Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (213.23)
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Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1 Wahlfähigkeitszeugnis für Staa tsanwältinnen/-anwälte – V
213.23 Verordnung über das Wahlfähigkeitsze ugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (vom 22. Juni 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
100 GOG
3 ,
5 beschliesst: A. Voraussetzungen für die Erteil ung des Wahlfähi gkeitszeugnisses

§ 1.

6
Berufstätigkeit

§ 2.

5
1 Die Voraussetzung der mehrjährigen Berufstätigkeit im Sinne von §
98 Abs. 1 lit. b GOG
3 erfüllt, wer Folgendes nachweist: a. eine Berufsausübung in Advoka tur oder Rechtspflege von mindes tens zwei Jahr en Dauer und b. die Bearbeitung von Fragen des Strafrechts und Strafverfahrens rechts.
2 Anerkannt werden hierfür die Tätigkeit als a. Richterin oder Richter, b. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, c. juristische Mitarbeiterin oder ju ristischer Mitarbeiter eines Gerichts oder einer Strafverfolgungsbehörde, d. Auditorin oder Auditor eines Geri chts oder einer Strafverfolgungs behörde im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten.
3 Die Dauer der Kandi datur gemäss §
98 Abs. 1 lit. c GOG
3 wird an die erforderliche Mindestdauer de r Berufstätigkei t angerechnet.

§ 3.

6
Kandidatur

§ 4.

1 Die Oberstaatsanwaltschaft lä sst auf Antrag der Leitung einer Staatsanwaltschaft Assisten zstaatsanwältinnen und Assistenz staatsanwälte, die seit mindesten s sechs Monaten bei dieser Staats anwaltschaft tätig sind und das Wahl fähigkeitszeugnis für Staatsanwäl tinnen und Staatsanwälte erlangen wollen, zu einer Kandidatur bei einer Staatsanwaltschaft zu.
5
2
213.23 Wahlfähigkeitszeugnis für St aatsanwältinnen/-anwälte – V
2 Die Prüfungskommission bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Begleit- und Ansprechperson der Kandidatin oder des Kandidaten. Dieses Mitglied beurte ilt zusammen mit den Li nienvorgesetzten perio
- disch die Leistungen der Kandidati n oder des Kandidaten. Es kann hierfür auch weitere Mitglieder der Prüfungskommission beiziehen.
3 Die Kandidatin oder der Kandid at hat die im Reglement der Prüfungskommission be zeichnete Fortbildung zu absolvieren.
4 Nach Ablauf des Kandidaturjahres erstattet die Begleitperson der Prüfungskommission Bericht übe r dessen Verlauf und Ergebnis. Die Prüfungskommission nimmt da rauf zuhanden der Oberstaats
- anwaltschaft eine schriftliche Gesa mtbeurteilung der Fähigkeiten der Kandidatin oder des Kandidaten vor und stellt Antrag über die Ertei
- lung des Wahlfähi gkeitszeugnisses. Fähigkeits prüfung

§ 5.

1 Bewerberinnen und Bewerber, die keine Kandidatur bei einer Staatsanwaltschaft absolviert haben, legen eine Fähigkeitsprü
- fung ab.
2 Die Fähigkeitsprüfung besteht au s einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Te il. Sie ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber jede Teilprüfung bestanden hat. Jede Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.
3 Gestützt auf das Prüfungsergebni s stellt die Prüfungskommission der Oberstaatsanwaltsc haft Antrag über die Er teilung des Wahlfähig
- keitszeugnisses. B. Erteilung des Wahl fähigkeitszeugnisses Verfahren

§ 6.

5
1 Das Gesuch um Erteilung eine s Wahlfähigkeitszeugnisses ist schriftlich bei der Oberstaatsanw altschaft einzureichen, unter gleich
- zeitiger Zustimmung zur Vornah me nötiger Abklärungen über Leu
- mund und Eignung.
2 Zum Nachweis des Studienabsc hlusses und der mehrjährigen erfolgreichen Berufstäti gkeit legt die Bewerberin oder der Bewerber die im Reglement über die Prüfung skommission beze ichneten Unter
- lagen bei. Gebühren

§ 7.

5
1 Die Gebühr im Sinne von §
99 GOG
3 ist von den Bewerbe
- rinnen oder Bewerbern vorzuschie ssen und unabhängig vom Verfah
- rensausgang zu entrichten.
2 Bei Rückzug von Gesuchen um Er teilung des Fähi gkeitszeugnis
- ses sowie bei ganzem oder teilweis em Erlass der Kandidatur oder der Fähigkeitsprüfung kann die Gebühr an gemessen herabgesetzt werden.
3 Wahlfähigkeitszeugnis für Staa tsanwältinnen/-anwälte – V
213.23
Wiedererteilung

§ 8.

5 Die Oberstaatsanwaltschaft ka nn ein entzogenes Wahlfähig keitszeugnis neu erteilen, wenn di e Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Sie kann auf Antrag der Prüf ungskommission eine nach Art und Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.
Rechtsschutz

§ 9.

1 Gegen Entscheide der Oberst aatsanwaltschaft im Zusam menhang mit der Erteil ung eines Wahlfähigkei tszeugnisses kann bei der Direktion der Justiz und des In nern Rekurs eingereicht werden.
2 Für das Verfahren gelten die Vo rschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
2 . C. Prüfungskommission
Zusammen
-
setzung

§ 10.

5
1 Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Sie wird für die Abnahme de r Teile der Fähigkeitspr üfung in der Regel mit drei Mitgliedern besetzt und ist mit der gleichen Anzahl Mitglieder beschlussfähig.
2 Die Direktion bezeichnet die Pr äsidentin oder den Präsidenten der Kommission. Im Übri gen konstituiert sich die Kommission selbst.
Reglement

§ 11.

Die Direktion der Justiz und de s Innern erlässt über die Tätigkeit der Prüfungskommission ei n Reglement. Dieses ordnet ins besondere a. die im Gesuch um Erteilung de s Fähigkeitszeugnisses beizubrin genden Unterlagen, b. das Anmelde- und Zulassungsve rfahren für Kandidatur und Fähig keitsprüfung, c. den Ablauf der Kandidatur unter Festlegung von Art und Anzahl der zu beurteilenden Amts- und Untersuchungshandlungen und der zu absolvierenden Fortbildung, d. Inhalt und Ablauf des schriftlic hen, mündlichen und praktischen Teils der Fähigkeitsprüfung sowi e die Modalitäten der Möglich keit, nicht bestandene Pr üfungen zu wiederholen, e. die Kriterien zur Beur teilung der Prüfungen, f. die Voraussetzungen für den ganz en oder teilweisen Erlass von Kandidatur oder Prüfung, g. die Entschädigung der Mitg lieder der Prüfungskommission.
4
213.23 Wahlfähigkeitszeugnis für St aatsanwältinnen/-anwälte – V D. Bewerbung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt Einreichung des Wahlfähigkeits zeugnisses

§ 12.

5 Wer sich für die Stelle eine r ordentlichen, ausserordent
- lichen oder stellvertretenden Staa tsanwältin oder ei nes ordentlichen, ausserordentlichen oder stellvertr etenden Staatsanwaltes bewirbt, reicht der für die Durchführung der Wahl oder für die Ernennung zuständigen Behörde da s Wahlfähigkeitszeugni s unaufgefordert ein. Ausgenommen sind Fälle der direkt anschliessenden Wiederwahl. E. Schlussbestimmungen Übergangs regelung

§ 13.

1 Die Oberstaatsanwaltschaft er teilt den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung al s Staatsanwältin oder Staatsanwalt gewählten oder ernannte n Personen unentgeltlich ein Wahlfähigkeits
- zeugnis. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über dessen Entzug.
2 Während eines Jahres nach Inkra fttreten dieser Verordnung kann die Oberstaatsanwaltschaft auch Pe rsonen ein Wahlfä higkeitszeugnis ausstellen, welche die mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im Sinne der §§
2 und 3 auf gleichwertige a ndere Weise nachweisen kön
- nen. Sie kann hierfür eine Beurte ilung der Prüfun gskommission ein
- holen. b. Wählbarkeits bescheinigung

§ 13

a.
4
1 Wer nicht über ein Wahlfähigk eitszeugnis verfügt, kann im Hinblick auf eine Wahl als Staatsanwältin ode r Staatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschaft eine Wählba rkeitsbescheinigung im Sinne von

§ 81 Abs. 2 GVG beantragen.

2 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt die Bescheinigung Personen, die a. einen Studienabschluss im Sinne von §
81 Abs. 2 GVG und b. eine mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im Sinne von §
2 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a–c und Abs. 3 sowie §
3 Abs. 1 lit. a nach
- weisen.
3 Wählbarkeitsbescheinigungen sind ein Jahr, längstens bis Ende Dezember 2010, gültig.
4 Für die Bescheinigung wi rd eine Gebühr von Fr.
50 bis 200 erho
- ben. Für das Verfahren sind §§
6 Abs. 1 und 2 und 9 sinngemäss anwend
- bar. a. Wahlfähig- keitszeugnis
4
5 Wahlfähigkeitszeugnis für Staa tsanwältinnen/-anwälte – V
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Inkrafttreten

§ 14.

Diese Verordnung tritt auf den
1. Januar 2006 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 3. November 2010 ( OS 65, 775 )
1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt den Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsä nderung über eine Wählbarkeits bescheinigung im Sinne von §
13 a dieser Verordnung verfügen, unent geltlich ein Wahlfähigkei tszeugnis, wenn sie a. als Staatsanwältin oder Staatsanwal t gewählt oder ernannt sind, oder b. die Kandidatu r gemäss §
4 oder die Fähigkeits prüfung gemäss §
5 dieser Verordnung erfolgre ich absolviert haben.
2 Die Bestimmungen über den Entz ug des Wahlfähigkeitszeugnis ses bleiben vorbehalten.
1 OS 60, 253 ; Begründung siehe ABl 2005, 829 .
2 LS 175.2 .
3 LS 211.1 .
4 Eingefügt durch RRB vom 12. November 2008 ( OS 63, 607 ; ABl 2008, 2034 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 775 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Aufgehoben durch RRB vo m 3. November 2010 ( OS 65, 775 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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