Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare
1 Wahlfähigkeitszeugnis für No tarinnen und Notare (NotPV)
242.1 Verordnung über den Erwerb des Wa hlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV) (vom 4. September 2013)
1 ,
2 Das Obergericht, gestützt auf §
37 lit. a des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG)
4 , beschliesst:
1. Teil: Prüfungskommission
Wahlorgan
§ 1.
Zur Abnahme der im NotG vorgesehenen Prüfung für Nota rinnen und Notare wählt das Oberge richt eine Prüfungskommission.
Anzahl
Mitglieder
§ 2.
Die Prüfungskommission gemäss §
7 Abs. 2 NotG besteht aus drei Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern.
Wah l
-
voraussetzungen
§ 3.
1 Als Mitglieder und Ersatzmitg lieder der Pr üfungskommis sion sind wählbar: a. Mitglieder des Obergerichts, b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehr er an schweizerischen Universi täten, c. Notariatsinspektorinnen und Nota riatsinspektoren sowie Notarin nen und Notare.
2 In der Prüfungskommission sollen alle drei Berufsgruppen ver treten sein.
Amtsdauer
§ 4.
1 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt sechs Jahre.
2 Diese scheiden am Ende des Jahres , in dem sie das 67. Altersjahr vollenden, aus der Kommission aus.
Präsidium
§ 5.
Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsiden tin oder zum Präsidenten der Prüfungskommission.
b. Aufgaben
§ 6.
1 Das Präsidium nimmt die Anmeldung für die Notariatsprü fung entgegen, bestimmt die Prüf ungstermine und bezeichnet die Exa minatorinnen und Examinatoren fü r die einzelnen Prüfungsfächer.
2 Es kann aus wichtigen Gründen der zu prüfenden Person Fristen erstrecken oder die Verschie bung eines Term ins gewähren.
a. Wahl
2
242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) Entschädigung
§ 7.
1 Das Präsidium, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden für ih re Mitwirkung be i den Prüfungen gemäss §
1 lit. a–c der Verordnung des Obergerichts über die Entschä
- digungen der Mitglieder der Anwa ltsprüfungskommission vom 21. Juni
2006
3 entschädigt.
2 Die Mitwirkung bei der praktische n Prüfung wird wie folgt ent
- schädigt: a. für die Prüfungsleitung und für die Kommissionsreferentin oder den Kommissionsreferenten mit de rselben Entschädigung, welche für die Leitung der schriftlic hen Prüfung vorgesehen ist, b. für die Beurteilung der prakti schen Prüfung mit der Entschädi
- gung, welche für die Mitwirkung be i der schriftlichen Prüfung vor
- gesehen ist.
3 Das Präsidium wird zusätzlich mit
1 /
8 der einem Vizepräsidium des Obergerichts zustehenden Besoldungszulage entschädigt.
2. Teil: Zulassung zur Prüfung Zulassung
§ 8.
1 Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus: a. Schweizer Bürgerrecht, b. Handlungsfähigkeit, c. Vertrauenswürdigkeit, d. Fachausbildung, e. eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach dem Lehr- oder Mittelschulabschluss au f einem zürcheri schen Notariat. Die Dauer von Abwesenheiten mit Ausnahme von Ferien wird von der Dauer der geleisteten prakti schen Tätigkeit abgezogen. Für Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfa ll, Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst gilt dies, wenn deren Dauer insgesamt mehr als sechs Monate beträgt.
2 Als Fachausbildung gemäss Abs. 1 lit. d gelten: a. eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittel
- schule und
1. der Abschluss des Notariatsst udienganges an der Universität Zürich oder
2. ein gleichwertiges auf die Prüfungsfächer bezogenes Teilstu
- dium an einer schwei zerischen Universität; a. Voraus- setzungen
3 Wahlfähigkeitszeugnis für No tarinnen und Notare (NotPV)
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b. Entscheid
§ 9.
1 Die zu prüfende Person reicht der Prüfungskommission fol gende Unterlagen ein: a. Ausweis über die Heimatberechtigung, b. Handlungsfähigkeitszeu gnis der Wohngemeinde, c. Straf- und Betreibungsregisterauszug, d. Bescheinigung über den Ab schluss der Fachausbildung, e. Bescheinigung zum Nachweis der prak tischen Tätigkeit, f. Lebenslauf.
2 Das Präsidium prüft die Unterlagen und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
c. Widerruf
§ 10.
Werden nach der Zulassung einer zu prüfenden Person Tatsachen bekannt, welche die Vertra uenswürdigkeit infrage stellen, entscheidet die Verwaltungskommiss ion des Obergeri chts über einen allfälligen Widerruf der Zulassung.
d. Wartefrist
§ 11.
Wer abgewiesen wurde oder die Anmeldung nach Beginn der Prüfung zurückgezogen hat, wird frühestens nach zwei Jahren zu einer neuen Prüfung zugelassen.
3. Teil: Prüfung A. Allgemeine Bestimmungen
Prüfungsstoff
§ 12.
1 Die zu prüfende Person muss mit der Prüfung nachweisen, dass sie die zur Berufsausübung er forderlichen Kenntnisse und Fähig keiten besitzt.
2 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Rechtsgebiete: a. Notariats- und Grundbuchrecht, b. Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht), c. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, d. Zivilprozessrecht, e. Planungs- und Baurecht, f. Strafrecht.
Wegleitung
§ 13.
Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung über die Notariatsprüfung, insbesondere zum Prüfungsstoff der einzelnen Rechts gebiete.
4
242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel
§ 14.
Wer bei einem Prüfungsteil une rlaubte Hilfsmittel verwen
- det oder Unredlichkeit en begeht, hat diesen nicht bestanden. Gebühren
§ 15.
1 Der zu prüfenden Person werden Gebühren und Kanzlei
- kosten auferlegt.
2 Die Gebühr für die Notariatsprüfung und die Erteilung des Aus
- weises für Notar-Stellvertreterinne n und Notar-Stellvertreter beträgt Fr. 3000 bis Fr. 4000. Bei der Beme ssung der Gebühr werden die ent
- standenen Prüfungskosten berücksichtigt.
3 Musste die zu prüfe nde Person einen Teil der Prüfung wiederho
- len, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden.
4 Wird die Zulassung zur Prüfung wi derrufen oder zieht die zu prü
- fende Person ihr Gesuch zurück oder wird dieses abgewiesen, kann die Gebühr bis auf einen Ze hntel ermässigt werden. B. Theoretische Prüfungen A. Allgemeines
§ 16.
Die theoretischen Prüfungen bestehen aus einem münd
- lichen und einem schriftlichen Teil. b. Prüfungs zeiträume
§ 17.
Die Prüfungskommission setzt drei Prüfungszeiträume pro Jahr fest, in denen die theoretisc hen Prüfungen abgelegt werden kön
- nen. c. Säumnis
§ 18.
Ist die zu prüfende Person mi t dem Ablegen einer Teilprü
- fung säumig, weist die Pr üfungskommission sie ab. B. Mündliche Prüfung
§ 19.
1 Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen: a. Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht), b. Notariats- und Grundbuchrecht, Planungs- und Baurecht, c. Schuldbetreibungs- und Konkursrech t, Zivilprozessrecht, Strafrecht.
2 Die Prüfung dauert längstens drei Stunden. b. Mitteilung Entscheid
§ 20.
1 Die Prüfungskommiss ion entscheidet, ob die Prüfung in den einzelnen Fächern bestanden wu rde. Sie erteilt keine Noten oder Bewertungen. Vorbehalten bleibt §
21.
2 Sie teilt das Ergebnis der zu pr üfenden Person unm ittelbar im Anschluss an die Prüfung mit. a. Prüfungsarten a. Inhalt
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c. Wiederholung
§ 21.
1 Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, entscheidet die Prüfungskommission, ob sie ga nz oder nur teilweise wiederholt werden muss. Ordnet die Prüfungsk ommission eine Teilwiederholung an, bewertet sie die Leistungen in den einzelnen Fächern und proto kolliert die Bewertungen mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend.
2 Die zu prüfende Pers on wird zur nächsten mündlichen Prüfung eingeladen.
3 Fällt das Gesamtergebnis unter Mitberücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, weist die Prü fungskommission die zu prüfende Person ab.
C. Schriftliche
Prüfung
§ 22.
1 Wer die mündliche Prüfung bestanden hat, wird zur schrift lichen Prüfung eingeladen. Der Term in wird mindestens zwei Wochen im Voraus bekanntgegeben.
2 Die schriftliche Prüfung findet innert Monatsfrist nach der bestan denen mündlichen Prüfung statt.
3 Sie wird in Klausur abgelegt. Ih re Dauer darf zehn Stunden nicht übersteigen.
b. Inhalt
§ 23.
Die schriftliche Prüfung umfasst einen oder mehrere Rechts fälle aus den in §
12 genannten Gebieten. Die erforderlichen Gesetzes- und Verordnungstexte werden zur Verfügung gestellt.
c. Mitteilung
Entscheid
§ 24.
Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll der zu prüfenden Person innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden.
d. Wiederholung
§ 25.
1 Wird die schriftliche Prüf ung als ungenügend bewertet, kann die zu prüfende Person sie im nächsten Prüfungszeitraum wie derholen.
2 Wird auch die zweite Prüfung al s ungenügend bewe rtet, weist die Prüfungskommissi on die zu prüfende Person ab. C. Praktische Prüfung
Zulassung;
Anmeldung
§ 26.
1 Wer die theoretischen Prüfung en bestanden hat, ist zur praktischen Prüfung zugelassen.
2 Die zu prüfende Person muss inne rhalb eines Jahres nach Beste hen der theoretischen Prüfungen mi t der praktischen Prüfung begin nen.
3 Sie gibt dem Präsidium der Prüf ungskommission mindestens drei Monate im Voraus den gewüns chten Prüfungszeitraum bekannt.
a. Durchführung
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242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) Prüfungsleitung
§ 27.
1 Das Präsidium der Prüfungskom mission teilt der zu prü
- fenden Person das Prüfungsnotariat zu.
2 Die Prüfung wird von einer Notarin, einem Notar, von einer Notar-Stellvertreterin oder einem Notar-Stellvertreter geleitet, die oder der über das Wahlfä higkeitszeugnis verfüg t (Prüfungsleitung).
3 Die zu prüfende Person darf au f dem betreffenden Notariat noch nie tätig gewesen sein. Bei der Prüf ungsleitung und ihrer Vorgesetzten oder ihrer Stellvertretung dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von
§ 20 NotG vorliegen.
Prüfungsgebiete
§ 28.
1 Die praktische Prüfung erstreck t sich auf alle Arbeitsberei
- che eines Notariats, Grundbuch- und Konkursamtes. Die zu prüfende Person bearbeitet auf dem Prüfung snotariat anstehende Geschäfte.
2 Sind auf einem Prüfungsnotariat in einem Fachbereich nicht genü
- gend geeignete Arbeiten verfügba r, können der zu prüfenden Person in einzelnen Fällen in der Verantwo rtung des Prüfungsleiters Arbeiten von anderen Notariaten zugewiesen werden. Prüfungsdauer
§ 29.
Die praktische Prüfung dauert 25 Arbeitstage. Dossier über die Prüfungs arbeiten
§ 30.
1 Die zu prüfende Person erstel lt über die von ihr bearbeite
- ten Geschäfte ein Dossier für die Prüfungsleitung. Da bei ist besonders kenntlich zu machen, was Entwürfe und Unterlagen von Dritten und was von ihr erstellte Unte rlagen und Dokumente sind.
2 Sie kann ihren Arbeiten erläut ernde Bemerkungen beifügen. Bericht der Prüfungsleitung
§ 31.
1 Die Prüfungsleitung erstellt nach Ende der Prüfung einen Bericht, den sie mit dem Dossier in der Regel innert 14 Tagen dem Prä
- sidium der Prüfungskommi ssion übermittelt. Eine Kopie des Berichts stellt sie der zu prüfenden Person zu.
2 Der Bericht enthält: a. Informationen über die gestellten Aufgaben und den Verlauf der Prüfung, b. Beobachtungen der Prüfungsleitung , über die Eignung der zu prü
- fenden Person als Notar-Stellvertret erin oder Notar-Stellvertreter, insbesondere zur praktischen Um setzung des theoretischen Wis
- sens auf die konkreten Geschäfte, zur Berücksichtigung der Bedürf
- nisse der Parteien, zur Arbeit stechnik und -organisation und zum Auftreten und Verhalten, c. eine Beurteilung der abgelieferten Arbeiten aus fachlicher Sicht.
3 Die Prüfungsleitung bewertet die praktische Verwendbarkeit der abgelieferten Arbeiten und gibt eine Empfehlung zur gesamthaften Beurteilung der Prüfung ab.
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Stellungnahme
durch die zu
prüfende Person
§ 32.
1 Die zu prüfende Person kann der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen Bemerkung en zum Bericht der Prüfungslei tung einreichen. Sie orientiert di e Prüfungsleitung mit einer Kopie.
2 Die Prüfungskommission kann v on der Prüfungsleitung ergän zende Informationen einholen.
Stellungnahme
durch die
Prüfungsleitung
§ 33.
Die Referentin oder der Refe rent stellt der Prüfungskom mission einen Antrag zur Bewertung der Prüf ung. Stimmt dieser An trag nicht mit demjenigen der Prüf ungsleitung überein, setzt das Prä sidium der Prüfungsleitu ng eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer freigestellten schr iftlichen Stellungnahme.
Ergänzung der
Prüfung
§ 34.
Das Präsidium der Prüfungskom mission kann eine sofortige Ergänzung der Prüfung auf dem Prüf ungsnotariat oder auf einem ande ren Notariat anordnen, wenn Umfa ng und Schwierigk eit der bearbei teten Geschäfte keine ausrei chende Beurteilung erlauben.
Entscheid
§ 35.
Die Prüfungskommission entsch eidet in der Regel innert drei Monaten darüber, ob die zu pr üfende Person die Prüfung bestan den hat. Das Präsidium teilt den Entscheid der zu prüfenden Person, der Prüfungsleitung und dem Notariatsinspektorat mit.
Antrag auf
Erteilung des
Fähigkeits
-
ausweises
§ 36.
Hat die zu prüfende Person die Prüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission dem Obergericht Antrag auf Erteilung des Fähig keitsausweises.
Wiederholung
§ 37.
1 Ist die praktische Prüfung un genügend, kann sie auf einem anderen Notariat wiederholt werden.
2 Die zweite Prüfung muss frühes tens sechs und längstens zwölf Monate ab Mitteilung de s Ergebnisses beginnen.
3 Für die Anmeldung und die Zuwe isung des Prüfungsnotariates gelten die §§
26 f.
4 Ist das Ergebnis der zweiten Pr üfung wiederum ungenügend, weist die Prüfungskom mission die zu prüfende Person ab.
Entschädigung
§ 38.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts spricht der zu prüfenden Person auf Antrag der Prüfungskommission eine dem Amt zu belastende Entschädigung zu für in der praktischen Prüfung geleistete, nützliche Arbeiten.
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242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)
4. Teil: Fähigkeitsauswei s und Wahlfähigkeitszeugnis A. Erteilung des Fähigkeitsausweises Voraussetzungen
§ 39.
Wer die Prüfungen bestande n hat und die übrigen Voraus
- setzungen erfüllt, erhält vom Obergericht einen Ausweis, der zur Tätig
- keit als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter berechtigt. Gültigkeits dauer
§ 40.
1 Der Ausweis ist sechs Jahre gültig.
2 Die gesuchstellende Person kann der Verwaltungskommission des Obergerichts die Verlängerung des Ausweises um längstens sechs Jahre beantragen. Sie muss nachweisen, dass sie weiterhin über die notwen
- digen Kenntnisse und Fä higkeiten verfügt.
3 Die Verwaltungskommi ssion lädt die Prüfungskommission zur Stellungnahme ein. Diese kann ei ne auf bestimmte Sachgebiete be
- schränkte Nachprüfung beantragen . Die Verwaltungskommission ent
- scheidet über die Notwendi gkeit einer Nachprüfung. B. Erteilung des Wahl fähigkeitszeugnisses Voraussetzungen
§ 41.
Das Obergericht erteilt das Wa hlfähigkeitszeugnis als Nota
- rin oder Notar an Personen, die sich nach der Erteilung des Fähigkeits
- ausweises während zwei Jahren fa chlich, organisatorisch und führungs
- mässig als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter bewährt haben. Gebühr
§ 42.
Die Gebühr für die Erteilung de s Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare beträgt Fr. 250 bis Fr. 500. Gültigkeits dauer
§ 43.
Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zeitlich unbeschränkt gültig. C. Entzug von Fähigkeitsausw eis und Wahlfähigkeitszeugnis Voraussetzungen
§ 44.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzieht Fä
- higkeitsausweis oder Wahlfähigkei tszeugnis vorübergehend oder dau
- ernd, wenn: a. die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind, oder b. die betreffende Person für das Am t einer Notarin oder eines Notars oder einer Notar-Stell vertreterin oder eines Notar-Stellvertreters nicht mehr vertrauenswürdig erscheint.
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Wiedererteilung
§ 45.
1 Das Obergericht kann einen dauernd entzogenen Fähig keitsausweis oder ein dauernd entz ogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Es kann auf Antrag der Prüfungskommission ei ne nach Art und Umfang zu defi nierende Nachprüfung anordnen.
2 Bei einem Entzug wegen Verluste s der Vertrauenswürdigkeit ist die Wiedererteilung frühestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf Jahre nach der Rechtskra ft des Entzuges zulässig.
5. Teil: Übergangsbestimmung
§ 46.
1 Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs verfahren gelten die Bestimmungen der Notariatsprü fungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003.
2 Auf Gesuch hin werden bis zum 31. Dezember 2014 Anmeldun gen zur Notariatsprüfung unter Ge ltung der Notariatsprüfungsverord nung vom 25. Juni 2003 entgegengenommen.
3 Für Personen, die sich gemäss dem §
31 der Notariatsprüfungs verordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003 für eine neue Prüfung anmelden, gelten die Zulassungsvoraussetzungen der Notariatsprü fungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003.
1 OS 68, 393 ; Begründung siehe ABl 2013-09-20 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
3 LS 215.111 .
4 LS 242 .
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