Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren
1 PPGV
321.4 Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV) (vom 1./8. September 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat und das Obergericht, gestützt auf §
123 des Gesetzes über di e Gerichts- und Behördenorga nisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)
6 vom 10. Mai 2010 sowie
§ 31 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) vom 19. Juni
2006
8 , beschliessen: A. Allgemeines
Zweck und
Gegenstand
§ 1.
Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität von psychiatrischen und psychologischen Gutachten in Straf- und Zivil verfahren. Sie rege lt insbesondere a. die Zuständigkeit und das Verfah ren zur Eintrag ung von Personen in das Sachverständigenverzeichnis, b. die Voraussetzungen der Erteil ung von Sachvers tändigenaufträgen in Verfahren gemäss §
2, c. die Modalitäten der Auftrag serteilung und -erfüllung, d. die Entschädigung der Sachverständigen.
Geltungsbereich
§ 2.
Die Verordnung gilt für psychiatrische und psychologische Gutachten, die im Au ftrag öffentlicher Organe erstellt werden a. in Strafverfahren gegen Erwachsene, b. im Justizvollzug im Hinblick auf Vollzugsentscheide, c. zur Beurteilung der Glaubhafti gkeit von Aussagen in Straf- und Zivilverfahren, d.
13 zur gerichtlichen Beurteilung de r fürsorgerischen Unterbringung in Fällen einer möglichen sc hwerwiegenden Fremdgefährdung durch Begehung von Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB
10 .
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PPGV B. Fachkommission Zusammen setzung
§ 3.
1 Obergericht und Regierungsrat setzen eine Fachkommis
- sion für psychiatrische und psycho logische Begutachtung in Straf- und Zivilverfahren ein. Diese besteht aus a. zwei Vertretungen der Gerichte, wovon mindestens eine des Ober
- gerichts, b. einer Vertretung der Direktion der Ju stiz und des Innern, c. einer Vertretung der Strafverfolgungsbehörden, d.
14 einer Vertretung des Geschäft sfeldes Medizin der Gesundheits
- direktion, e.
14 einer Vertretung des Amtes für Justizvollzug, f. einer Vertretung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich, g. zwei Vertretungen der ärztlichen Leitungen der forensisch-psychi
- atrischen Dienste der kantonale n psychiatrischen Kliniken, h. einer Ärztin oder einem Arzt und einer psychologischen Psycho
- therapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten, je mit Bewilligung zur selbstständigen Be rufsausübung und mehrjähriger Erfahrung in der Gutachtenserstellung, i. einer Vertretung der Anwaltschaft.
2 Es ist auf eine ausgewogene Be rücksichtigung der Geschlechter zu achten.
3 Die Mitglieder werden auf di e Amtsdauer des Regierungsrates gewählt. Das Obergericht wä hlt die Mitglieder nach li t. a, f, h und i. Der Regierungsrat wählt di e übrigen Mitglieder.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Obergerichts führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission selbst. Aufgaben
§ 4.
1 Die Fachkommission sorgt für die Qualität der Gutachtens
- erstellung. Sie hat folgende Aufgaben: a. Führung des Sachverst ändigenverze ichnisses, b. Erlass von Richtlinien zur Erte ilung von Sachve rständigenaufträ
- gen und zur Erstell ung von Gutachten, c. Überwachung der Einhaltung von Verordnung und Richtlinien, d. Information der Auftrag gebe nden Organe und der Sachverständi
- gen über die Sachverständigentätigk eit im Bereich der forensischen Psychiatrie und Psychologie.
2 Sie erlässt ein Geschäftsreglement.
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Beschluss
-
fassung und
Ausschüsse
§ 5.
1 Die Fachkommission ist beschl ussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet . Die oder der Vorsit zende stimmt mit und hat bei Stimme ngleichheit den Stichentscheid.
3 Die Fachkommission kann für untergeordnete Belange Ausschüsse bilden.
Sekretariat
§ 6.
Das Obergericht führt das Sekr etariat der Fachkommission.
Entschädigung
§ 7.
1 Mitglieder der Fachkommission werden wie folgt entschädigt: a. Angehörige eines öffentli chen Organs für Spesen, b. andere Mitglieder gemäss §
55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
5 .
2 Für besondere Aufträge an einzel ne Mitglieder der Fachkommis sion, insbesondere für die Überprüf ung der Qualität von Gutachten und die Durchführung von Weiterbi ldungsveranstaltungen, wird eine Entschädigung von Fr.
140 pro Stunde ausgerichtet und die Spesen werden vergütet.
Kosten
§ 8.
Das Obergericht tr ägt die Kosten der Fachkommission und des Sekretariats.
Amtsgeheimnis
§ 9.
Die Mitglieder der Kommission unterstehen dem Amts geheimnis im Sinne von §
51 des Personalgesetzes vom 27. September
1998
4 . C. Sachverständigenverzeichnis
Inhalt
§ 10.
1 Wer die fachlichen und persön lichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätig keit gemäss dieser Ve rordnung erfüllt, wird im Sachverständigenve rzeichnis eingetragen.
2 Die Eintragung erfolgt für die Erstellung folgender Arten von Gutachten: a. Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risi ken, namentlich
1. bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten,
2. bei der Anordnung oder Überprüfung einer Verwahrung oder stationären Massnahme im Sinne der Art. 64 und 59 Abs. 3 StGB
10 ,
3. wenn aufgrund der Aktenlage Anzeichen für eine besondere oder erhöhte Gemeingefährlichkeit der zu begutachtenden Per son bestehen,
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PPGV b. Gutachten zur Beurteilung de r Glaubhaftigkeit von Aussagen im Straf- und Zivilverfahren, c. andere Gutachten.
3 Die Eintragung kann innerhal b einer Art von Gutachten be
- schränkt werden. Eintragungs voraussetzungen
§ 11.
1 Die Eintragung in das Sachve rständigenverzeichnis setzt voraus, dass die einzutragende Person
13 a. über einen eidgenössi schen oder eidgenössisch anerkannten aus
- ländischen Facharzttite l für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und b. eine Berufsausübungsbewilligung innehat oder einer Institution gemäss §
15 angehört.
2 Die einzutragende Person muss ausserdem über einen guten Leu
- mund und die persönliche Eignung zu r Sachverständigentätigkeit ver
- fügen und ausreichende Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit nachweisen.
3 Über ausreichende Erfahrung verfü gt, wer zehn Gu tachten erstellt hat, die den Richtlinien der Fa chkommission und den Anforderungen der forensischen Lehre entsprechen. b. Gutachten gemäss §
10 Abs. 2 lit. a
§ 12.
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1 Die Eintragung in das Sach verständigenverzeichnis für die Erstellung von Gutachten gemäss §
10 Abs.
2 lit. a setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss §
11 voraus, dass die einzutragende Person a. in leitender Stellung in der fore nsischen Psychiatrie tätig ist oder über mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt, b. über besondere forensische Qualif ikationen verfügt, wie insbeson
- dere das Zertifikat «Forensische Psychiatrie SGFP» der Schweize
- rischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP), das Dip
- loma of Advanced Studies in Forensic Science (DAS) «Forensic Risk Assessment» oder «Forensic Expert Assessment» der Universi
- tät Zürich oder gleichwertige von der Fachkommission anerkannte Qualifikationen, c. mindestens fünf Guta chten im Sinne von §
10 Abs. 2 lit. a verfasst hat und d. über vertiefte Kenntnisse des St raf- und Massnahmenvollzugs ver
- fügt. a. Grundsatz
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2 Werden neue Zertifikate, Weit erbildungsangebot e oder Fachtitel im Sinne von Abs.
1 eingeführt, kann die Fa chkommission die einge tragenen Sachverständigen verpflicht en, innert fünf Jahren entspre chend ergänzende Nachweise zu erbr ingen. Sie trifft hierfür im Einzel fall die erforderlichen Anordnungen.
3 Eingetragene Sachverständige ohn e ausreichende Berufserfahrung gemäss Abs. 1 lit. a, die aus ihrer leitenden Stellung ausscheiden, kön nen der Fachkommission schriftlich die Aufrechterhaltung des Ein trags beantragen. Die Fachkommission legt im Einzelfall fest, welche Erfahrungs- und Eignungs nachweise zu erbringen sind, und entschei det über die Aufrechterhaltung der Eintragung.
c. Gutachten
gemäss §
10
Abs. 2 lit. b
§ 12
a.
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1 Die Eintragung in das Sach verständigenverzeichnis für die Erstellung von Gutachten gemäss §
10 Abs. 2 lit. b setzt zusätzlich zu den gemäss §
11 genannten Voraussetzungen voraus, dass die ein zutragende Person ei ne anerkannte Ausbildung in Aussagepsycholo gie abgeschlossen hat.
2 Für die Erstellung v on Gutachten gemäss §
10 Abs. 2 lit. b können auch Psychologinnen und Psycholo gen in das Sachverständigenver zeichnis eingetragen we rden, wenn sie gemäss §
25 Abs.
1 und 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
9 über eine Bewilligung des Kan tons Zürich zur Ausübung der Psyc hotherapie in eigener fachlicher Verantwortung verfügen bzw. ohne Bewilligung dazu berechtigt sind.
Kandidatur
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§ 13.
1 Die Fachkommission lässt eine Person, die sich eintragen lassen will und die erforderliche Anzahl Gutachten im Sinne der §§
11 und 12 nicht vorweisen kann, für lä ngstens fünf Jahre als Kandidatin oder Kandidat zu.
2 Sie trägt die Kandidatinnen und Kandidaten ins Sachverständigen verzeichnis ein. Sie kann diese zur Beurteilung ihre r Eignung persön lich befragen und Abklärungen vorn ehmen. Sie weist ihnen eine Auf sichtsperson zu, die zur Erstel lung von Gutachten gemäss §
10 Abs.
2 lit. a im Sachverständigenver zeichnis eingetragen ist.
3 Kandidatinnen und Kandidaten führen Sachverständigenaufträge unter Aufsicht aus. Sie weisen be i der Auftragsannahme auf die Auf sichtsperson hin.
4 Dauert die Aufsicht länger als dr ei Jahre, ist ein Wechsel der Auf sichtsperson vorzunehmen.
5 Die Fachkommission ka nn im Einzelfall au f die Kandidatur ver zichten oder die Zahl der erforder lichen Gutachten herabsetzen. Dies gilt insbesondere, wenn die besonderen Vorausse tzungen im Sinne von
§ 12 Abs. 1 lit. b nachgewiesen sind.
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PPGV Eintragung
§ 14.
1 Wer in das Sachverständigenv erzeichnis eingetragen wer
- den will, stellt einen schriftliche n Antrag, unter Be ilage der von der Fachkommission bezeichnete n Unterlagen. Der Antrag kann auf die Sachverständigentätigkeit für be stimmte Fachgebiete oder Aufgaben
- stellungen beschränkt werden.
2 Die einzutragende Person erkl ärt schriftlich, dass sie a. mit Abklärungen zu ihrem Leumund und ihrer Eignung einver
- standen ist, b. sich auf den Gebieten der fore nsischen Psychiatrie, der Psycho
- logie und des Strafrechts weiterbildet, c. Gutachten in Übereinstimmung mit den anerkannten Anforderun
- gen der forensischen Lehr e und Forschung erstellt.
3 Die Fachkommission kann zur Beur teilung der Qualifikation der einzutragenden Person aussensteh ende Fachpersonen beiziehen.
4 Das Verfahren vor der Fac hkommission ist kostenlos. b. Angehörige von Institutionen
§ 15.
1 Chefärztinnen und Chefärzte, le itende Ärztinnen und Ärzte, hauptamtlich im forensisch-psychia trischen Bereich tätige Oberärz
- tinnen und Oberärzte der psychiatrischen Kliniken und Polikliniken im Kanton Zürich gemäss der Zürc her Spitalliste Psychiatrie können auf Antrag unabhängig vom formel len Nachweis de r Voraussetzungen gemäss §
11 Abs. 2 und 3 in das Sachve rständigenverze ichnis eingetra
- gen werden, wenn sie sich zur Üb ernahme entsprechender Gutachtens
- aufträge bereit erklären.
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2 Für die Eintragung in das Sach verständigenverzeichnis gemäss
§ 10 Abs. 2 lit. a und b müssen si
e alle Voraussetz ungen gemäss §§
11–
12 a nachweisen.
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3 Scheiden Sachverständige aus ihre r Funktion gemäss Abs. 1 aus, können sie der Fachkommission schri ftlich die Aufrechterhaltung des Eintrags beantragen. Die Fachkommi ssion entscheidet im Einzelfall über den dafür erford erlichen Erfahrungs- und Eignungsnachweis.
4 Die Institutionen melden de r Fachkommissi on Veränderungen bei der Besetzung der Anstel lungen gemäss Abs. 1. c. Inhalt
§ 16.
Die Eintragung enthält fo lgende Angaben zur Person: a. Name, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, b. Erreichbarkeit und Verfügbarkeit, c. Aus- und Fortbildung, berufliche Qualifikationen, gesundheitsrecht
- liche Bewilligungen, d. Umfang der Sachverstä ndigeneignung gemäss §
10 Abs. 2, e. beschränkende Anordnungen gemäss §
22, f. eine vorsorgliche Sperrung gemäss §
21. a. Verfahren
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d. Wirkung
§ 17.
1 Die öffentlichen Organe erte ilen die Sachverständigenauf träge an eingetragene Personen.
2 Sie können Sachverständigenauftr äge ausnahmsweise nicht ein getragenen Personen erteilen, wenn a. keine eingetragene Person zur Verfügung steht, oder b. besondere Umstände es verlangen.
3 Das öffentliche Organ überzeugt si ch von den fachlichen und per sönlichen Vorausse tzungen der nicht eingetr agenen Person. Es meldet die Auftragserteilung der Fac hkommission und kann deren Einschät zung zur nicht eingetra genen Person einholen.
4 Die Aufnahme in das Sachve rständigenverzeichnis begründet keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Sachverständigenaufträgen.
e. Löschung
§ 18.
1 Der Eintrag im Sachverständi genverzeichnis wird gelöscht, wenn die eingetragene Person a. dies beantragt, b. aus der Funktion gemäss §
15 ausscheidet und auf einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Eintrags verzichtet, c. die Voraussetzungen für eine e ndgültige Aufnahme in das Sach verständigenverzeichnis nach ei ner Kandidatur nicht erfüllt, d. die Eintragungsvoraussetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt.
2 Gründe für eine Löschung im Sinne von lit. d lieg en insbesondere vor, wenn die sach verständige Person a. wiederholt Gutachten erstellte ode r unter ihrer Aufsicht erstellen liess, die den Richtlinien der Fa chkommission, der einschlägigen Rechtsprechung oder den anerkann ten Anforderungen der foren sischen Lehre ni cht entsprechen, b. wiederholt Gutachtensaufträge ni cht zu den vereinbarten Bedin gungen erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen liess.
Beanstandungen
§ 19.
1 Bestehen begründete Zweifel an der fachlichen oder per sönlichen Eignung einer im Sach verständigenverze ichnis eingetrage nen Person, meldet das öffentlich e Organ dies de r Fachkommission.
2 Genügt ein Gutachten den Anfo rderungen der Richtlinien oder der Lehre nicht, stellt das öffent liche Organ der Fachkommission eine Kopie zu.
b. Abklärungen
§ 20.
1 Die Fachkommission prüft bean standete Gutachten, klärt ihr mitgeteilte Sachverhalte ab und lädt die betroffene Person zur Stel lungnahme ein. Sie ka nn entsprechende Abklär ungen auch von sich aus veranlassen.
a. Meldung
bei der Fach-
kommission
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2 Sie ist berechtigt, bei den öffent lichen Organen Kopien von Gut
- achten anzufordern. Steht die fachli che Eignung einer Person infrage, kann die Fachkommission aussenst ehende Fachpersonen beiziehen.
3 Betreffen die Abklärungen Angehö rige von Institutionen, infor
- miert die Fachkommission deren Le itung. In Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen informiert si e überdies die Gesundheitsdirektion.
4 Die Verfahrenshoheit der zuständigen öffentlichen Organe in hängigen Verfahre n bleibt gewahrt. c. Vorsorgliche Sperrung
§ 21.
1 Liegen Gründe für eine Lö schung oder Beschränkung der Eintragung vor, kann die Fachkommission für die Dauer der ent
- sprechenden Abklärungen eine vors orgliche Sperrung der Eintragung im Sachverständigenver zeichnis anordnen. Sie kann die vorsorgliche Sperrung auf Teile der Sachvers tändigentätigkeit beschränken.
2 Die Fachkommission sorgt für di e notwendige Information der öffentlichen Organe. Personen mit einer vorsorglichen Sperrung wer
- den von den öffentlichen Organen be i der Erteilung von Sachverstän
- digenaufträgen bis zum endgültigen Entscheid nicht berücksichtigt. d. Beschrän kende Anordnungen
§ 22.
Die Fachkommission kann gestü tzt auf das Ergebnis ihrer Abklärungen die Berechtigung zur Sachverständigentätigkeit dauer
- haft einschränken oder mit Auflagen versehen. Mitteilungen
§ 23.
1 Die Fachkommission teilt de r sachverständigen Person schriftlich mit Entscheide über a. die Aufnahme im Sachverständigenverzeichnis, b. die Löschung, Beschränkung oder vorsorgliche Sperrung von Ein
- tragungen im Sachve rständigenverzeichnis.
2 Die Fachkommission teilt bei Be anstandungen das Ergebnis ihrer Abklärungen der mitteilenden Behörde schriftlich mit und sorgt, so
- weit notwendig, für die Informati on weiterer Auftrag gebender öffent
- licher Organe. Einsicht in das Sachverständi genverzeichnis
§ 24.
Einsicht in das Sachvers tändigenverzeichnis haben a. öffentliche Organe gemäss §
2, b. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag, c. Verfahrensparteien sowie die im Kanton Zürich tätigen Anwältin
- nen und Anwälte, die Personen in Verfahren im Sinne von §
2 ver
- treten, bei der für das Verfahren zuständigen Behörde, d. die Mitglieder der Fachkommission. Rechtsschutz
§ 25.
Gegen Entscheide der Fac hkommission oder deren Aus
- schüsse ist der Rekurs nach §§
19 ff. VRG
3 an die Verwaltungskommis
- sion des Obergerichts zulässig.
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321.4 D. Auftragserteilung und -erfüllung
Pflichten der
Auftraggeber
§ 26.
1 Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich.
2 Sie enthält Angaben a. zum Abgabetermin, b. zu den Entschädigungsbedingungen, c. zu einem allfälligen Kostendach.
Pflichten der
Beauftragten
§ 27.
1 Die beauftragte sachverständige Person ist für die fach gerechte Begutachtung persönlich ver antwortlich. Eine interne Weiter leitung des Auftrags ist nur mit au sdrücklicher Zustimmung des Auf trag gebenden Organs und nur an sachverständige Personen gemäss den §§
11 und 12 zulässig. Damit ge ht die Verantwortung über.
2 Die beauftragte sachverständige Person kann Teile ihrer Aufgabe an andere Fachpersonen des gleichen Dienstes oder an externe speziali sierte Fachpersonen delegieren; eine Delegation ei nzelner Aufgaben an andere Fachpersonen ändert nichts an der fachlichen Alleinverant wortung der beauftragte n sachverständigen Pers on für den Inhalt des Gutachtens.
3 Hält die sachverständige Person zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt für erforderlich, teilt sie dies dem Auftrag gebenden Organ mit.
4 Die sachverständige Person teilt dem Auftr ag gebenden Organ Verzögerungen bei der Gutachtenser stellung oder Kostenüberschrei tungen frühzeitig mit.
Entschädigung
§ 28.
Für die Entschädigung der sa chverständigen Person findet die Entschädigungsverordnung de r obersten Gerichte vom 11. Juni
2002
7 Anwendung. E. Gutachten des Instituts für Re chtsmedizin der Un iversität Zürich
§ 29.
13 Den Mitarbeitenden des Instit uts für Rechtsmedizin, die über einen Facharzttitel für Psyc hiatrie und Psychotherapie verfügen, können unabhängig von deren Eint ragung im Sachverständigenver zeichnis Aufträge für Gutachten gemäss §
10 Abs. 2 lit. c erteilt werden.
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PPGV F. Übergangsbestimmung
§ 30.
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttr etens der vorliegenden Ver
- ordnung gestützt auf di e Verordnung über psyc hiatrische Gutachten im Strafverfahren vom 10. Februar 1999 ernannten ausserordentlichen Bezirksarztadjunktinnen und Bezirksa rztadjunkte werden im Register unter der Rubrik gemäss §
10 Abs. 2 lit. c eingetragen.
2 Für eine Eintragung in die Rubrik gemäss §
10 Abs. 2 lit. a stellen sie der Fachkommission ei nen schriftlichen Antrag . Diese trifft für den Nachweis der Voraussetzungen nach §
12 die erforderlichen Anord
- nungen im Einzelfall.
1 OS 66, 91 ; Begründung siehe ABl 2010, 1876 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 175.2 .
4 LS 177.10 .
5 LS 177.111 .
6 LS 211.1 .
7 LS 211.12 .
8 LS 331 .
9 LS 810.1 .
10 SR 311.0 .
11 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar
2014 und Beschluss des Obergerichts vom 5. März 2014 ( OS 69, 185 ; ABl 2014-02-14 ). In Kraft seit 1. Mai 2014.
12 Eingefügt durch RRB vom 26. November
2014 und Beschlus s des Obergerichts vom 3. Dezember 2014 ( OS 70, 9 ; ABl 2014-12-12 ). In Kraft seit 1. April 2015.
13 Fassung gemäss RRB vom 26 . November 2014 und Besc hluss des Obergerichts vom 3. Dezember 2014 ( OS 70, 9 ; ABl 2014-12-12 ). In Kraft seit 1. April 2015.
14 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober
2018 und Beschluss des Obergerichts vom 5. Dezember 2018 ( OS 74, 92 ; ABl 2018-11-02 ). In Kraft seit 1. März 2019.
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