Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich (514.1)
Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich (514.1)
Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
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514.1 Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich (vom 7. Dezember 1975)
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§ 1.
Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der Stadt Zürich in ein rund 300 Hektar en umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birm ensdorf und Urdorf, verlegt.
§ 2.
1 Für die Verlegung wird ein Ge samtkredit von
123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Mill ionen Franken auf den Landerwerb und – unter Berücksichtigung von §
3 – 80 Millionen Franken auf die Erstellung von Hochbauten, Freize it-, Sport- und Erholungsanlagen sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.
2 Die Kreditsumme erhöht oder ermä ssigt sich um den Betrag, der sich durch eine allfällige Bauverteue rung oder -verbillig ung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Ko stenvoranschlages (Stichtag 1. April
1974) und der Bauausführung ergibt.
§ 3.
Über die einzelnen Teilkredit e für die Erstellung von Hoch bauten, Freizeit-, Sport- und Erholung sanlagen sowie für Erschlies sungsarbeiten beschlie sst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kre ditvorlagen endgültig.
§ 4.
1 Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung der Kasernenbauten und des Truppe nübungsgebietes die Interessen der Bevölkerung der umliegende n Siedlungsgebiete und der Land schaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.
2 Wird der Waffenplatz nicht militä risch benützt, so ist die freie Begehbarkeit des Übungsgel ändes sicherzustellen, bei teilweiser mili tärischer Benützung so weit, als ein ordnungsgem ässer Schulungs- und Übungsbetrieb der Tr uppe dies zulässt.
§ 5.
Die Bestimmungen in den Ve rträgen mit de m Bund über die örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.
§ 6.
1 Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Ka serne frei werdende staatliche Area l in der Stadt Zürich bleibt weiter hin als nicht realisierbares Vermög en öffentlichen Zwecken gewidmet.
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514.1 G über die Verlegung der Kasern e und des Waffenplatzes Zürich
2 Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantons
- rat.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
- men, am Tag nach der amtliche n Veröffentlichung des Kantonsrats
- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
1 OS 46, 33 und GS IV, 12.