Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Pr... (811.152)
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Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schweiz

1 SDK, Prüfung von Chiropraktore n und -praktori nnen – Statut
811.152
1. 1. 04 - 43 Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schweiz (vom 19. September 19
74, mit Änderung vom 21. November 2002)
1 Art.
1 Schaffung einer Interkan tonalen Prüfungskommission
1 Für die einheitliche Prüfung der Kandidaten und Kandidatinnen in der ganzen Schweiz wird eine Interkantonale Prüfungskommission gebildet.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden, fünf Ärzten oder Ärztinnen, fünf Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen sowie zwei Ersatzvorsitzenden und höchstens vier Ärzten oder Ärztinnen und vi er Chiropraktoren oder Chiroprak torinnen als Ersatzmitglieder. Vo rsitzender oder Vorsitzende und Er satzvorsitzender oder Ersatzvorsitz ende dürfen weder Arzt oder Ärz tin noch Chiropraktor oder Chiropraktorin sein.
3 Die Prüfungskommissi on wird nach Anhören der Schweize rischen Chiropraktorengesellscha ft (SCG) und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte vo m Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) fü r eine Amtsdauer von vier Jah ren gewählt.
4 Aufsichtsorgan der Prüfungsko mmission ist der Vorstand der SDK. Art.
2 Bestimmung de s Prüfungsortes Die Prüfungskommissi on bestimmt im Einv ernehmen mit dem Vorstand der SDK jeweils den Ort fü r die interkantonale Prüfung und organisiert die Prüfung im Kontak t mit der Gesundhei tsdirektion des jenigen Kantons, in dessen Ge biet die Prüfung stattfindet. Art.
3 Prüfungsgebühren Die Prüfungsgebühren werden vom Vorstand der SDK angesetzt.
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811.152 SDK, Prüfung von Chiroprakto ren und -praktorinnen – Statut Art.
4 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
1 Meldet sich der Kandidat oder di e Kandidatin bis spätestens eine Woche vor Beginn von der Prüfung ab oder tritt er oder sie während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wich tigen Gründen zu
- rück, wird die entrichtete Prüfung sgebühr unter Abzug eines dem bis
- herigen Aufwand entsprechenden Be trages zurückerstattet. Die Prü
- fungsgebühr verfällt und eine nich t bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin ohne einen wich
- tigen Grund von der begonnenen Pr üfung zurücktritt oder sich weni
- ger als eine Woche vor Prüfungsbeginn abmeldet.
2 Hat der Kandidat oder die Kandida tin die Prüfung nicht bestan
- den, ist die Prüfung sgebühr verfallen.
3 Muss die Prüfung wiederholt werd en, so ist die angesetzte Prü
- fungsgebühr neu zu entrichten.
4 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Aufgebotes zur Prüfung zu entrichten. Art.
5 Zulassung zur Prüfung Zur Prüfung werden nur Kandid aten oder Kandidatinnen zuge
- lassen, die
1. die vom Bundesrecht für Chirop raktoren und Chiropraktorinnen vorgeschriebenen Anforderungen an Vorbildung, Studium und praktischer Weiterbildung (Art.
44 Abs. 1 lit. a und b der Verord
- nung über die Kranke nversicherung vo m 27. Juni 1995
2 ) erfüllen,
2. vor Beginn der chiropraktischen Ausbildung entweder das erste medizinische Propaedeuticum (ers te Vorprüfung) bestanden haben oder die erforderliche Anzahl von Kreditpunkten für ein Studium in den naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern von einem Jahr für Ärztinnen und Ärzte an einer schweizerischen medizinischen oder naturwissens chaftlichen Fakultät nachweisen,
3. eine mindestens vier monatige klinische Unterassistenzzeit absol
- viert haben,
4. an dem vom Schweizerischen Ch iropraktik-Institut der SCG orga
- nisierten Weiterbildung sprogramm für Assistenten oder Assisten
- tinnen teilgenommen haben.
3 SDK, Prüfung von Chiropraktore n und -praktori nnen – Statut
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1. 1. 04 - 43 Art.
6 Anmeldung zur Prüfung
1 Der Vorstand der SDK pub liziert in der Regel jährlich zwei Prü fungstermine. Die Anmeldungen sind an das Zentralsekretariat der SDK zu richten.
2 Der Anmeldung sind die Ausweise über die Erfüllung der Zulas sungsbedingungen gemäss Art.
5 beizulegen.
3 Die Anmeldungen werden nach Pr üfung der in Abs. 2 genannten Ausweise mit sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission wei tergeleitet. Die Prüfungskommission teilt dem Zentralsekretariat der SDK ihre Stellungnahme zur Zulass ung des betreffenden Kandidaten oder der betreffe nden Kandidatin mit.
4 Das Zentralsekretariat der SDK erlässt die Aufgebote zur Prü fung oder teilt dem Kandi daten oder der Kandidat in mit, dass er oder sie nicht zur Prüfung zugelassen wird. Art.
7 Nichtbestehen der Prüfung
1 Wer die Prüfung nicht besteht oder nach ihrem Beginn ohne ge sundheitlichen oder anderen wichti gen Grund davon zurücktritt, kann den.
2 Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Art.
8 Ausschluss von der Prüfung die sich während der Prüfung Un redlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Art.
9 Ungültigkeit der Prüfung Der Vorstand der SDK kann eine bestandene Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission für ungültig erklären und das erteilte Diplom zurückziehen, wenn sich nachträglich herausstel lt, dass der Kandidat oder die Kandidatin sich Unredl ichkeiten zuschulden kommen liess oder die Prüfungsvorausset zungen nicht erfüllt hat.
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811.152 SDK, Prüfung von Chiroprakto ren und -praktorinnen – Statut Art.
10 Diplom Auf Antrag der Prüfungskommi ssion wird dem Kandidaten oder der Kandidatin nach bestandener Prüfung durch den Vorstand der SDK das interkantonale Diplom au sgestellt. Das Diplom ist unter
- zeichnet vom Präsidenten oder der Präsidentin der Interkantonalen Prüfungskommission sowi e vom Präsidenten oder von der Präsidentin der SDK. Art.
11 Prüfungsreglement und Stoffplan Der Vorstand der SDK erlässt nach Anhören der Prüfungskom
- mission ein Reglement für die Interk antonale Prüfung und bestimmt danach den Stoffplan. Reglement und Stoffplan dürfen den Bestim
- mungen des vorliegenden St atuts nicht widersprechen. Art.
12 Rekurs- und Verfahrensrecht
1 Gegen Entscheide der Prüfungskom mission kann der betroffene Kandidat oder die betro ffene Kandidatin innerhalb von 30 Tagen an den Vorstand der SDK rekurrieren.
2 Die Rekurse sind schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen beim Zentralsekreta riat der SDK einzureichen.
3 Auf das Rekursverfahren finden im Übrigen si nngemäss die bun
- desrechtlichen Bestimmungen übe r die Verwaltungsrechtspflege An
- wendung. Art.
13 Übergangsbestimmungen
1 Art.
5 Ziffer 2 gilt nicht für Kandid aten oder Kandidatinnen, die die chiropraktische Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begonnen haben und sich spätestens
5 Jahre nach Ausbildungsbeginn zur ersten interkantonalen Prüfung anmelden.
2 Art.
5 Ziffer 3 gilt nicht für Kandid aten oder Kandidatinnen, die die Weiterbildung (Assis tenztätigkeit) vor I nkrafttreten dieser Be
- stimmung begonnen haben und sich sp ätestens 3 Jahre nach Beginn der Weiterbildung zur zweiten in terkantonalen Prüfung anmelden.
5 SDK, Prüfung von Chiropraktore n und -praktori nnen – Statut
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1. 1. 04 - 43 Art.
14 Inkraftsetzung
1 Das vorliegende Statut wurde v on der Schweizerischen Sanitäts direktorenkonferenz (SDK) in ihrer Sitzung vom 19. September 1974 in Kraft gesetzt.
2 Die Änderung vom 21. November 2002 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
1 OS 58, 207 .
2 SR 832.102 .
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