Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
Nr. 897k Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 21. Juni 1971 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 11 Absatz 1 des Dekretes vom 19. April 1971 über Massnahmen zur För
- derung des Wohnungsbaues
1 (nachstehend Dekret genannt), in Hinsicht auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965
2 und die bundesrätliche Vollzugsverordnung II (unmittelbare Bun
- deshilfe) vom 22. Februar 1966
3 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Massgebende Gesichtspunkte
1 Die Gesuche um Beiträge im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues werden im Verhält
- nis der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Bedürfnisse, der Wohnqualität, der Anlagekosten und der Mietzinsansätze behandelt.
§ 2
Zimmerfläche
1 Als ganze Zimmer gelten Wohn- und Schlafzimmer mit wenigstens 10 m² Grundriss
- fläche. Die Grundrissfläche des Wohnzimmers muss bei einer Zwei- und Dreizimmer
- wohnung wenigstens 16 m², bei einer Vierzimmerwohnung wenigstens 18 m² und bei ei
- ner Fünf- und Mehrzimmerwohnung wenigstens 20 m² betragen, beim Elternzimmer in der Regel 14 m².
1 G XVIII 98
2 SR
842
3 SR 842.2. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 137
2 Nr. 897k
2 Als halbe Zimmer werden angerechnet: a. Wohn- und Schlafräume mit 6 bis 10 m² Grundrissfläche; b. Wohnküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens 12 m²; c. Wohndielen mit wenigstens 6 m² verkehrsfreier Grundrissfläche mit Fenstern ins Freie; d. Mansarden ausserhalb des Wohnungsabschlusses.
§ 3
Anlagekosten
1 Die Wohnbauhilfe wird gewährt an Bauvorhaben, deren Bruttoanlagekosten im Sinne von Artikel 11 der Vollzugsverordnung II beim Stand des Baukostenindexes von Ende Juni 1965 folgende Ansätze nicht überschreiten: a. *
68
000 Franken für die Dreizimmerwohnung im Wirtschaftsraum Luzern mit den Gemeinden Luzern, Ebikon, Emmen, Kriens, Horw und Meggen; b.
60
000 Franken für die Dreizimmerwohnung in allen anderen Gemeinden. Die kantonale Dienststelle Immobilien
4 ist befugt, bei besonderen Verhältnissen und im Einzelfall Überschreitungen bis zur Limite von lit. a zuzulassen.
2 Für jedes weitere Zimmer erhöht sich die Kostengrenze um 10
000 Franken. Bei Ein- und Zweizimmerwohnungen vermindert sich die Kostengrenze entsprechend.
§ 4
Angemessenheit der Landkosten
1 Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 % der Bruttoanlagekosten gemäss Artikel 11 der Vollzugsverordnung II betragen.
2 Für die Bruttoanlagekosten werden grundsätzlich nur die vom Bauherrn wirklich be
- zahlten Landkosten, einschliesslich aufgelaufene Passivzinsen und Erschliessungskos
- ten, berücksichtigt.
§ 5
Bewohnung, Untermiete, Wohnsitz und Arbeitsort
1 Als Bewohner von mit Wohnbauhilfe unterstützten Wohnungen sind in erster Linie Fa
- milien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder soll der Zimmerzahl der Wohnung entsprechen.
2 Eine Wohnung darf nur von einer Familie bewohnt werden. Untermiete ist grundsätz
- lich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnah
- men bewilligen unter gleichzeitiger Meldung an die kantonale Dienststelle Immobili
- en. *
4 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 3, 5 und 7–15 die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Im
- mobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.
Nr. 897k
3
§ 5
bis * Finanzielle Verhältnisse
1 Bei den seit 1. März 1966 erstellten Bauten im sozialen Wohnungsbau gelten für den Bezug der Wohnungen die Bestimmungen über die finanziellen Verhältnisse der Bewoh
- ner gemäss der eidgenössischen Verordnung.
2 Die für den Bezug der Wohnung anrechenbaren Ansätze für das Einkommen und Ver
- mögen dürfen nachträglich bis höchstens 10 Prozent überschritten werden.
§ 6
Nachweis der Finanzierung
1 Die Gewährung der Wohnbauhilfe wird vom Nachweis der vollständigen Finanzierung des Bauvorhabens abhängig gemacht.
2 Der Bauherr hat sich mindestens mit einem Eigenkapital von 10 Prozent der Gesamtin
- vestitionen an der Finanzierung zu beteiligen und sich darüber auszuweisen, dass er über dieses Kapital verfügt.
3 Die direkte oder indirekte Heranziehung der an den Wohnbauten beteiligten Handwer
- ker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten zu deren Finanzierung, insbesondere die Gewährung von Darlehen und die Eingehung von Bürgschaften, ist unzulässig, wenn da
- durch die Anlagekosten erhöht werden oder damit Verpflichtungen zur Auftragserteilung verbunden sind.
§ 7
Festsetzung der Mietzinse
1 Alle Gesuche um Genehmigung der Mietzinsfestsetzung sind der kantonalen Dienst
- stelle Immobilien zu unterbreiten.
2 Als landesüblich im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Vollzugsverordnung II gelten die jeweiligen Ansätze der Luzerner Kantonalbank. Der in der Bürgschaftsurkunde fest
- zulegende Maximalbetrag der Haftung soll in der Regel 120 Prozent der zu verbürgen
- den Kreditsumme betragen.
3 ... *
4 Die nach der Genehmigung der Bauabrechnung ohne vorherige Bewilligung der kanto
- nalen Amtsstelle vorgenommenen Aufwendungen werden im Sinne von Artikel 21 Ab
- satz 5 der Vollzugsverordnung II für die Mietzinsberechnung nicht berücksichtigt.
5 Die kantonale Dienststelle Immobilien ist befugt, bei der Mietzinsfestsetzung den Zu
- schlag für Gebäudeunterhalt, öffentliche Abgaben und Altersentwertung nach den je
- weils gültigen Ansätzen der eidgenössischen Bestimmungen je nach dem Alter der Ge
- bäude zu berücksichtigen, sofern die Wohnungen fachgemäss unterhalten werden.
*
4 Nr. 897k
§ 8
Überwachung der Zweckerhaltung
1 Die Gemeinden haben die Erhaltung des Zweckes der Wohnbauhilfe im Einzelfall zu überwachen. Sie haben gemäss Artikel 25 der Vollzugsverordnung II mindestens alle zwei Jahre die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der begünstig
- ten Wohnbauten zu überprüfen.
2 Bei Mieterwechsel hat die Gemeinde die personellen und finanziellen Verhältnisse auf die Bezugsberechtigung der Kapitalzinsbeihilfe zu überprüfen.
3 Das Prüfungsergebnis ist jeweils an die kantonale Dienststelle Immobilien weiterzulei
- ten. Gemeinden, die der Kontrollpflicht für diese oder frühere Wohnbauaktionen nicht oder ungenügend nachkommen, können von der Beteiligung an der Wohnbauaktion aus
- geschlossen werden.
4 Bei Feststellung einer Zweckentfremdung trifft die kantonale Dienststelle Immobilien die Massnahmen gemäss Artikel 24 der Vollzugsverordnung II und erstattet gegebenen
- falls Meldung an das Eidg. Büro für Wohnungsbau.
§ 9
Bürgschaft und Kapitalbeschaffung
1 Wird im Sinne von § 7 Absatz 3 des Dekretes
5 die Bürgschaft des Bundes oder werden vom Bund Darlehen für die Finanzierung bestimmter Projekte beansprucht, sind hiefür die einschlägigen Bestimmungen der bundesrätlichen Vollzugsverordnung II massge
- bend. Die in diesem Zusammenhang vom Kanton zu erfüllenden Aufgaben sind der kantonalen Dienststelle Immobilien übertragen.
2 Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit
§ 10
Vorabklärung
1 Vorgängig der definitiven Gesuchseingabe sind zur Vorabklärung, ob für ein Bauvorha
- ben grundsätzlich die Wohnbauhilfe in Betracht kommt, unter Verwendung des amtli
- chen Formulars der kantonalen Dienststelle Immobilien die Unterlagen gemäss Artikel
38 der Vollzugsverordnung II einzureichen.
§ 11
Definitive Gesuche
1 Die Beitragsgesuche sind der Gemeinde im Sinne von Artikel 39 der Vollzugsverord
- nung II auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die Gemeinde hat die Gesuche innert Monatsfrist zu behandeln. Die Unterlagen müssen mindestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Baubeginn im Besitze der kantonalen Dienststelle Immobilien sein. *
5 G XVIII 98
Nr. 897k
5
2 Die kantonale Dienststelle Immobilien ist berechtigt, allfällig weitere zur Beurteilung der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens notwendige Unterla
- gen einzuverlangen.
3 Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das Bedürfnis nach Wohnungen im sozialen Wohnungsbau oder die finanziellen Möglichkeiten der Kapitalzinsbeihilfe übersteigen, wird zur Auswahl der geeigneten Bauprojekte das Verfahren nach §
10 angewendet. Bei annähernd gleichen Vorzügen werden jene Bauprojekte berücksichtigt, die im Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln besser geeignet sind, das mit der Aktion verfolgte Ziel zu erreichen.
§ 12
* Prüfung der Gesuche
1 Die Gemeinde hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unterlagen auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, welche die formellen Voraussetzun
- gen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den Gesuchsteller zur Vervollständigung zurückzuweisen.
2 Die Gemeinde leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Beilage der schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale Dienststelle Immobilien weiter. Sie hat nicht nur die empfohlenen, sondern alle einge
- reichten Gesuche weiterzuleiten.
§ 13
Beitragszusicherung und Annahmeerklärung
1 ... *
2 Die Verfügung über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird dem Gesuchsteller durch die kantonale Dienststelle Immobilien schriftlich eröffnet. Der Gesuchsteller hat dieser innert Monatsfrist seit Eingang der Verfügung Mitteilung zu machen, ob er die an die Zusicherung der Wohnbauhilfe geknüpften Bedingungen an
- nehmen will oder nicht.
§ 14
Bauabrechnung
1 Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft im Sinne von Artikel 46 der Vollzugsver
- ordnung II der kantonalen Dienststelle Immobilien eine von ihr und vom Bauleiter un
- terzeichnete Bauabrechnung einzureichen.
2 Die kantonale Dienststelle Immobilien prüft die Bauabrechnungen auf ihre Richtigkeit und ermittelt die endgültigen Anlagekosten.
6 Nr. 897k
3 Schlussbestimmungen
§ 15
Vollzug
1 Mit dem Vollzug des Dekretes und dieser Verordnung werden das kantonale Finanzde
- partement
6 und die ihm unterstellte kantonale Dienststelle Immobilien beauftragt.
§ 16
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit dem Dekret am 1. Juli 1971 in Kraft. Sie ist zu veröffentli
- chen.
6 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G
2000 273), wurde die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Finanzdepartement» ersetzt.
Nr. 897k
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
21.06.1971
01.07.1971 Erstfassung V XVIII 137
§ 3 Abs. 1, a.
15.12.2009
01.01.2010 geändert G 2009 460
§ 5 Abs. 2
11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 5
16.04.1973
01.05.1973 eingefügt V XVIII 654
§ 7 Abs. 3
11.07.1977
01.08.1977 aufgehoben G 1977 84
§ 7 Abs. 5
11.07.1977
01.08.1977 eingefügt G 1977 84
§ 11 Abs. 1
11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 12
11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 13 Abs. 1
24.02.1989
01.04.1989 aufgehoben G 1989 66
8 Nr. 897k Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.06.1971
01.07.1971 Erlass Erstfassung V XVIII 137
16.04.1973
01.05.1973
§ 5
bis eingefügt V XVIII 654
11.07.1977
01.08.1977
§ 7 Abs. 3
aufgehoben G 1977 84
11.07.1977
01.08.1977
§ 7 Abs. 5
eingefügt G 1977 84
24.02.1989
01.04.1989
§ 13 Abs. 1
aufgehoben G 1989 66
11.12.2007
01.01.2008
§ 5 Abs. 2
geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008
§ 11 Abs. 1
geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008
§ 12
geändert G 2007 445
15.12.2009
01.01.2010
§ 3 Abs. 1, a.
geändert G 2009 460
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