Wildschadenverordnung
1 Wildschadenverordnung
922.5 Wildschadenverordnung (vom 24. November 1999)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Verhütung von Wildschaden
1. Wildschadenverhütung im Wald
Schutz
-
massnahmen
§ 1.
1 Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer trifft im Einvernehmen mit der Jagdgesellschaft, dem kommunalen Forstdienst und der für das Jagdrevier zust ändigen Gemeinde die notwendigen Wildschadenverhütungsmassnahmen.
2 Beiträge für Schutzmassnahmen werden ausgerichtet, wenn a. im Rahmen eines naturnahen Wa ldbaues die natürliche Verjüngung von standortgerechten Baumarten mit geeigneten waldbaulichen Massnahmen nicht möglich ist, b. nicht standortgerechte Bestände überführt oder umgewandelt wer den sollen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind Ma ssnahmen in Ersatz- oder frei willigen Neuaufforstungen.
Beseitigung
der Schutz
-
einrichtungen
§ 2.
1 Ist der Jungwald ni cht mehr gefährdet oder mangels Unter halt der Schutzeinrichtungen nich t mehr geschützt, müssen diese be seitigt werden. Die Ja gdgesellschaft oder der Forstdienst können die Beseitigung verlangen.
2 . . .
6
Biotophege
§ 3.
An die Kosten für die Biotophe ge wie die Pflanzung von Ver biss- und Fegegehölzen, die Offe nhaltung von einwachsenden Wald wiesen oder die Bepf lanzung von Strassenböschungen können Bei träge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet werden.
Beitragsanteil
der Jagd
-
gesellschaft
§ 4.
Der Beitragsanteil für Massnahm en, die im Januar, Februar oder März vor Beginn einer neuen Pa chtperiode bewilligt werden, ist von der neuen Jagdgese llschaft zu tragen.
Nichteinhalten
des Abschuss
-
planes
§ 4
a.
4 Werden die vom Amt für Landschaft und Natur verfügten Rehwildabschüsse in ei nem Jagdjahr nicht erre icht, können Beiträge, die gestützt auf §
45 bis des Jagdgesetzes
2 ausgerichtet worden sind, ganz oder teilweise von der Jagdgesellschaft zurückgefordert werden.
2
922.5 Wildschadenverordnung Zuständigkeit
§ 5.
1 Streitigkeiten über die Erstellung und Beseitigung von Schutzeinrichtungen entsch eidet der Gemeindevorstand
7 .
2 Gegen diesen Entscheid kann Rekurs an die Baudirektion
3
erho
- ben werden.
2. Wildschadenverhütung in der offenen Flur Schutz massnahmen
§ 6.
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1 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erstellt im Einvernehmen mit der Jagdgesellschaft und der Fischerei- und Jagd
- verwaltung die notwendigen Wi ldschadenverhütungsmassnahmen.
2 Beiträge für Schutzmassnahmen we rden ab einer Fläche von min
- destens zehn Aren ausgerichtet für a. Obst- und Beerenkulturen, b. Gemüse ohne Konserve ngemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem Deckungsbeitrag, wenn erste Wildschäden aufgetreten sind, c. besonders wildschadengefährdet e Wiesen, in welchen wiederholt Schäden durch Schwarzwild verursac ht worden sind. An Stelle sol
- cher Beiträge kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet wer
- den. Bei Flächenbeiträgen entfällt der Anspruch auf die Vergütung von Schäden. d. Reben an besonders wildsc hadengefährdeten Stellen, e. Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schä
- den verhindert und dies e nicht in andere Gebiete verlagert werden.
3 Zusätzlich zu den Beiträgen gemäss Abs.
2 können weitere Ver
- gütungen ausbezahlt werden, insbesondere für a. Nachsaaten und die Instands tellung von Feldkulturen, b. das Ergreifen weiterer Kultur massnahmen zur Vermeidung wild
- schadenbedingter Ertragsausfälle in Folgekulturen. Wildaustritt
§ 7.
5 Beiträge an Schutzmassnahmen werden nur ausgerichtet, wenn vom Waldrand ein Abstand von mindestens fünf Metern ein
- gehalten wird. Beseitigung der Anlagen
§ oder unterhaltener Anlagen verlangen. Zweck entfremdung
§ 9.
Wird eine Schutzmassnahme vor Ablauf von acht Jahren seit der Erstellung für ande re Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteil
- mässig zurückerstattet werden.
3 Wildschadenverordnung
922.5
Zuständigkeit
§ 10.
Streitigkeiten über die Erstellung und Beseitigung von Schutzmassnahmen entscheidet da s Amt für Landschaft und Natur.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Beitrags
-
voraussetzungen
§ 11.
1 Beiträge werden nur ausger ichtet für Massnahmen, die den Richtlinien der Baudirektion
3 entsprechen.
2 und
3 . . .
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Eigenleistung
der Jagd
-
gesellschaft,
verfügbares
Material
§ 12.
1 Die Jagdgesellschaft kann Ma ssnahmen für die Verhütung und Behebung von Wildschaden selber ausführen, sofern dies fach- und zeitgerecht erfolgt.
2 Stellt der Staat oder die Jagdgesellschaft geeignetes Material zur Verfügung, wird für das Materi al kein Beitrag ausgerichtet.
Planung von
Massnahmen
§ 13.
Die Jagdgesellschaft ist verpflichtet, an Besprechungen zur Planung von Schutzmassnahmen teil zunehmen, und kann selbst solche verlangen. II. Ermittlung und Entschäd igung von Wildschaden
Meldung
des Schadens
§ 14.
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1 Geschädigte melden einen Wi ldschaden sofort nach der Feststellung der von der Jagdge sellschaft bezeichneten Stelle.
2 Das für Wildschäden zuständige Mitglied der Jagdgesellschaft vereinbart mit der oder dem Geschädi gten umgehend die zu ergreifen den Sofortmassnahmen, um weitere Schäden möglichst zu verhindern.
Ermittlung
des Schadens,
Entschädigungs
-
ansätze
§ 15.
5
1 Die Baudirektion legt das Verfahren zur Ermittlung und die Ansätze zur Entschädigung von Wildschäden fest.
2 Sie bestimmt eine Fachperson, di e mit den Parteien die Höhe des Wildschadens ermittelt. Im Übrige n richtet sich das Verfahren nach
§§
21 ff.
Schätzung
des Schadens
§ 16.
1 Bei Schäden an Waldbäumen wi rd festgestellt, ob die Bäume den Schaden ohne bleibenden Nachteil auszuheilen vermögen. Ist dies der Fall, wird der Schaden nach Massgabe der erforderlichen Erho lungszeit und des Zuwachsverlustes berechnet. Kann der Schaden nicht mehr ausgeheilt werden, g ilt der Minderwert als Schaden.
2 Falls beschädigte Bäume ersetz t werden müssen, ist ihr Wert unter Abzug des Holzwertes sowie der Wertverminde rung des neuen Bestandes infolge der ve ränderten Mischungsverh ältnisse als Schaden anzunehmen.
a. An Wald-
bäumen
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922.5 Wildschadenverordnung b. An Feldern und Wiesen
§ 17.
1 Bei Schäden an Feldern und Wi esen wird der Wert festge
- stellt, den die geschädigte Kultur zur Zeit der Ernt e erfahrungsgemäss ohne den Wildschaden hä tte. Massgebend dafür ist die Wegleitung des Schweizerischen Bauernverbandes für die Schätzung von Kulturschä
- den. Von diesem Betrag werden abgezogen a. die eingesparten Beso rgungs- und Erntekosten, b. der geschätzte Ertrag, der trotz Beschädigung noch zu erwarten ist, c. der geschätzte Ertrag, der durch Wiederanbau im selben Jahr noch erzielt werden kann, abzü glich Wiederanbaukosten.
2 . . .
6 c. An Obst bäumen und Reben
§ 18.
Bei Schäden an Obstbäumen und Reben wird festgestellt, ob ein Absterben oder Verkrüppeln oder bloss ein Zuwachs- oder Ernteverlust zu erwarten ist. Je nach Ergebnis gilt der ganze Wert des Baumes oder der Rebe, ein Bruchteil davon oder der Ernteverlust als Schaden. Schadenersatz pflicht
§ 19.
Die Jagdgesellschaft hat den Wildschaden zu ersetzen. Herabsetzungs- und Ausschluss gründe
§ 20.
1 Der Schadenersatz wird hera bgesetzt, insbesondere wenn die Geschädigten a. nach Wahrnehmung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht sofort darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkehrungen zur künftigen Verhütung getro ffen haben und der Schaden dadurch eine wesentliche Vergrö sserung erfahren hat, b. die Einleitung und Durchführung de s Verfahrens gr undlos verzögert und dadurch die Stellung der Ja gdgesellschaft er schwert haben, c. den Unterhalt üblicher Einricht ungen zur Haltung von Nutztieren und deren Obhut vern achlässigt haben.
2 Der Schadenersatz entfällt ganz od er teilweise, insbesondere wenn der Schaden darauf zurückzuführ en ist, dass die Geschädigten a. Wildschadenverhütungsmassnahmen, an welche sie Beiträge erhal
- ten haben, nicht ordnungsgemäss kontrolliert und unterhalten haben, b. Massnahmen der Jagdgesellscha ft nicht zugelassen haben, obwohl die Duldung zumutbar war, c. beitragsberechtigte Wildscha denverhütungsmassnahmen gemäss
§ 1 Abs. 2 und §
6 Abs. 2 lit. a–d trotz einer vorherse hbaren Gefähr
- dung der geschädigten Fläche nicht durchgeführt haben, d. nicht standortgerechte Baumarte n angepflanzt und nicht geschützt haben, e. Nutztiere, die üblicherweise i nnerhalb eines ra ubwilddichten Zau
- nes oder Stalles gehalten werd en, nicht so geschützt haben,
5 Wildschadenverordnung
922.5 f. Weisungen des Schiedsrichters ode r des Schiedsgerichtes nicht be folgt haben.
3 Der Schadenersatz entfällt in den Fällen gemäss §
45 Abs.
5 des Jagdgesetzes
2 sowie bei Schäden an Zier geflügel und Heimtieren. III. Schiedsverfahren
Schieds
-
verfahren
§ 21.
1 Kann nicht sofort eine Eini gung über die Höhe des Wild schadens erzielt werden, kommt das Schiedsverfahren gemäss §
46 des Jagdgesetzes
2 zur Anwendung.
2 Den Vorsitz des Schiedsgerichts führt der vom Gemeindevorstand
7 gewählte Schiedsrichter.
Inhalt der Klage
§ 22.
1 Die Klageschrift so ll den Ort, die Art und die mutmass liche Höhe des Sc hadens bezeichnen.
2 Übersteigt der Streitwert Fr. 500, kann eine Beurte ilung durch das Schiedsgericht verlangt werden.
Vorbereitung
der
Verhandlung
§ 23.
1 Übersteigt der Streitwert Fr.
500 und hat nicht bereits der Geschädigte die Beurteil ung durch das Schiedsgericht verlangt, setzt der Schiedsrichter der Jagdgesellschaft unter der Androhung, dass sonst Verzicht angenommen würde, unverzüglich eine kurze Frist an zur Erklärung, ob sie die Beurteilung durch das Schiedsgericht ver lange.
2 Der Schiedsrichter lädt die Parteien zu einer Verhandlung an Ort und Stelle vor und sorgt nötigenfall s für den Beizug der übrigen Mit glieder des Schiedsgerichts.
Vorläufige
Schaden
-
feststellung
§ 24.
Kann der Streit nicht innert zehn Tagen seit Klageeinleitung erledigt werden, wird der Schade n vom Schiedsrichter, nötigenfalls unter Beizug eines Sa chverständigen, vorläufig festgestellt.
Vertretung
§ 25.
An den Schiedsverhandlungen können sich die Parteien nur vertreten lassen, wenn sie aus wi chtigen Gründen verhindert sind.
Sachverständige
§ 26.
Der Schiedsrichter und das Sc hiedsgericht können von sich aus oder, bei Leistung eines ange messenen Kostenvorschusses, auf Begehren einer Partei eine n Sachverständigen beiziehen.
Partei
-
entschädigung
§ 27.
Im Schiedsverfahren besteht ein Anspruch auf Parteient schädigung nur, wenn eine Partei das Verfahren auf mutwillige oder grobfahrlässige Weise veranlasst oder erschwert hat.
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922.5 Wildschadenverordnung IV. Schlussbestimmungen Wild schongebiete
§ 28.
Soweit das Gesetz nichts ande res bestimmt, gilt diese Ver
- ordnung sinngemäss auch für Wildsc hongebiete. Beiträge für Wildscha
- denverhütungsmassnahme n sind vom Gemeinwesen zu tragen, wel
- ches das Wildschongebiet geschaffen hat. Ausführungs bestimmungen
§ 29.
Die Baudirektion
3 erlässt Richtlinien, insbesondere a. über die Anforderungen an die beitragsberechtigten Schutzmass
- nahmen, b. über die anrechenbaren Kosten für Schutzmassnahmen, c. über die Flächenpaus chalen gemäss §
6 Abs. 2 lit. c. Aufhebung bis herigen Rechts
§ 30.
Die Verordnung über die Festsetzung der Wildschadenver
- gütung vom 27. August 1980 wird aufgehoben. Inkrafttreten
§ 31.
Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2000 in Kraft.
1 OS 55, 534 .
2 LS 922.1 .
3 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
4 Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2008 ( OS 64, 4 ABl 2009, 39
).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
5 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2008 ( OS 64, 4 ; ABl 2009, 39
).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
6 Aufgehoben durch RRB vom 17. Dezember 2008 ( OS 64, 4 ; ABl 2009, 39
).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
7 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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