Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, kirchlicher oder gemeinnütziger Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            672.108 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, kirchlicher oder gemeinnütziger Institutio nen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern (vom 12. Juli / 18. August 1949)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Ka ntone Zug und Zürich vereinbaren, juristi- schen Personen, welche ausschliesslic h öffentliche, kirchliche oder ge- meinnützige Zwecke ve rfolgen oder der sozial en Fürsorge dienen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung en Steuerfreiheit zu gewähren, gleichgültig,  ob  die  genannten  Zw ecke  im  Kanton,  in  welchem  die Institutionen ihren Sitz haben, oder im andern Kanton erfüllt werden. Die  beiden  Regierungen  sind  jede rzeit  unter  Beobachtung  einer Kündigungsfrist von sechs Monaten be rechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 38, 321 und GS IV, 518.