Beschluss des Regierungsrates über die Einführung von Gymnasialklassen für musisch und sportlich besonders begabte Jugendliche
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                            413.231 Beschluss des Regierungsrates über die Einführung von Gymnasialklassen für musisch und sportlich besonders begabte Jugendliche (vom 20. Oktober 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton führt ab Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000/01 Klassen für musisch und sportlich besonders begabt e Jugendliche (K+S Klassen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Mathematisch-naturwissenschaftliche Gymnasium der Kan tonsschule Rämibühl Zürich wird mit der Führung der K+S Klassen beauftragt. II.  In  der  Einführungsphase  (bis Ende  des  Schulja hres  2004/05) werden  höchstens  zwei  Klassen  mi t  maximal  je  24  Schülerinnen  und Schülern pro Jahrgang gebildet. III.  Im Aufnahmeverfahren findet zusätzlich zur ordentlichen Auf nahmeprüfung eine Ei gnungsabklärung zum musi schen oder sportlichen Bereich statt. Diese erfolgt durch eine Kommission aus Fachleuten und Lehrpersonen, die der Schulleitung An trag stellt. Die Schulleitung ent scheidet aufgrund der Aufnahmepr üfung, der Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze über die Aufnahme oder Nicht aufnahme. IV.  Zur Finanzierung der über die Schülerpauschale hinaus gehen den Mehrkosten wird für den Besu ch der K+S Klasse n ein Schulgeld von Fr. 1400 pro Jahr erhoben. V.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 502 .