Reglement über die Organisation des Unterrichts und die Stundenpläne
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                            1.7.00 - 29 Stundenplanreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.2 Reglement über die Organisation des Unterrichts und die Stundenpläne (Stundenplanreglement) (vom 10. Dezember 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Stundenplan ordnet die Vertei lung der Lektionen auf die einzelnen   Wochentage.   Es   ist   eine   gleichmässige   Belegung   der Wochentage mit Lektionen anzustreben. Unter   Mitteilung   an   die   Bezirk sschulpflege   kann   die   Schul gemeinde  oder  der  betreffende  Sc hulkreis,  mit  Zustimmung  der Stimmberechtigten,  den  Samstag  fü r  schulfrei  erklären.  Öffentliche Veranstaltungen  wie  Schulbesuchs tage  können  unter  rechtzeitiger Information  der  Öffentlichkeit  au f  den  Samstagvormittag  angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Bestimmungen  des  Reglements  gelten  für  die  gesamte Volksschule.  Für  Sonderklassen  ka nn  der  Erziehungsrat  besondere Bestimmungen erlassen. Für  mehrklassige  Ab teilungen  kann  die  Be zirksschulpflege  Ab weichungen von einzelnen Bestimmung en dieses Reglements bewilli gen, sofern dies aufgrund der besonder en Verhältnisse erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            In den nachfolgenden Best immungen ist zu verstehen: unter Klasse: Die  Schüler/innen  desselben  Schulal ters  einschlie sslich  Repetentin nen, Repetenten und Zurückgestellter. unter Abteilung: Die Schülergruppe, die gleichzeitig von einer Lehrperson unterrichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufstellung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Schulpflege  we ist  den  Lehrerinne n  und  Lehrern  die Fächer  zu  und  stellt  unter  Mitw irkung  der  Lehrkräfte  die  Stunden pläne  auf.  Die  Schulpflege  beze ichnet  einen  oder  mehrere  Stunden planordner. Die  Jahresstundenpläne sind  der  Bezirksschulpflege  vor  Ablauf des  vorangehenden  Schuljahres  zu r  Kenntnisnahme  einzureichen. Änderungen während des Schuljahre s sind unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Eintrag in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stundenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Im  Stundenplan  werden  die Unterrichtszeiten,  die  Unter richtsbereiche und, sofern es aus organisatorischen Gründen nötig ist, die Fächer eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.2 Stundenplanreglement Aus  dem  Stundenplan  ist ersichtlich,  wer  den  Unterricht  in  den eingetragenen Unterrichtsber eichen oder Fächern erteilt. Erreichen der Pflicht- lektionenzahl der Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Soweit  die  wöchentliche  Lekt ionenzahl  der  Lehrkräfte  an ihrer  Abteilung  unter  ihrer  Unterric htsverpflichtung  bleibt,  ist  sie durch Zuweisung anderer Fächer oder durch Parallelisation, in Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klassenabteilungen  durch  den  getr ennten  Unterricht  einzelner  Klas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen so zu ergänzen, dass die Unterr ichtsverpflichtung erfüllt wird. Es  ist  darauf  zu  achten,  dass  der  zur  Erfüllung  der  Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verpflichtung notwendige Unterricht in Halbklassen an der Oberstufe ausgewogen auf die Lehrkräfte und Fächer verteilt wird. Unterrichts- beginn und -ende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Unterricht darf nicht vor 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Uhr, an der Unterstufe in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Mit Ausnahme von Kursen darf der Unterricht höchstens bis 18.00 Uhr dauern. Die Bezirksschulpflege kann aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse kleinere Abweichun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen bewilligen. Dauer der Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Lektionsdauer beträgt 45 Minuten. Zwischen allen Lek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen  sind  Pausen  von mindestens  5  Minuten  Dauer  anzusetzen;  im Laufe des Vormittags ist eine längere Pause von mindestens 15 Minu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten vorgeschrieben. In den 5-Minuten-Pausen begeben sich die Schüler/innen nicht auf den Pausenplatz. Mittagspause
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Mittagspause hat für Schül er/innen und Lehrkräfte min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stunden zu betragen. Fällt eine Haushaltkundelektion in die Mittagszeit und wird dabei das Mittagessen einge nommen, kann die Mittags pause der Schüler/innen und der Lehrperson bis auf 45 Minut en verkürzt werden. Die Mittags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pause  für  die  Haushalt ungslehrer/innen  darf nur  mit  deren  Einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständnis mehr als zweimal wöchentlich verkürzt werden. Vo r m i t t a g s - unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der Vormittagsunterricht be trägt für die Schüler/innen a)   der Primarschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.–3. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3 Lektionen In  der  2.  Klasse  können  höchstens an  einem,  in  der  3.  Klasse  an zwei Vormittagen vier Lekt ionen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.–6. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–4 Lektionen b)  der Oberstufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–5 Lektionen Unter  Einbezug  von  Haushaltkunde  kann  der  Unterricht  auf  6 Lektionen ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.00 - 29 Stundenplanreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachmittags-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der Nachmittagsunterricht be trägt für die Schüler/innen a)   der Primarschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.–6. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3 Lektionen b)   der Oberstufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. und 2. Klasse    2–4 Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–5 Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tägliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  tägliche  Unterrichtszeit für  die  Schüler/innen  an  der Oberstufe soll in der Regel 8 Lekt ionen nicht überschreiten. Sie kann in der dritten Klasse der Oberstuf e aus zwingenden Gründen zweimal wöchentlich auf 9 Lektio nen ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulfreie Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mittage für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schüler/innen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Für   Schüler/innen   sind   auss er   dem   Samstagnachmittag höchstens zwei weitere Nachmitta ge schulfrei. Für Schüler/innen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. und 2. Primarklasse ka nn ein zusätzlicher Nachmittag frei sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulfreie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Halbtage für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Für  Lehrkräfte  mit  vollem Pensum  sind  ausser  dem  Sams tagnachmittag  höchstens  zwei  weitere  Halbtage  schulfrei.  Allfällige weitere schulfreie Halbtage für Lehrpersonen können in begründeten Fällen von der Bezirksschul pflege bewilligt werden. Für  Handarbeits-  und  Haushaltun gslehrer/innen  ist  neben  dem Samstagnachmittag noch mindest ens ein Nachmittag schulfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansetzung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handarbeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Handarbeit  ist  in  der  Regel  in Blöcken  zu  2  Lektionen, Haushaltkunde sowie Handarbeit als Wahlpflichtfach im 9. Schuljahr sind als ganzer Block anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachmittags-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterricht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handarbeits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lehrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Für  Handarbeitslehr er/innen  dürfen  insg esamt  höchstens an  zwei  Nachmittagen  4–5  Lektionen  angesetzt  werden.  Von  dieser Regelung  kann  im  Einv erständnis  mit  der  Le hrperson  abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Sportlektionen  sind  mögl ichst  gleichmä ssig  über  die Woche zu verteilen. An der Ober stufe sind Doppellek tionen zulässig. Anstelle der dritten Sportlektion können obligatorische Spiel- und Sporthalbtage  treten,  de ren  gesamter  zeitlicher  Umfang  dem  Anteil pro Jahr zu entsprechen hat. Auch  wenn  keine  Turnhalle  zur  Ve rfügung  steht,  ist  während  des ganzen Jahres Unterricht in Sport zu erteilen. An  der  Oberstufe  werden  Mädche n  und  Knaben  in  mehr  als  der Hälfte der Unterrichtszeit in Sport getrennt unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.2 Stundenplanreglement Zwischen- stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Stundenpläne sind so zu gestalten, dass für die Schüler/ innen   Zwischenstunden   möglichst vermieden   werden.   Biblische Geschichte und Religionsunterricht sind daher in der Regel auf Rand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stunden zu legen. Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Kurse müssen nicht im Stunde nplan aufgeführt werden. Sie können  auch  während  der  ordentlich en  Unterrichtszeiten  angesetzt werden. Zulassung  von Abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Bezirksschulpflegen  könne n  kleinere  Abweichungen vom  Stundenplanreglement  dann  zu lassen,  wenn  sie  aufgrund  ört
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher  und  personeller Bedingungen  notwendig  sind.  Entsprechende Gesuche sind durch die Schulpflege zu begründen. Teilautonome Volksschulen (TaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            a. Die  am  Projekt  «Teilautonome  Volksschulen  (TaV)»  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teiligten  Schulen  können  von  den  Re glementsbestimm ungen  für  die Dauer des Projekts abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Das Reglement tritt am 15. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 in Kraft. Es ersetzt das  Reglement  über  die  Organisati on  des  Unterrichts  und  die  Stun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denpläne (Stundenplan reglement) vom 11 . September 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 123 . Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung  gemäss  B  des  Erziehungsrates  vom  3.  Oktober  1995.  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. August 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss B des Erziehungsrates vom 19. November 1996. In Kraft ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Kraft seit 1. Januar 1998.