 umfasst der Ausdruck australische Leistung alle Zahlungen der Sozialen Sicherheit nach den australischen Gesetzen zur Sozialen Sicherheit.

Teil V Gemeinsame Bestimmungen

Art. 20 Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung von Leistungen
1.  Leistet ein Vertragsstaat (erster Vertragsstaat) aufgrund dieses Abkommens oder nach seinen Gesetzen über Soziale Sicherheit eine Zahlung an eine Person, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, so berücksichtigt der erste Vertragsstaat bei Einkommensprüfungen einkommensabhängige Zahlungen nicht, die vom andern Vertragsstaat aufgrund dieses Abkommens oder nach dessen Gesetzen über Soziale Sicherheit geleistet werden.
2.  Verlegt die berechtigte Person ihren Wohnort in einen Drittstaat, so bleiben die in Absatz 1 aufgeführten Grundsätze weiterhin anwendbar, als ob die Person nicht in den Drittstaat übersiedelt wäre, vorausgesetzt, dass die betreffende Leistung auch in diesen Drittstaat zu zahlen ist.
3.  Stellt eine Person, die in einem Drittstaat wohnt, einen gültigen Antrag auf eine Leistung, so werden die in Absatz 1 genannten Grundsätze angewandt, als würde die Person im Gebiet des Vertragsstaates wohnen, in dem sie vor der Übersiedlung in den Drittstaat wohnte, vorausgesetzt, dass die betreffende Leistung auch in diesen Drittstaat zu zahlen ist.

Teil VI Verschiedene Bestimmungen

Art. 21 Informationsaustausch und gegenseitige Hilfe
Im Rahmen der für sie anwendbaren Rechtsvorschriften werden die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger:
(a) die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen vereinbaren;
(b) vorbehältlich von Artikel 23 einander alle für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Angaben übermitteln;
(c) einander so bald als möglich alle Informationen über die Massnahmen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Abkommens getroffen haben;
(d) einander über alle Änderungen in ihrer Gesetzgebung unterrichten, die den Geltungsbereich und die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten;
(e) Verbindungsstellen bezeichnen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.
Art. 22
1.  Vorbehältlich der innerstaatlichen Gesetze und Regelungen haben die zuständigen Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Abkommens einander ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen und Hilfe zu leisten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist grundsätzlich kostenlos; die zuständigen Behörden können jedoch die Entschädigung gewisser Auslagen vereinbaren.
2.  Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades können die zuständigen Träger jedes Vertragsstaates, wenn dies sachgerecht ist, Informationen und medizinische Berichte berücksichtigen, die von den zuständigen Trägern des anderen Vertragsstaates zur Verfügung gestellt werden.
Art. 23 Datenschutz
1.  Im Rahmen der Hilfe nach Artikel 21 übermittelt ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat Angaben über eine Person, insbesondere über von ihm an diese Person geleistete Zahlungen, nur, wenn diese Person:
(a) von einer Bestimmung dieses Abkommens Gebrauch macht;
(b) nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Leistung des ersten Vertragsstaates beantragt; oder
(c) vor Inkrafttreten dieses Abkommens vom zweiten Vertragsstaat eine Leistung bezieht und den ersten Vertragsstaat ermächtigt, dem zweiten Vertragsstaat die Angaben zu übermitteln.
2.  In keinem Fall dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie die zuständige Behörde oder den zuständigen Träger eines Vertragsstaates verpflichten:
(a) Verwaltungsmassnahmen auszuführen, die nicht mit den Gesetzen und Regelungen oder mit der Verwaltungspraxis dieses Vertragsstaates oder des anderen Vertragsstaates vereinbar sind; oder
(b) Angaben zu machen, die nach den für die Behörde oder den Träger geltenden Gesetzen und Regelungen oder im Rahmen der ordentlichen Verwaltungspraxis dieses Vertragsstaates oder des anderen Vertragsstaates nicht erhältlich sind.
3.  Soweit aufgrund dieses Abkommens Informationen übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und den Schutz dieser Informationen folgende Bestimmungen:
(a) Die empfangende zuständige Behörde oder der empfangende zuständige Träger darf die Information nur nutzen: (i) zum angegebenen Zweck; oder
(ii) im Rahmen der für sie oder ihn geltenden Rechtsvorschriften für andere Zwecke der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren.
(b) Die zuständige Behörde oder der zuständige Träger, die oder der die Information übermittelt hat, ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die übermittelten Daten richtig sind und dass der Dateninhalt dem mit der Übermittlung verfolgten Zweck entspricht. Dabei sind die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so hat die übermittelnde zuständige Behörde oder der übermittelnde zuständige Träger dies unverzüglich nach der Feststellung der empfangenden zuständigen Behörde oder dem empfangenden zuständigen Träger mitzuteilen, und letztere sind verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
(c) Die übermittelten Informationen sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Es ist sicherzustellen, dass durch die Löschung der Information über die Soziale Sicherheit nicht die Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(d) Die zuständigen Behörden und zuständigen Träger sind verpflichtet, sämt­liche Informationen, die übermittelt werden, gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 24 Einreichung von Schriftstücken
1.  Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Ermässigung oder Befreiung von Abgaben oder Stempelgebühren für Bescheinigungen und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Bescheinigungen und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen beizubringen sind.
2.  Urkunden und Bescheinigungen, die in Anwendung dieses Abkommens vorzu­legen sind, bedürfen nicht der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung.
Art. 25
1.  Die zuständigen Behörden, Gerichte und zuständigen Träger des einen Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
2.  Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die zuständigen Behörden, Gerichte und zuständigen Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den von diesem Abkommen betroffenen Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen.
3.  Gerichte im Sinne dieses Artikels sind schweizerische Gerichte.
Art. 26
1.  Ein bei einem zuständigen Träger im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, sofern der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, dass er dem System der Sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates unterstellt ist oder war. Dies gilt nicht, wenn die Person, die den Antrag gestellt hat, erklärt, dass die Feststellung einer nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates in Betracht kommenden Leistung aus Altersgründen aufgeschoben wird.
2.  Als Eingangsdatum für einen Antrag nach Absatz 1 gilt der Tag, an dem er nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates eingetragen wurde.
Art. 27
1.  Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Der Tag des Eingangs des Gesuchs, der Erklärung oder des Rechtsmittels bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates gilt für die Festsetzung des Leistungsanspruchs als Tag der Einreichung des Dokuments bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des ersten Vertragsstaates.
2.  Die zuständige Behörde oder der zuständige Träger, der oder dem das Gesuch, die Erklärung oder das Rechtsmittel vorgelegt wurde, leitet das jeweilige Dokument an die zuständige Behörde oder den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates weiter.
3.  Ein Rechtsmittel im Sinne dieses Artikels ist ein Dokument betreffend eine Einsprache, die an eine nach den Gesetzen und Regelungen über Soziale Sicherheit der Vertragsstaaten vorgesehene Verwaltungsstelle gerichtet werden kann.
Art. 28
1.  Geldleistungen nach diesem Abkommen können in der Währung des Vertragsstaates, dessen zuständiger Träger die Zahlungen schuldet, oder in einer anderen von diesem Vertragsstaat bestimmten Währung gezahlt werden.
2.  Hat ein zuständiger Träger eines Vertragsstaates Zahlungen an einen zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates vorzunehmen, so haben diese Zahlungen in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu erfolgen.
3.  Erlässt ein Vertragsstaat Bestimmungen über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so trifft dieser Vertragsstaat unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
4.  Eine von einem Vertragsstaat aufgrund dieses Abkommens oder nach seinen Rechtsvorschriften zu entrichtende Leistung ist von diesem Vertragsstaat zu bezahlen, ohne dass von der Regierung oder vom entsprechenden zuständigen Träger Verwaltungskosten oder Gebühren für die Festsetzung und Zahlung dieser Leistung abgezogen werden dürfen, und zwar ungeachtet dessen, ob die leistungsberechtigte Person sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder eines Drittstaates aufhält.
Art. 29 Erstattung von zuviel bezahlten Leistungen
1.  Hat ein zuständiger Träger eines Vertragsstaates in Anwendung dieses Abkommens einer Person Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zugunsten dieses Trägers einbehalten werden, soweit die Rechtsvorschriften des zweiten Staates dies zulassen.
2.  In Bezug auf Australien bedeutet eine Leistung im Sinne von Absatz 1 eine Rente, eine Leistung oder eine Beihilfe, die nach den australischen Gesetzen über Soziale Sicherheit zu zahlen ist.
Art. 30 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens so weit als möglich im Sinn und Geist dieses Abkommens und seiner Grundsätze.
2.  Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreitet, das nach den Grundsätzen sowie im Sinn und Geist dieses Abkommens entscheidet. Die Vertragsstaaten vereinbaren die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts.
3.  Absatz 2 gilt nicht in Bezug auf Teil II dieses Abkommens.

Teil VII Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Berücksichtigung von früheren Versicherungszeiten und Versicherungsfällen
1.  Dieses Abkommen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
2.  Dieses Abkommen begründet keine Ansprüche auf Zahlung von Leistungen für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
3.  Für die Feststellung des Anspruchs einer Person auf eine Leistung nach diesem Abkommen werden:
(a) in Bezug auf die Schweiz alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind;
(b) in Bezug auf Australien alle Ereignisse, Tatbestände und Zeiten (i) als Einwohnerin oder Einwohner von Australien,
(ii) des Wohnens in Australien während des Erwerbslebens, oder
(iii) der schweizerischen Versicherung;
vorbehältlich dieses Abkommens berücksichtigt, sofern diese Zeiten, Ereignisse oder Tatbestände in Bezug auf diese Person anwendbar sind, und zwar ungeachtet dessen, wann sie eingetreten beziehungsweise zurückgelegt worden sind.
4.  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch einmalige Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 32 Vor dem Inkrafttreten getroffene Entscheide und erhobene Ansprüche
1.  Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.
2.  Ansprüche von Personen, über die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entschieden worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt.
3.  Neufeststellungen nach diesem Artikel dürfen nicht zu einer Minderung des Betrags einer bisher gewährten Leistung führen.
4.  Vorbehältlich von Artikel 31 Absatz 2 beginnen die in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten vorgesehenen Verjährungsfristen für die Einreichung von Anträgen im Fall der Neufeststellung eines Anspruchs nach Absatz 2 frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.
Art. 33 Revision des Abkommens
Ersucht ein Vertragsstaat den anderen um eine Zusammenkunft zur Revision dieses Abkommens, so treffen sich die Vertragsstaaten zu diesem Zweck so rasch als möglich; sofern sie nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Zusammenkunft im Gebiet des Vertragsstaates, der darum ersucht wurde.
Art. 34 Inkrafttreten und Beendigung
1.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsstaaten sich durch Notenaustausch auf diplomatischem Weg gegenseitig bescheinigen, dass alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.  Soweit das Abkommen nicht nach Artikel 60 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969⁹ über das Recht der Verträge beendet worden ist und vorbehältlich von Absatz 3 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem Tag in Kraft, an dem ein Vertragsstaat vom anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine Note mit der Mitteilung erhalten hat, dass dieser Vertragsstaat beabsichtigt, dieses Abkommen zu beendigen.
3.  Tritt dieses Abkommen gemäss Absatz 2 ausser Kraft,
(a) so bleibt es in Bezug auf alle Personen wirksam, die (i) am Tag der Beendigung Leistungen nach diesem Abkommen beziehen;
(ii) vor Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist Anspruch auf Leistungen erhoben haben und nach diesem Abkommen Leistungen erhalten würden; oder
(iii) unmittelbar vor dem Tag der Beendigung des Abkommens nach Artikel 8 nur den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates unterstellt sind, vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dessen Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
(b) Die nach diesem Abkommen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
⁹ SR 0.111

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Canberra am 9. Oktober 2006, in zwei Urschriften, in französischer und englischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung Australiens:

Pascal Couchepin

Mal Brough

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